Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

15. Wie werden Bedarfe nach "fremden Leistungsgesetzen" ermittelt?

Paragraphen: § 26 Abs. 2, § 27 i. V. m. §§ 35 ff. GE RP - Stichwort: Bedarfsermittlung (Trägermehrheit)

  • Der leistende Reha-Träger ist für die umfassende Feststellung des Reha-Bedarfs verantwortlich (§ 14 Abs. 2 SGB IX, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Eine umfassende und zügige Bedarfsermittlung muss innerhalb gesetzlicher Entscheidungsfristen erfolgen.
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