Ziel und Inhalte dieser Rollen­be­schreibung

Diese Rollenbeschreibung baut auf dem Grundverständnis auf, dass die Leistungserbringer eine entscheidende Bedeutung für das Gelingen des Reha-Prozesses und das Erreichen der individuellen Teilhabeziele haben. Die Reha-Träger bringen dies bereits zu Beginn der GE Reha-Prozess zum Ausdruck (§ 3 GE Reha-Prozess):

In allen Phasen des Rehabilitationsprozesses […] haben […] insbesondere die im Auftrag der Reha-Träger handelnden Einrichtungen und Dienste (Leistungserbringer) wesentlichen Einfluss auf einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss der Leistungen zur Teilhabe.

Gegenstand dieser Rollenbeschreibung ist es, aufbauend auf den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, den Reha-Prozess aus Sicht von Leistungserbringern zu beschreiben. Dabei werden u. a. die Möglichkeiten der Leistungserbringer, den Reha-Prozess aktiv mitzugestalten, herausgestellt. Deutlich wird dabei, dass eine erfolgreiche Rehabilitation eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern, mit dem Menschen im Mittelpunkt, voraussetzt. Diese Rollenbeschreibung kann eine Basis für eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit sein.

Berücksichtigung finden insbesondere folgende Leistungserbringer:

  • Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, z. B. stationäre Rehabilitationseinrichtungen bzw. „Reha-Kliniken“ und ambulante sowie mobile Rehabilitationsdienste bzw. „Reha-Zentren“.
  • Erbringer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen (§ 51 Abs. 1 SGB IX), weitere Bildungseinrichtungen und Integrationsfachdienste (IFD) (§§ 192 ff. SGB IX).
  • Erbringer von Leistungen zur sozialen Teilhabe, z. B. ambulante Dienste, besondere Wohnformen und Assistenzpersonen (Leistungserbringer i. S. d. § 123 Abs. 1 SGB IX).

Die Beschreibungen zu den jeweiligen Prozessphasen adressieren jeweils alle genannten Leistungserbringer. Sofern für einzelne Leistungserbringer Besonderheiten bestehen, werden diese kenntlich gemacht.

Derzeit noch nicht umfassend berücksichtigt sind besondere Regelungen, die ggf. für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM i. S. d. §§ 56, 219 ff. SGB IX) gelten und für andere Leistungsanbieter, die anstelle einer WfbM in Anspruch genommen werden können (i. S. d. § 60 SGB IX). Ebenso werden besondere Regelungen, die ggf. für die Erbringer von Hilfsmitteln (insb. Einrichtungen des Gesundheitshandwerks) existieren, noch nicht berücksichtigt sowie Regelungen für Leistungserbringer, wenn sie im Rahmen eines persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) von den Leistungsberechtigten selbst beauftragt werden.

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