Der Weg in die Reha
Erkennen, dass ein Reha-Bedarf bestehen könnte – dieser wichtige erste Schritt auf dem Weg zur individuellen Reha gilt für junge Menschen ebenso wie für ältere. Dennoch gibt es für diese Altersgruppe einige Besonderheiten, die in der BAR-Broschüre "Reha für Kinder und Jugendliche" dargestellt sind. Alle, die regelmäßig beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, sollten die Möglichkeiten der Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe kennen, um entsprechend beraten zu können.
Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation kann, mit Unterstützung des niedergelassenen Kinder - und Jugendarztes oder Hausarztes, sowohl bei der Rentenversicherung als auch bei der Krankenversicherung gestellt werden. Grundsätzlich kann auch aus einem Krankenhausaufenthalt heraus die Weiterbehandlung in einer Reha-Klinik eingeleitet werden. Bei gemeldeten Schul- oder Arbeits(wege)unfällen wird die gesetzliche Unfallversicherung von Amts wegen tätig – es müssen keine Anträge gestellt werden.
Schritt 1: Anhaltspunkte beim Kind/Jugendlichen wahrnehmen – "An Reha denken!"
Alle Menschen im näheren oder weiteren Umfeld des betroffenen Kindes oder Jugendlichen können Anzeichen für einen Reha-Bedarf wahrnehmen. Jugendliche oder junge Erwachsene erkennen diese eventuell selbst. Wer von den Möglichkeiten der Rehabilitation weiß, kann einen Arztbesuch zur Abklärung der Reha-Fähigkeit und des Bedarfes anregen.
Schritt 2: Reha-Bedarf erkennen, Beratung – "Sind medizinische und persönliche Voraussetzungen gegeben?"
Im Beratungsgespräch erfragt der behandelnde Arzt die Gesamtsituation des Kindes bzw. Jugendlichen, zieht vorhandene Befunde heran und führt ggf. weitere Diagnostik durch, um Reha-Bedarfe zu erkennen. Die medizinische Diagnose einer chronischen Erkrankung ist dabei nicht ausreichend; vielmehr muss eine Einschränkung der Teilhabe vorliegen oder absehbar sein.
Schritt 3: Möglichen Leistungsträger wählen
Die Wahl des möglichen Leistungsträgers bedeutet zunächst einmal, sich für ein bestimmtes Antragsverfahren mit den entsprechend vorgegebenen Formularen zu entscheiden(gegebenenfalls lassen Sie sich dazu durch den Arzt und die Rentenversicherung oder Krankenkasse beraten). Jeder niedergelassene Vertragsarzt ist dazu berechtigt, eine Rehabilitation sowohl zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der gesetzlichen Krankenversicherung zu empfehlen bzw. zu verordnen. Es sind keine sozialmedizinischen oder sonstigen Zusatzqualifikationen dafür erforderlich.
Wer unsicher ist, welcher Leistungs- und Kostenträger zuständig ist, kann die Beratungsangebote dieser Träger in Anspruch nehmen. Das neue Formular (Muster 61) der gesetzlichen Krankenversicherung sieht im Teil A zudem die Möglichkeit vor, die Frage der Zuständigkeit vorab dort klären zu lassen.
Schritt 4a: Ärztlichen Befundbericht und Honorarantrag ausfüllen (Rentenversicherung)
Sofern die Wahl auf die Rentenversicherung fällt, muss ein ärztlicher Befundbericht anhand des Formulars G0612 ausgestellt werden. Der Arzt sollte dieses möglichst elektronisch ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben, um es dem Patienten oder der Patientin für die Antragstellung mitzugeben. Aus dem Befundbericht sollte hervorgehen, dass die chronische Erkrankung voraussichtlich längerfristig zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen führt und deshalb eine komplexe Behandlung notwendig ist. Der Arzt kann zudem besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung hervorheben, z.B. spezielle Therapieangebote, klimatische Bedingungen, Barrierefreiheit, Diät oder fremdsprachige Betreuungsangebote.
