BAR Frankfurt
  

Editorial

Alle Reha-Träger haben sich auf den Weg gemacht, die Vorschriften des BTHG umzusetzen. In dieser Ausgabe wollen wir unseren Blick auf die kommende Reformstufe und die Träger der Eingliederungshilfe richten.

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Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“, besser bekannt als Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde 2016 verabschiedet. Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes wird bei verschiedenen Anlässen und von unterschiedlichen Stellen Bilanz gezogen.

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Neues Bedarfsermittlungsinstrument in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen haben sich die beiden überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (LWL und LVR) darauf verständigt, ein neues gemeinsames Bedarfsermittlungsinstrument zu entwickeln und zu nutzen – das BEI_NRW. Das Instrument bildet das Herzstück des neuen Gesamtplanverfahrens.

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Neue Instrumente und Hilfen zur Umsetzung des BTHG

für die Eingliederungshilfe und alle anderen Reha-Träger.

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Aus der Forschung – Erprobung von Neuregelungen in der Eingliederungshilfe

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe zum 1.1.2020 stellen sich den Verwaltungen zahlreiche praktische Fragen. Die gesetzlich hinterlegte modellhafte Erprobung von sieben Neuregelungen soll Antworten geben.

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Eingliederungshilfe und Pflege – eine Schnittstelle von entscheidender Bedeutung

Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sind häufig zusätzlich pflegebedürftig – daher ist für sie die Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung (SGB XI) von zentraler Bedeutung. Dieser Beitrag beschreibt die Veränderungen durch das BTHG und bewertet sie aus der Perspektive der Bundesvereinigung Lebenshilfe, der größten Eltern- und Selbsthilfeorganisation für Menschen mit sog. geistiger Behinderung.

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Die ersten BAR Seminare in 2020 stehen fest:

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Inanspruchnahme eines Integrationshelfers bei Betreuung in einer offenen Ganztagsschule

Maßgebend für die Abgrenzung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten der offenen Ganztagsschule verfolgten Ziele.

Ein außerunterrichtliches schulisches Angebot kann eine Integrationshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe sein.

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Veröffentlicht von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

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