Teilhabeplanung ohne Einwilligung – geht das?
Die Teilhabeplanung ist eine gesetzliche Aufgabe, so dass alle Datenerhebungen und -übermittlungen, die zu ihrer Erfüllung erforderlich sind, grundsätzlich auch ohne Einwilligung zulässig sind (§ 19 Abs. 1 SGB IX). Die Teilhabeplanung hat allerdings in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Bezüglich besonders schutzwürdiger Daten besteht ein Widerspruchsrecht (§ 76 SGB X). Bei der Übermittlung von Gutachten, Stellungnahmen und Entlassungsberichten sowie bei einer möglichen anderweitigen Einbindung von Ärzten/Ärztinnen und Leistungserbringern gelten Besonderheiten.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14ff. SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 33ff..; Arbeitshilfe II, S.51ff.
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5c, 5f, 5g, 5h, 5j
Besonderheit 1: "Erweiterte Teilhabeplanung"
Im Falle einer "erweiterten Teilhabeplanung", wenn also zwei unabhängige Verwaltungsverfahren verbunden werden sollen (vgl. § 25 GE Reha-Prozess und Frage II. 1.), bedarf es einer Einwilligung der leistungsberechtigten Person.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I. "Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14-23 SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 36f.
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5d
Besonderheit 2: Teilhabeplankonferenz
Einer Einwilligung bedarf es auch für die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, diese ist vom leistenden Reha-Träger vor Einleitung der Teilhabeplankonferenz einzuholen (§ 23 Abs. 2 SGB IX sowie § 67b Abs. 2 SGB X i.V.m. Art. 4 Nr. 11 EU-DSGVO).
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I. "Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14ff. SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arneitshilfe I, S. 39f.; Arbeitshilfe II, S. 55ff.
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5e, 5h
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