Warum ist die Ermittlung von Reha-Bedarfen so wichtig?

Bei der Bedarfsermittlung geht es darum...

  • Ihren Reha-Bedarf zu ermitteln, also herauszufinden,...
  • welche Reha- und Teilhableistungen für Sie notwendig sein könnten damit Sie gleichberechtigt und umfassend am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.  

Bei der Bedarfsermittlung geht es zunächst um konkrete Informationen über Ihre aktuelle Situation, Ihre Fähigkeiten und Ihre Beeinträchtigung im täglichen Leben (unabhängig von Ihrer beantragten Reha- und Teilhabeleistung). Die Informationen werden z.B. durch Gespräche, Tests und Beobachtungen gewonnen, wobei Sie als Person in Ihrer Lebenssituation im Fokus stehen.

Die Bedarfsfeststellung baut dann auf der Bedarfsermittlung auf. Sie ist die formelle und verbindliche Entscheidung darüber, welche konkreten Leistungen und Maßnahmen geeignet sein können, damit Ihr Bedarf gedeckt werden kann. Hier spielen Ihre individuellen Ziele eine große Rolle.

Wie wird mein Reha-Bedarf ermittelt und welche Anforderungen müssen die Reha-Träger hier erfüllen?

Die Reha-Träger... 

  • nutzen sogenannte „Instrumente zur Ermittlung des Reha-Bedarfs“, für die sie gemeinsame Grundsätze vereinbart haben. 
  • ermitteln Bedarfe zum Beispiel anhand von Informationen, die Sie von Ihnen erhalten. Das können medizinische Unterlagen sein oder Beschreibungen über Ihre individuelle Lebenssituation in der Sie eine Beeinträchtigung Ihrer Teilhabe haben und sich eine Veränderung wünschen. Ihre Vorstellungen, Bedürfnisse, Wünsche und Ziele sind hier besonders mit einzubeziehen.

WAS bei der Bedarfsermittlung ermittelt wird ist:

  • ob bei Ihnen eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  • welche Auswirkungen Ihre Behinderung auf die Teilhabe hat
  • welche Ziele mit Reha- und Teilhabeleistungen erreicht werden sollen
  • welche Leistungen voraussichtlich erfolgreich sind

WIE Ihr Reha- und Teilhabebedarf oder Unterstützungsbedarf ermittelt werden soll, steht im SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess. Zur Ermittlung des Reha-Bedarfs werden sogenannte Instrumente verwendet, die gemeinsamen Grundsätzen der Reha-Träger entsprechen (§ 13 SGB IX i. V. m. §§ 35ff GE Reha-Prozess, § 17 SGB IX):

Das können sein: 

  • Antragsunterlagen, 
  • Fragebögen, 
  • Diagnoseinstrumente, 
  • Beratungsgespräche, 
  • Leitfäden oder auch Begutachtungen.

Mit diesen Instrumenten sollen Ihre Bedarfe unverzüglich und umfassend ermittelt werden. 

  • Umfassend bedeutet auch, dass der Reha-Träger nicht nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs prüft, sondern auch prüft, ob Leistungen anderer Reha-Träger (z.B. medizinische Reha-Leistungen und berufliche und soziale Reha- und Teilhabeleistungen) in Betracht kommen könnten. Kurz: Die Frage ist zu klären, ob es noch Anhaltspunkte für weitere Reha-Bedarfe gibt, für die andere Reha-Träger zuständig sein könnten. Wenn ja, werden diese Reha-Träger an der Bedarfsermittlung beteiligt. 
  • Ihre Bedarfe müssen individuell und funktionsbezogen ermittelt werden – individuell bedeutet, dass Ihre persönliche Lebenssituation - und falls notwendig - alle Lebensbereiche (Gesundheit, Familie, Arbeit etc.) in die Ermittlung einbezogen werden. "Funktionsbezogen" meint vor allem die Nutzung des bio-psycho-soziales Modells der ICF.

Kann ich selbst einen Gutachter oder eine Gutachterin vorschlagen?

Für die Ermittlung Ihres Bedarfs kann auch eine Begutachtung erforderlich sein.

Wenn der Reha-Träger entscheidet, dass für eine umfassende Bedarfsfeststellung ein Gutachten notwendig ist, dann...