Das für alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger einheitliche Formular G0612 ist, zusammen mit der Ausfüllanleitung G0611, auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund erhältlich. Für die Erstellung des Befundberichtes zahlt die Deutsche Rentenversicherung derzeit ein Honorar von 28,20 €. Das Honorarabrechnungsformular G0200 kann ebenfalls auf der Website heruntergeladen werden.
Schritt 4b: Ärztliche Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Krankenversicherung)
Fällt die Wahl auf die Krankenversicherung, so wird die Rehabilitation durch das Ausfüllen von Teil B-D des Musters 61 verordnet. Die Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose müssen in diesem Formular dargelegt werden. Der Arzt kann zudem besondere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung hervorheben, zum Beispiel spezielle Therapieangebote, klimatische Bedingungen, Barrierefreiheit, Diät oder fremdsprachige Betreuungsangebote.
Die Verordnung von medizinischen Rehabilitationsleistungen unterliegt nicht dem Heilmittelbudget. Es sollte jedoch deutlich werden, inwieweit die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten für diese Patientin bzw. diesen Patienten ausgeschöpft worden oder nicht ausreichend sind.
Schritt 5: Antragsformular ausfüllen
Da es sich bei der Rehabilitation um eine Antragsleistung handelt, muss der Versicherte bzw. Erziehungsberechtigte den nächsten Schritt gehen. Die Krankenkassen halten hierfür jeweils eigene Antragsformulare vor. Bei der Rentenversicherung muss das Formular G0200 ausgefüllt und unterschrieben werden (online erhältlich). Mit der Reha können auch gegebenenfalls ergänzende Leistungen oder die Kostenübernahme für eine Begleitperson beantragt werden. Gemäß dem Wunsch- und Wahlrecht kann man im Antrag eine gewünschte Reha-Klinik vermerken. Ab dem Alter von 15 Jahren können Jugendliche selbst einen Antrag auf Rehabilitation stellen, wenn die Person zustimmt, aus deren Versicherung die Leistung beantragt wird (Regelung für alle Träger im SGB I).
Schritt 6: Vollständige Unterlagen beim Leistungsträger zur Prüfung einreichen
Der Antragsteller übermittelt die ärztlichen Unterlagen und den ausgefüllten Antrag auf Rehabilitation an die eigene Rentenversicherung bzw. Krankenversicherung.
Schritt 7: Entscheidung über den Antrag und Auswahl einer geeigneten Reha-Klinik
Der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht, klärt zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und damit die Frage, ob er für die Erbringung dieser Leistung zuständig ist. Sofern dies nicht der Fall ist, wird der Antrag automatisch an den zuständigen Träger weitergeleitet. Der Antragsteller und sein behandelnder Arzt müssen die entsprechenden Formulare des anderen Trägers nicht erneut ausfüllen.
Anschließend trifft der zuständige Leistungsträger die Entscheidung, ob und in welcher Form die Rehabilitation bewilligt wird.
Schritt 8: Bei Bewilligung: Reha-Klinik schlägt Termin vor (Bei Ablehnung: gegebenenfalls Widerspruch einlegen)
Zusammen mit der Bewilligung teilt der Leistungsträger dem Antragsteller auch mit, in welcher fachlich spezialisierten Reha-Einrichtung die Rehabilitation stattfinden soll. Gegen einen Leistungsentscheid, zum Beispiel bei Ablehnung des Antrags, kann schriftlich binnen 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dabei kann der behandelnde Arzt den Antragsteller durch ergänzende Angaben und Begründungen unterstützen.
Schritt 9: Reha-Vorbereitung – Fragen zur Durchführung klären
Die Reha-Klinik nimmt nach der Bewilligung baldmöglichst Kontakt mit dem Antragsteller auf und nennt einen Aufnahmetermin. In diesem Rahmen können dann auch die weiteren Vorbereitungen des Reha-Aufenthaltes abgesprochen werden (z.B. Absprachen mit der Schule).
Schritt 10: Durchführung der medizinischen Reha
Die Reha wird in kinder- und jugendmedizinischen Fachkliniken durchgeführt. Sie dauert in der Regel vier Wochen, kann aber mit medizinischer Begründung verlängert werden. Bisher wird die Reha hauptsächlich stationär angeboten; neue ambulante Angebote befinden sich in Entwicklung.
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