Bedarfserkennung – Was bedeutet das?

In dieser Phase geht es darum so früh wie möglich zu erkennen, ob Reha- und Teilhabeleistungen Sie dabei unterstützen könnten, selbstbestimmt und eigenverantwortlich am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. 

Sie werden...

  • informiert über Inhalte und Chancen, die Ihnen Reha- und Teilhabeleistungen geben könnten.
     
  • auf Möglichkeiten hingewiesen, wie und wo sie sich selbst noch weiter informieren und beraten lassen können.
     
  • dabei unterstützt möglichst frühzeitig einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen.

Die Bedarfserkennung ist der erste Schritt im Prozess der Rehabilitation und Teilhabe. Die erkannten Bedarfe sind die Grundlage für die weitere Ermittlung, zügige Planung und Umsetzung von Reha- und Teilhabeleistungen. Nur wenn ein möglicher Bedarf von Menschen an Leistungen zur Teilhabe erkannt wird, können die möglichen Unterstützungen in Form von Reha- und Teilhabeleistungen eingeleitet, ermittelt und an Ihre Lebenssituationen angepasst erbracht werden. Die Reha-Träger sind verpflichtet geeignete Maßnahmen zu treffen, damit ein Reha-Bedarf möglichst frühzeitig erkannt wird, um dann auf eine Antragstellung hinzuwirken (insb. §§ 9 bis 12 SGB IX i. V. m. §§ 10 ff. GE Reha-Prozess).

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich über Reha und Teilhabeleistungen informieren möchte?

Hinweise und Informationen rund um Reha- und Teilhabeleistungen erhalten Sie z.B. von...

Kann ich den Reha- und Teilhabebedarf selbst erkennen?

Wenn Sie bemerken, dass Sie zum Beispiel bei der Arbeit oder in Ihrer Freizeit nicht auf die Art und Weise am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, wie Sie es gerne möchten, kann das für Sie ein Hinweis sein, dass Sie einen Reha-Bedarf haben könnten. 

Sie könnten einen Reha-Bedarf haben, wenn Sie z.B.…

  • länger oder häufiger wegen Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz fehlen.
     
  • an einer chronischen Erkrankung leiden und deshalb häufig in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung sind.
     
  • in einer belastenden Lebenssituation sind, weil Sie z.B. ein Familienmitglied pflegen.
     
  • aufgrund einer Behinderung eingeschränkt mobil sind.

Auch in der GE-Reha-Prozess können Sie Anhaltspunkte für Reha-Bedarfe finden: § 11 GE Reha-Prozess

Wer kann mich auf einen Reha-Bedarf hinweisen?

Häufig können auch andere Personen dabei helfen, einen möglichen Reha-Bedarf zu erkennen.  
Das können sein:

  • Hausärztinnen und Hausärzte, Fach- und Betriebsärztinnen und -ärzte
    (nach § 34 SGB IX haben Ärztinnen und Ärzte eine grundsätzliche Beratungspflicht in Bezug auf geeignete Leistungen zur Teilhabe und auf weitere Beratungsmöglichkeiten der Reha-Trägern und der EUTB®)
  • Mitarbeitende von Sozialdiensten und Pflegediensten, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, wohnortnahe Beratungsstellen Sozialer Dienste   
  • Psychologinnen und Psychologen sowie andere medizinisch-therapeutische Berufsgruppen
  • Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben
  • Inklusionsberaterinnen und -berater
  • Selbsthilfegruppen bzw. Selbsthilfeorganisationen

Kurz & knapp: Was kann ich tun?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?
Informationen und Beratung bekommenSie können Informations- und Beratungsangebote nutzen (z.B. Beratungsstellen der Reha-Träger, Ansprechstellen für Reha- und Teilhabe und EUTB®), um sich über Reha- und Teilhabeleistungen zu informieren.§ 14 SGB I; § 12 SGB IX; § 32 SGB IX; EUTB: § 6 GE Reha-Prozess
www.ansprechstellen.de
(Barrierefreie) verständliche Informationen in einfacher SpracheSie können ein barrierefreies Beratungsgespräch und barrierefreie Informationen einfordern.§ 17 Abs. 2a SGB I; § 11 BGG
Unterstützung beim Reha-AntragFragen Sie nach Unterstützung rund um Ihren Reha-Antrag, z.B. bei der EUTB® oder bei den Beratungsstellen der Reha-Träger§ 32 SGB IX
Antrag auf Reha- und Teilhabeleistungen stellenSie können Ihren Antrag auf Reha- und Teilhabeleistungen bei jedem Reha-Träger stellen.§ 14 SGB IX; § 19 GE Reha-Prozess und FAQ GE Reha-Prozess
Welcher Reha-Träger ist für welche Leistung zuständig?Wer könnte für Ihren Unterstützungsbedarf zuständig sein? Nutzen Sie das Reha-Navi der BAR.§§ 5, 6 SGB IX; Reha-Zuständigkeitsnavigator der BAR: www.reha-navi.de

 

Kurz & Knapp: Was ist noch gut zu wissen?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?
Anhaltspunkte für Reha- und TeilhabebedarfHier finden Sie mögliche Anhaltspunkte für einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe.§ 11 GE Reha-Prozess, Anlage 1 GE RP

Reha- und Teilhabebedarf frühzeitig erkennen (laufender Prozess)

Die Reha-Träger müssen Maßnahmen ergreifen, damit Ihre Reha-Bedarfe frühzeitig erkannt werden.

§ 10 SGB IX; § 12 Abs. 1 SGB IX; § 6 Abs. 5 GE Reha-Prozess; §§ 10 ff. GE Reha-Prozess

Hinwirken auf Antragstellung

Rehabilitationsträger müssen  auf eine Antragsstellung hinwirken, z.B. können die Träger Sie dazu auffordern einen Antrag zu stellen.

§ 9 Abs. 1 SGB IX i.V. m. § 12 SGB IX; § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess

Mitwirkungspflicht

Die Person, die einen Reha-Antrag stellt oder bereits solche Leistungen erhält, hat gewisse Pflichten: die sogenannte Mitwirkungspflicht. Zum Beispiel haben Sie die Pflicht, alle Tatsachen bzw. Informationen anzugeben, die für die Reha-und Teilhabeleistung wichtig sind.

§§ 60 ff. SGB I
Vertrauensperson mitnehmenIn sog. Sozialverwaltungs-verfahren haben Sie die Möglichkeit bei Beratungsgesprächen oder Besprechungen eine Vertrauensperson mitzunehmen.§ 13 Abs. 4 SGB X

 

Der Weg zur Reha – Erkennen von Bedarfen

Weitere Informationen zum Thema Kapitel 1: Der Weg zur Reha
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