Reha-Träger und Zuständigkeiten

Medizinische Rehabilitation ist eine Leistung zur Teilhabe. Mit der folgenden Übersicht über Leistungsträger im Bereich der Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen sollen Fachkräfte bei der Einordnung dieser Leistung für Kinder und Jugendliche unterstützt werden.

Die Leistungsgruppen im §5 SGB IX sind auf alle Altersgruppen bezogen und umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

Verantwortlich für die Ausgestaltung von Leistungen zur Teilhabe sind die Rehabilitationsträger. Sie übernehmen dann auch die Kosten für die notwendigen Leistungen im Einzelfall. Allerdings sind die Zuständigkeiten der Reha-Träger unterschiedlich zugeschnitten. Insbesondere für Leistungen zur Teilhabe, die nicht schwerpunktmäßig medizinisch bzw. somatisch ausgerichtet sind, gibt es weitere mögliche Ansprechpartner neben der Renten- und Krankenversicherung. Fragen zu vor- und nachrangiger Leistungszuständigkeit sind hierbei ausgeklammert.

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, DRV, sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG, hier als landwirtschaftliche Alterskasse) erbringt Leistungen zur medizinischen Reha für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente oder für Bezieher einer Waisenrente. Voraussetzung ist, dass die Krankheit des Kindes oder Jugendlichen (ausgenommen akute Erkrankungen oder Infektionskrankheiten) Einfluss auf dessen spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Die Rentenversicherung erbringt darüber hinaus Reha für selbstversicherte Jugendliche und junge Erwachsene.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erbringt Leistungen zur medizinischen Reha für (mit)versicherte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV sowie SVLFG, hier als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) erbringt Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Kinder und Jugendliche, die einen Schul- oder Arbeits-(incl. Wege-)Unfall erlitten haben. Eingeschlossen sind auch Kinder, die einen Hort oder eine andere Tageseinrichtung besuchen, ebenso Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für ihre Versicherten umfassend für die medizinische Rehabilitation sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich. Die Leistungen ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 26 ff. SGB VII sowie den entsprechenden Regelungen des SGB IX. Alle geeigneten Maßnahmen infolge eines Versicherungsfalls werden von Amts wegen erbracht- es bedarf keinerlei Anträge. Dabei steht der Inklusionsgedanke im Vordergrund.

Die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe an beruflicher Bildung, bei bestehendem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte (einschließlich lernbehinderte) Kinder und Jugendliche oder wenn bei diesen eine Behinderung droht. Entsprechende Leistungen erhalten auch junge Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung am Eingangsverfahren bzw. am Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilnehmen.

Die Jugendhilfe

Die Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (Eingliederungshilfe, als solche auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder droht.

Die Sozialhilfe / Eingliederungshilfe

Die Sozialhilfe als Träger der Eingliederungshilfe erbringt Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung) für Kinder und Jugendliche mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder wenn bei diesen eine solche droht. Bei nicht wesentlich behinderten Kindern/Jugendlichen entscheidet der Sozialhilfeträger im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.

Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge

Die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge erbringen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. bei Impfschäden oder für Opfer von Gewalttaten).

Schulträger

Die leistungsrechtliche Verpflichtung von Schulträgern vor allem im Kontext „inklusiver Beschulung“ ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Im vorschulischen Bereich resultiert die leistungsrechtliche Verpflichtung der Kultusbehörden im Kontext der Erbringung medizinischer Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung zudem unmittelbar aus dem SGB IX (§ 46).

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