Rolle der Leistungs­erbringer bei der Zuständig­keits­klärung

Kurz und knapp

  • Die Zuständigkeitsklärung durch die Reha-Träger dient der Festlegung des „leistenden Reha-Trägers“. Diese Festlegung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen durch Weiterleitung oder Fristablauf (vgl. § 14 SGB IX).
  • Leistungserbringer…

… sollten wissen, wer „leistender Reha-Träger“ ist.

… wenden sich an den „leistenden Reha-Träger“, um z. B. eine Anpassung des Teilhabeplans oder eine Teilhabeplankonferenz anzuregen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB IX, § 58 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

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