Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Zuständigkeitsklärung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

4. Wann liegt ein nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristauslösender Antrag vor?

Paragraphen: § 19 Abs. 2 und 3 GE RP – Stichwörter: Antrag (Fristbeginn)

Konkrete Anforderungen an einen fristauslösenden Reha-Antrag sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine Antragsstellung ist somit grundsätzlich formlos – und damit zum Beispiel auch mündlich – möglich (§ 9 SGB X). In § 19 Abs. 2 GE Reha-Prozess haben sich die Reha-Träger darauf verständigt, dass ein fristauslösender Antrag vorliegt, wenn eine Beurteilung der Zuständigkeit möglich ist.

Dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

  • Die Identität der antragstellenden Person muss erkennbar sein.
  • Das Leistungsbegehren der antragstellenden Person muss anhand der vorliegenden Informationen konkretisierbar sein.
  • Das konkretisierbare Leistungsbegehren muss sich auf Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 4 SGB IX beziehen.

Nicht erforderlich ist:

  • dass die antragstellende Person in ihrem Antrag ausdrücklich den Begriff der Leistungen zur Teilhabe o.ä. verwendet.
  • dass alle Informationen bzw. Unterlagen vorliegen, um den konkreten Bedarf ermitteln zu können.

Beispiele:

  • Die Notwendigkeit einer Bedarfsermittlung (z.B. das Anfordern ärztlicher Unterlagen) führt nicht zu einem späteren Antragseingang. Eine umfassende Bedarfsermittlung findet nach Antragseingang und der anschließenden Zuständigkeitsklärung statt.
  • Auch eine mangelnde Beteiligung der antragsstellenden Person führt nicht zu einem späteren Antragseingang, sofern die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch Auswirkungen auf den Umfang der Bedarfsermittlung und die Fristen haben (vgl. u.a. §§ 60 ff. SGB I, § 18 Abs. 2 SGB IX).
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