Förderung der Selbsthilfe

Nach § 20h SGB V müssen Krankenkassen die Selbsthilfe fördern. 70 Prozent dieses Betrages sind für die Pauschalförderung zu verwenden. Die restlichen 30 Prozent vergeben die Krankenkassen individuell (Projektförderung). Dazu wird jährlich ein gesetzlich festgelegter Betrag pro Versicherten bereitgestellt. Für das Jahr 2025 sind dies 1,36 € pro Versicherten. Im Jahr 2023 waren es insgesamt 1,23 € pro Versicherten.

Die linke Abbildung zeigt, wie sich die Anzahl der Versicherten auf die einzelnen Kassenarten verteilt. Die Ersatzkassen und die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind mit jeweils über einem Drittel die Kassen mit den meisten Versicherten.

Die rechte Abbildung gibt die Verteilung der Ausgaben zur Selbsthilfeförderung bei den Kassen wieder. Die Größe einer Kassenart, indiziert durch die Anzahl der jeweils betreuten Versicherten, spiegelt sich weitgehend in den Anteilen der Ausgaben zur Selbsthilfeförderung wider.