Die Anforderungen an die Bedarfsermittlungsinstrumente ergeben sich aus gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben, sowie aus dem akteursübergreifenden B3-Basiskonzept.

Gesetzliche Vorgaben

Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen die folgenden Rechtsnormen:

§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB IX – Die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 SGB IX gehen den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor (Vorbehalt abweichender Regelungen). Die Bedarfsermittlungsinstrumente und -prozesse berücksichtigen sowohl die Vorgaben zur Bedarfsermittlung aus § 13 SGB IX SGB IX „Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs“ wie auch die normativen Aussagen zur Bedarfsermittlung aus § 118 SGB IX „Instrumente der Bedarfsermittlung“ SGB IX.

§ 13 SGB IX – Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und „Leitbegriffe“ der Bedarfsermittlung in § 13 SGB IX „Instrumente der Bedarfsermittlung“ durch alle Rehabilitationsträger.

§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX – Beachtung der „Grundsätze für Instrumente zur Bedarfsermittlung“ als Rahmen für die Bedarfsermittlung.

§ 117 SGB IX – Einbettung der Bedarfsermittlung in ein Gesamtplanverfahren, für das Maßstäbe definiert wurden. Das Bedarfsermittlungsinstrument ist ein integrierter Teil des Gesamtplanverfahrens, das aus mehreren Prozessschritten besteht, welche Zuständigkeitsprüfung, Prüfung des Leistungsanspruchs, Teilhabeplanung, ggf. Teilhabeplankonferenz, Bescheid, Leistungserbringung sowie Prüfung der Zielerreichung in einem weiteren Bedarfsermittlungsgespräch miteinschließen.

§ 118 SGB IX – ICF-orientierte Instrumente der Bedarfsermittlung inkl. Berücksichtigung der Teilhabe in Lebensbereichen.

Untergesetzliche Anforderungen, B3-Basiskonzept

Hier handelt es sich um vorliegende Kompatibilität mit anderen hier einschlägigen Vorgaben, der GE Reha-Prozess, der GE Begutachtung und den Festlegungen im B3-Bedarfsermittlungskonzept.

GE Reha-Prozess – Ausführungen zur Ausgestaltung des individuellen Reha-Prozesses auf untergesetzlicher Regelungsebene. Explikation der Anforderungen an Bedarfsermittlung, wie sie die einschlägigen Gesetzestexte in SGB IX festlegen. Das Bedarfsermittlungsinstrument beachtet die Grundsätze zur Bedarfserkennung (§ 10 - § 18) und die Regelungen zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung (§ 26 - § 46) in der GE Reha-Prozess.

GE Begutachtung - Grundsätze für die trägerübergreifende sozialmedizinische und sozialpädagogische Begutachtung für alle Leistungsgruppen und -träger. Der Bedarfsermittlungsprozess berücksichtigt die Qualitätsstandards bei der sozialmedizinischen und sozialpädagogischen Begutachtung, wie sie in der GE Begutachtung niedergelegt sind.

B3-Bedarfsermittlungskonzept für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Grundanforderungen an die Bedarfsermittlung und Explikation umfassender Bedarfsermittlung im Basiskonzept inkl. Handlungspraxis, Inhalte, Zusammenarbeit in und Instrumente der Bedarfsermittlung.

Aus den oben genannten Vorgaben, Vereinbarungen und Konzepten ergeben sich folgende Anforderungen an die Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe:

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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.