I. Allgemeine Fragen zum Teilhabeverfahrensbericht

1. Welche Berichtszeiten gelten für den Teilhabeverfahrensbericht?

Die Daten für den Teilhabeverfahrensbericht werden kontinuierlich von den Rehabilitationsträgern erfasst. Die Datenübermittlung an die BAR erfolgt immer für die Daten eines Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.). Im jeweils darauffolgenden Jahr werden die Datenauswertungen im Teilhabeverfahrensbericht veröffentlicht.

Beispiel: Die Daten des Berichtsjahres 2023 werden im Frühjahr 2024 an die BAR übermittelt. Der Teilhabeverfahrensbericht mit den Daten des Berichtsjahres 2023 erscheint am Ende des Jahres 2024.

2. Müssen Weiterbewilligungen als eigene Anträge erfasst werden?

Weiterbewilligungen im Sinne von Weiterleistungen sind nur dann als eigene Anträge zu erfassen, wenn im Rahmen der Weiterbewilligung über zusätzliche Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX entschieden wird.

Beispiele:

Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung (LTB) wird am 01.09.2020 für ein Jahr vollständig bewilligt. Der Reha-Träger erfasst diesen Antrag für den THVB. Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums werden die LTB zu Beginn des neuen Schuljahres zum 01.09.2021 weiterbewilligt. Da sich der Bedarf geändert hat, sind nun auch Leistungen zur sozialen Teilhabe (LST) mit vom Antrag umfasst. Da der Antrag im Rahmen der Weiterbewilligung eine zusätzliche Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX enthält, wird dieser Antrag mit beiden Leistungsgruppen wie ein neuer Antrag für den THVB erfasst.

Ein Antrag zur Verlängerung der medizinischen Rehabilitation von 21 auf 28 Tage muss nicht erfasst werden.

Wird im Rahmen einer Weiterbewilligung über die Erhöhung der Stundenanzahl einer bereits bewilligten Schulbegleitung entschieden, betrifft dies die gleiche Leistungsgruppe und muss nicht erfasst werden.

Wird neben der Erhöhung der Stundenanzahl einer bereits bewilligten Schulbegleitung zusätzlich über eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme entschieden, handelt es sich um eine weitere Leistungsgruppe und muss erfasst werden.

Für Träger der öffentlichen Jugendhilfe:
Ähnlich ist bei der Erfassung von Anträgen auf Leistungen nach § 41 SGB VIII vorzugehen. In der Regel schließen Anträge auf Leistungen nach § 41 SGB VIII an bereits vorliegende Hilfegewährungen nach § 35a SGB VIII an (i. S. v. Weiterbewilligungen / Weiterleistungen). Der Eintritt der Volljährigkeit allein löst keinen neuen Antrag aus, der für den Teilhabeverfahrensbericht zu erfassen ist. Vielmehr sind Anträge auf Leistungen nach § 41 SGB VIII dann zu erfassen, wenn über ein neues Leistungsbegehren entschieden werden soll, welches auch ein neues Verwaltungsverfahren beim Träger auslöst. Oder auch dann, wenn neben bereits gewährten Hilfen über weitere Leistungen aus einer weiteren / neuen Leistungsgruppe entschieden werden soll.

3. Innerhalb welcher Frist zählen mehrere Anträge als Gesamtantrag?

Mehrere Anträge, die innerhalb von 14 Tagen von ein und demselben Antragsteller eingehen, sind für den THVB als ein Gesamtantrag zu erfassen. Dies betrifft alle Anträge, die in diesem Zeitraum eingehen, unabhängig davon, auf wessen Initiative die ergänzende Antragstellung zurückgeht (des Reha-Trägers oder des Antragstellers selbst).

Beispiel:

Ein Antrag geht am 01.07.2020 beim Reha-Träger ein. Am 14.07.2020 geht ein weiterer Antrag desselben Antragstellers ein. Beide Anträge sind für den THVB als ein Gesamtantrag zu erfassen. Die Fristen zur Antragsbearbeitung einschließlich der ergänzten Antragsteile richten sich nach dem Eingang des ursprünglichen Antrags vom 01.07.2020.

Hiervon abzugrenzen sind weitere Antragstellungen nach Ablauf der zwei Wochen nach Antragseingang (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Bei diesen handelt es sich um ein eigenständiges, separates Verwaltungsverfahren mit eigenständigem Antragsdatum (vgl. § 25 GE „Reha-Prozess“). Diese Anträge sind für den THVB separat zu erfassen.

4. Wie sind mehr als eine auf einmal beantragte Leistung zur Teilhabe zu erfassen?

Für die Datenerfassung für den THVB wird ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe immer als ein Gesamtantrag erfasst. Ein Gesamtantrag beinhaltet eine oder mehrere beantragte Leistungen nach den Leistungsgruppen § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX.

5. Wer entscheidet über die Zuordnung einer Teilhabeleistung zu einer Leistungsgruppe?

Für den Teilhabeverfahrensbericht sind Leistungen zur Teilhabe für die folgenden Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX zu erfassen:

  • Nr. 1: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Nr. 2: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Nr. 4: Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Nr. 5: Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsgruppe obliegt dem jeweiligen Träger.

Zu beachten sind hier die gesetzlichen Regelungen zu den Leistungsgruppen in Teil 1 SGB IX, insbesondere:

  • Kapitel 9 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Kapitel 10 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Kapitel 12 für Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Kapitel 13 für Leistungen zur Sozialen Teilhabe

6. Welche Möglichkeiten der Datenerfassung gibt es für Reha-Träger, die über kein bestehendes Fachverfahren verfügen?

Für Reha-Träger, die über kein bestehendes Fachverfahren verfügen, mit dem die Datenerfassung für den Teilhabeverfahrensbericht erfolgen kann, stellt die BAR das Erfassungstool „TET“ (THVB-Erfassungs-Tool) zur Verfügung. Mit TET können die Daten erfasst und als Meldedatensatz im richtigen Datenformat erzeugt werden.

Die Installationsdatei zu TET kann über den geschützten Bereich im Web-Portal unter www.thvb.login.de kostenfrei heruntergeladen werden. Zur Anmeldung im geschützten Bereich sind die Träger-ID und das dazugehörige Passwort erforderlich.

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