  • muss der Reha-Träger Ihnen ggf. drei Sachverständige (Gutachter/Gutachterinnen) vorschlagen. 
  • Die Sachverständigen sollen in der Nähe Ihres Wohnortes sein. 
  • Für Sie muss auch Zugang zu dem bzw. der Sachverständigen möglich sein. Hier darf es keine räumlichen Barrieren oder Kommunikationsbarrieren geben.

(In manchen Fallkonstellationen gibt es allerdings eventuell auch keine Auswahlmöglichkeit, weil zum Beispiel ein sozialmedizinischer Dienst für die Begutachtung zuständig ist.)

Welche Rolle habe ich bei der Ermittlung meines Reha-Bedarfs? Wie kann ich diesen Prozess aktiv mitgestalten?

Es ist wichtig, dass Sie an diesem Prozess mitwirken, damit Ihre individuellen Bedarfe ermittelt werden können. Menschen, die eine Reha benötigen, kennen ihre Situation selbst oft am besten. 

Sie können am besten erklären, in welchen Lebensbereichen Sie beeinträchtigt sind und wo Sie Unterstützung brauchen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich mitteilen und ihre Wünsche und Bedürfnisse in die Ermittlung Ihres Reha-Bedarfs einbezogen werden

Sie können die Ermittlung Ihres Reha-Bedarfs aktiv unterstützen, indem Sie...

  • wenn Sie den Antrag stellen bereits alle vorhandenen und wichtigen Unterlagen, wie z.B. Arztberichte oder psychologische Gutachten, mit einreichen. 
  • die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei einem Reha-Träger aktiv mitgestalten: Sie werden hier zu Ihren Bedürfnissen und Ihren persönlichen Zielen befragt.

Sie sind sich nicht sicher bzw. können nicht konkret sagen, wo Sie Unterstützung benötigen?

In diesen Fällen kann es hilfreich sein, eine vertraute Person (z.B. Familienangehörige, rechtlicher Betreuer etc.) miteinzubeziehen, die Sie dabei unterstützt. Das Ergebnis der Bedarfsfeststellung wird Ihnen durch einen Leistungsbescheid mitgeteilt.

Kurz & knapp: Was kann ich tun?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?
Auskunft geben und Unterlagen einreichenSie können dem Reha-Träger Auskunft über Ihre persönliche Situation und Ihr Umfeld geben, wenn dies für die Entscheidung über den Reha-Antrag relevant ist. (z.B. durch medizinische Befundberichte, Psychotherapeutische Empfehlungsschreiben, etc.)

§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I

§ 45 Abs. 1 GE Reha-Prozess
Barrierefreie KommunikationSie können um barrierefreie Informationen bitten, sofern es für Sie erforderlich ist (zum Beispiel, wenn Sie eine Hörbehinderung haben).

§ 17 Abs. 2 und 2a SGB IX; §§ 6, 9, 11 BGG

§ 37 Abs. 2 GE Reha-Prozess
Lebensbereiche und KontextfaktorenErwähnen Sie, wenn möglich, alle Lebensbereiche, in denen Sie Unterstützung brauchen (Gesundheit, Arbeit, Freizeit, Kinder und Familie).ICF-Praxisleitfäden 1+2 (werden zur Zeit überarbeitet)
Ziele und Bedürfnisse mitteilen (Teilhabeziele)Sie können auch im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses Vorstellungen, Bedürfnisse und Ziele äußern.§ 42 GE Reha-Prozess

 

Kurz & knapp: Was ist noch gut zu wissen?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?
Gutachterinnen und GutachterWenn ein Reha-Träger ein Gutachten beauftragt, um den Reha-Bedarf noch besser ermitteln zu können, benennt er drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Hier besteht Wahlmöglichkeit

§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IX

Beteiligung bei der BedarfsermittlungSie werden über die Schritte und die Vorgehensweise bei der Bedarfsermittlung aufgeklärt, beraten und unterstützt. Das schließt auch ein, dass barrierefreie Dokumentation und Kommunikation ermöglicht wird.

§ 45 / § 37 Abs. 2 GE Reha-Prozess

Einbeziehung weiterer Reha-TrägerFalls Sie mehrere Reha- und Teilhabeleistungen beantragt haben bzw. sich weitere Bedarfe zeigen, werden weitere Reha-Träger in die Bedarfsermittlung einbezogen.

§ 15 SGB IX

§ 31 GE Reha-Prozess

 

Weitere Informationen zum Thema Kapitel 3: Welche Reha-Leistungen benötige ich bzw. könnten mich unterstützen?
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