Ist eine Antragsweiterleitung ohne Einwilligung zulässig?

Im Rahmen einer Antragsweiterleitung durch den erstangegangenen Reha-Träger (nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) ist die die Übermittlung der im Antrag enthaltenen Daten, auch von Gutachten/Stellungnahmen/Entlassungsberichten, und die damit beim Datenempfänger verbundene Datenerhebung zulässig; insoweit besteht jedoch gegenüber dem übermittelnden Träger ein Widerspruchsrecht der antragstellenden Person nach § 76 SGB X.

(weitere) einschlägige Normen:  s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"

Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 28; Arbeitshilfe II, S. 41f.

Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5a, 5b, 5c

Darf der erstangegangene Träger bei der Zuständigkeitsprüfung Daten bei anderen Reha- bzw. Sozialleistungs-Trägern erheben?

Die Erhebung von für die eigene Zuständigkeitsprüfung erforderlichen Daten bei einem anderen Rehabilitations- bzw. Sozialleistungsträger durch den erstangegangenen Träger ist jedenfalls aufgrund einer Einwilligung zulässig. In diesem Rahmen ist auch die Übermittlung resp. Erhebung der für die Zuständigkeitsklärung erforderlichen Inhalte eines Gutachtens unmittelbar bei einem anderen Rehabilitations- bzw. Sozialleistungsträger wegen der engen gesetzlichen Fristen des § 14 SGB IX nach § 67a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X zulässig; insofern besteht allerdings ein gesondertes Widerspruchsrecht(§ 76 SGB X) der leistungsberechtigten Person gegenüber dem übermittelnden Träger.

(weitere) einschlägige Normen:  s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"

Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 28; Arbeitshilfe II, S. 41f.

Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5a, 5b, 5c

Wie wird die Verfahrenssicherung bei der Teilhabeplanung während der Leistungsdurchführung datenschutzkonform sichergestellt?

Damit der leistende Reha-Träger seiner Verfahrenssicherungspflicht bei der Teilhabeplanung nach § 19 Abs. 3 S. 2 SGB IX nachkommen kann, ist es erforderlich, Daten zu erheben, aus denen sich die Notwendigkeit der Anpassung eines bereits vorhandenen Teilhabeplans ergibt. Die Übermittlung solcher Daten von beteiligten Reha-Trägern an den leistenden Reha-Träger sowie die entsprechende Erhebung durch diesen ist mithin zulässig. Beispiele hierfür sind u.a. (vgl. insgesamt auch § 63 GE Reha-Prozess):

  • wenn sich im Verlauf der Rehabilitation veränderte bzw. neue Teilhabeziele und andere Leistungsarten und/oder -formen ergeben,
  • wenn sich die persönlichen Lebensumstände des Leistungsberechtigten geändert haben,
  • wenn neue, für die Rehabilitation und Teilhabe wesentliche Vorgaben und Entwicklungen eingetreten sind,
  • Änderung der Zeitplanung

(weitere) einschlägige Normen:  s. Frage unter I. "Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 SGB IX, §§ 78 Abs. 1, 100f. SGB X, §§  43ff. LKHG-BW

Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe II, S.59ff.

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Weitere Informationen zum Thema Prozessphase: Zuständigkeitsklärung
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