Der Sachverständigenrat der Ärzteschaft der BAR (SVR) dient gemäß seiner Geschäftsordnung zur satzungsgemäßen Beratung und Unterstützung der BAR. In seiner 100. Sitzung am 18.05.2016 in Frankfurt am Main hat sich der SVR u. a. mit den Ausführungen im Bundesteilhabegesetz-Referentenentwurf mit Stand 26.04.2016, 11:48 Uhr auseinandergesetzt. Insbesondere wurde der § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis in Kapitel 2, Grundsätze der Leistungen (Eingliederungshilferecht) beraten. Nach ausgiebiger Diskussion über die hier erfolgte Anwendung/Nutzung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) wurde eine „Deklaration des Sachverständigenrates der Ärzteschaft der BAR“ beschlossen, in der die Mitglieder des SVR größte Bedenken gegen die hier geforderte Anwendung der ICF als Klassifikation äußern. Sie sehen die im § 99 erhobene Forderung, dass Aktivitäten, die nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich sind, in einer Mindestzahl an Lebensbereichen auftreten müssen, im Widerspruch zum Gedanken der ICF und des bio-psycho-sozialen Modells der WHO.