Die Anforderungen an die Bedarfsermittlungsinstrumente ergeben sich aus gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben, sowie aus dem akteursübergreifenden B3-Basiskonzept.

Gesetzliche Vorgaben

Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen die folgenden Rechtsnormen:

§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB IX – Die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 SGB IX gehen den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor (Vorbehalt abweichender Regelungen). Die Bedarfsermittlungsinstrumente und -prozesse berücksichtigen sowohl die Vorgaben zur Bedarfsermittlung aus § 13 SGB IX SGB IX „Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs“ wie auch die normativen Aussagen zur Bedarfsermittlung aus § 118 SGB IX „Instrumente der Bedarfsermittlung“ SGB IX.

§ 13 SGB IX – Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und „Leitbegriffe“ der Bedarfsermittlung in § 13 SGB IX „Instrumente der Bedarfsermittlung“ durch alle Rehabilitationsträger.

§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX – Beachtung der „Grundsätze für Instrumente zur Bedarfsermittlung“ als Rahmen für die Bedarfsermittlung.

§ 117 SGB IX – Einbettung der Bedarfsermittlung in ein Gesamtplanverfahren, für das Maßstäbe definiert wurden. Das Bedarfsermittlungsinstrument ist ein integrierter Teil des Gesamtplanverfahrens, das aus mehreren Prozessschritten besteht, welche Zuständigkeitsprüfung, Prüfung des Leistungsanspruchs, Teilhabeplanung, ggf. Teilhabeplankonferenz, Bescheid, Leistungserbringung sowie Prüfung der Zielerreichung in einem weiteren Bedarfsermittlungsgespräch miteinschließen.

§ 118 SGB IX – ICF-orientierte Instrumente der Bedarfsermittlung inkl. Berücksichtigung der Teilhabe in Lebensbereichen.

Untergesetzliche Anforderungen, B3-Basiskonzept

Hier handelt es sich um vorliegende Kompatibilität mit anderen hier einschlägigen Vorgaben, der GE Reha-Prozess, der GE Begutachtung und den Festlegungen im B3-Bedarfsermittlungskonzept.

GE Reha-Prozess – Ausführungen zur Ausgestaltung des individuellen Reha-Prozesses auf untergesetzlicher Regelungsebene. Explikation der Anforderungen an Bedarfsermittlung, wie sie die einschlägigen Gesetzestexte in SGB IX festlegen. Das Bedarfsermittlungsinstrument beachtet die Grundsätze zur Bedarfserkennung (§ 10 - § 18) und die Regelungen zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung (§ 26 - § 46) in der GE Reha-Prozess.

GE Begutachtung - Grundsätze für die trägerübergreifende sozialmedizinische und sozialpädagogische Begutachtung für alle Leistungsgruppen und -träger. Der Bedarfsermittlungsprozess berücksichtigt die Qualitätsstandards bei der sozialmedizinischen und sozialpädagogischen Begutachtung, wie sie in der GE Begutachtung niedergelegt sind.

B3-Bedarfsermittlungskonzept für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Grundanforderungen an die Bedarfsermittlung und Explikation umfassender Bedarfsermittlung im Basiskonzept inkl. Handlungspraxis, Inhalte, Zusammenarbeit in und Instrumente der Bedarfsermittlung.

Aus den oben genannten Vorgaben, Vereinbarungen und Konzepten ergeben sich folgende Anforderungen an die Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe:

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