Inwieweit kann eine Einwilligung eine Legitimationsgrundlage für eine Datenverarbeitung sein?
Bei Vorliegen einer gesetzlichen Legitimationsgrundlage ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Einwilligungstatbestände bilden eine Ausnahme und sind grundsätzlich durch das Gesetz vorgegeben,
z.B. bei
- Beteiligung der Pflegekassen (§ 22 Abs. 2 SGB IX),
- Beteiligung der Betreuungsbehörden (§ 22 Abs. 4 SGB IX),
- Durchführung einer Teilhabeplankonferenz (§ 23 Abs. 2 SGB IX),
- Auskünfte von Ärzten an Leistungsträger (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Die Einwilligung kann ausnahmsweise eine mögliche Legitimationsgrundlage für eine Datenverarbeitung (DV) auch dann sein, wenn die DV selbst gesetzlich zwar nicht konkret geregelt, jedoch zur Erreichung eines ausdrücklich geregelten Gesetzeszwecks erforderlich ist, z.B. bei:
- Verknüpfung zweier Verwaltungsverfahren durch eine Teilhabeplanung, wenn im Zuge eines durch einen Antrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens z.B. bei der Bedarfsermittlung ein weiterer Rehabilitationsbedarf erkannt und hierfür ein weiterer Reha-Antrag gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess, „erweiterte Teilhabeplanung“),
- Übermittlung von Daten an einen im Anschluss an eine aktuelle Leistung zuständigen Reha-Träger (§ 83 S. 2 GE Reha-Prozess),
- Übermittlung von Daten an einen Reha-Träger, der im Nachgang einer beendeten Leistung zuständig ist (§ 86 Abs. 1 S. 2 GE Reha-Prozess)
Daten, die nicht für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind, dürfen auch nicht auf Grundlage einer Einwilligung übermittelt werden.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 22ff.; Arbetshilfe II, S. 53
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5d, 5e, 5f, 5g, 5j, 5k, 5l
Welche Voraussetzungen gelten für eine rechtswirksame Einwilligung in eine Datenverarbeitung?
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist freiwillig, grundsätzlich höchstpersönlich sowie konkret und ausdrücklich zu erklären. Eine pauschale Einwilligungserklärung ist nicht zulässig.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 25
Dürfen freiwillige Angaben verarbeitet werden?
Der bzw. die Leistungsberechtigte können freiwillig Angaben in das Verfahren einbringen. Für die Verarbeitung dieser Daten muss jedoch ein Zusammenhang mit der vom Reha-Träger zu erfüllenden Aufgabe bestehen. Eine Datenerhebung ohne jeglichen Aufgabenzusammenhang ist unter Berücksichtigung des Verbots der Datenvorratshaltung nicht zulässig.
(weitere) einschlägige Normen: §§ 14 - 23 SGB IX, weitere Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 24
Was besagt der Ersterhebungsgrundsatz?
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der leistungsberechtigten Person zu erheben (§ 67a Abs. 2 S. 1 SGB X). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 S. 3 SGB X kann eine Erhebung bei Dritten erfolgen (z.B. bei der Teilhabeplanung regelmäßig nach § 67a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X.)
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 19, 28, 34f. Arbeitshilfe II, S. 28ff., 33, 54
Welche Einschränkungen bestehen bei der Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten durch Rehabilitationsträger? (Widerspruchsrecht)
Hat ein Reha-Träger von einem Berufsgeheimnisträger/einer Berufsgeheimnisträgerin (z.B. Arzt/Ärztin oder Psychologe/Psychologin) besonders schutzwürdige Daten erhalten, gilt im trägerübergreifenden Reha-Prozess und der dabei erfolgenden Übermittlung der Daten zwischen den Reha-Trägern grundsätzlich ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X. Auf dieses Widerspruchsrecht ist zu Beginn des Verwaltungsverfahrens schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 letzter HS SGB X). Vgl. im Weiteren III. 2. c).
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 24
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5c
Wann bedarf es für die Übermittlung von Daten durch einen/r Berufsgeheimnisträger/in einer (zusätzlichen) Schweigepflichtentbindung durch die betroffene Person gegenüber dem/r Berufsgeheimnisträger/in?
Sofern sich eine Datenübermittlungsbefugnis eines/r Berufsgeheimnisträgers/in (z.B. Arzt/Ärztin in Bezug auf Gesundheits-/Patientendaten) nicht ausnahmsweise aus dem Gesetz ergibt (z.B. § 100 SGB X i.V.m. spezialgesetzlichen Vorschriften), kann die Befugnis dem/r Berufsgeheimnisträger/in nur durch die betroffene Person im Wege einer Entbindung von der Schweigepflicht erteilt werden.
(weitere) einschlägige Normen: Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?", zudem z.B. § 203 StGB, § 203 SGB VII, §§ 43ff. LKHG-BW
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 25; Arbeitshilfe II, S. 37
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5i
Welche weiteren Betroffenenrechte sind zu beachten?
Weitere Betroffenenrechte sind neben Informationsrechten (siehe nachfolgend, letzte Frage unter II.) und Auskunftsrechten unter anderem das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 EU-DSGVO) und das Recht auf Löschung, vor allem wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 EU-DSGVO).
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 24
Was gilt in Bezug auf Informationspflichten bei der Ersterhebung personenbezogener Daten und bei Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten?
Mit der EU-DSGVO wurde das Informationsrecht der Betroffenen erheblich weiterentwickelt (vgl. insb. Art. 13 EU-DSGVO). So sind z.B. bei der Ersterhebung personenbezogener Daten bestimmte Informationen (insbes. über Kategorien von Datenempfängern) zum Zeitpunkt der Erhebung bereitzustellen.
Über das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X (vgl. Frage II. 5.) ist die betroffene Person gesondert zu informieren.
(weitere) einschlägige Normen:s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 24
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5a, 5b, 5c
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