Rolle der Leistungs­erbringer bei der Zuständig­keits­klärung

Kurz und knapp

  • Die Zuständigkeitsklärung durch die Reha-Träger dient der Festlegung des „leistenden Reha-Trägers“. Diese Festlegung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen durch Weiterleitung oder Fristablauf (vgl. § 14 SGB IX).
  • Leistungserbringer…

… sollten wissen, wer „leistender Reha-Träger“ ist.

… wenden sich an den „leistenden Reha-Träger“, um z. B. eine Anpassung des Teilhabeplans oder eine Teilhabeplankonferenz anzuregen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB IX, § 58 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

Allgemeines zur Zuständig­keits­klärung

Nach Vorliegen eines Antrags bzw. nachdem ein Reha-Träger Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt hat, stellt sich die Frage, welcher Reha-Träger für den jeweils vorliegenden Unterstützungsbedarf einer/s Leistungsberechtigten zuständig ist. In einer komplexen Bedarfslage können dabei auch mehrere Reha-Träger für unterschiedliche Leistungen zuständig sein. Trotz dieser Komplexität sollen Leistungsberechtigte möglichst einfach zu ihrem Recht kommen. Hierfür gibt es die Rolle des sog. „leistenden Reha-Trägers“ (§§ 14 ff. SGB IX).

Der „leistende Reha-Träger“ ist u. a.

  • Ansprechpartner der/s Leistungsberechtigten,
  • verantwortlich für die umfassende Bedarfsfeststellung,
  • verantwortlich für die Teilhabeplanung und die Organisation einer Teilhabeplankonferenz (Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 SGB IX).

Wer „leistender Reha-Träger“ ist, klärt sich im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Eingang eines Antrags bzw. nachdem ein Reha-Träger Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt hat. Dies erfolgt z. B. durch Fristablauf oder durch Weiterleitung eines Antrags (tiefergehend: § 14 SGB IX, §§ 19 ff. GE Reha-Prozess).

Wenn in einem konkreten Leistungsfall nur ein Reha-Träger beteiligt ist, handelt es sich bei diesem Träger um den „leistenden Reha-Träger“. Sind mehrere Reha-Träger beteiligt, werden die Leistungsberechtigten unmittelbar darüber informiert, welcher Träger in ihrem konkreten Fall „leistender Reha-Träger“ und damit zugleich ihr Ansprechpartner ist.

Exkurs: Vorgehen bei der Erkennung von neuem Reha-Bedarf ( § 25 GE Reha-Prozess):
Werden später als zwei Wochen nach Antragseingang Rehabilitationsbedarfe erkannt, die nicht vom Antrag umfasst sind, wirkt der leistende Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung hin (§ 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess i. V. m. § 9 SGB IX). Für den Fall, dass ein anderer Reha-Träger zuständig ist, stellt der leistende Reha-Träger ihm Kopien des Antrags und weitere notwendige Informationen wie Leistungsbescheide oder Untersuchungsbefunde zur Verfügung – sofern die/der Antragsteller/-in damit einverstanden ist. Der neue Antrag löst ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach §§ 14 ff. SGB IX mit einem eigenen leistenden Reha-Träger und einem eigenen Leistungsbescheid aus. Damit die beantragten Leistungen dennoch nahtlos und koordiniert erbracht werden, führt der für den Erstantrag leistende Reha-Träger - mit Einwilligung der/des Leistungsberechtigten - eine Teilhabeplanung (§§ 19 ff. SGB IX) durch. Dabei werden die verschiedenen Verwaltungsverfahren über einen Teilhabeplan miteinander verbunden. Eine solche Verknüpfung erfolgt allerdings nicht, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich und zeitlich so weit auseinanderliegen, dass dadurch keine verbesserte Zielerreichung möglich ist (§ 25 Abs. 2a GE Reha-Prozess). Werden die nicht vom Antrag umfassten Reha-Bedarfe vor Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang erkannt, werden sie Bestandteil des bereits mit dem Antrag ausgelösten Verfahrens. Der Rehabilitationsträger wirkt hierzu auf entsprechende ergänzende Antragstellung hin.

Rolle der Leistungs­erbringer bei der Zuständig­keits­klärung

Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX liegt in der Verantwortung der Reha-Träger. Für die Leistungserbringer ist es wichtig zu erfahren, welcher Reha-Träger „leistender Reha-Träger“ ist. Dies ist z. B. relevant, wenn ein Leistungserbringer weiteren Rehabilitationsbedarf erkennt und dadurch die Anpassung eines Teilhabeplans durch den leistenden Reha-Träger notwendig ist. Ebenso wenn ein Leistungserbringer z. B. die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz beim leistenden Reha-Träger anregen möchte (vgl. Kapitel Teilhabeplanung).

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