III. Fragen zu den 16 Sachverhalten nach § 41 Abs. 1 SGB IX
Sachverhalt 1: Wie werden unterhaltssichernde Leistungen und andere ergänzende Leistungen nach § 5 (3) SGB IX erfasst?
Leistungen aus der Gruppe der unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen sind für den Teilhabeverfahrensbericht nicht zu erfassen. Für den Teilhabeverfahrensbericht werden nur Leistungen aus den Leistungsgruppen medizinische Reha, Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben und soziale Teilhabe erfasst (im Sinne von § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX).
Sachverhalt 1: Sind Anträge auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Teilhabeverfahrensbericht zu erfassen?
Anträge auf Leistungen, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährt werden, sind für den Teilhabeverfahrensbericht nicht zu erfassen. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden sind nicht Reha-Träger als solche und somit keine Adressaten des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 SGB IX.
Sachverhalte 7-9: Was ist bei der Erfassung im Themenbereich Teilhabeplanung (§§ 19ff. SGB IX) zu beachten (auch in Verbindung mit einer Gesamtplanung / Hilfeplanung / Fallmanagement)?
Für den Teilhabeverfahrensbericht werden alle Anträge auf Leistungen zur Teilhabe erfasst, und zwar zunächst unabhängig davon, ob eine Teilhabeplanung durchgeführt wird.
1. Wann wird eine Teilhabeplanung durchgeführt?
Eine Teilhabeplanung wird bei Trägermehrheit (= mehrere Reha-Träger sind beteiligt) oder bei Leistungsgruppenmehrheit (= nur ein Reha-Träger ist beteiligt, der Antrag umfasst aber mehrere Leistungsgruppen) durchgeführt oder wenn der Leistungsberechtigte dies wünscht (vgl. §§ 19-23 SGB IX sowie §§ 47-57 GE Reha-Prozess).
2. Welcher Reha-Träger ist bei einer trägerübergreifenden Teilhabeplanung (mit/ohne Teilhabeplankonferenz) für die Datenerfassung und Datenmeldung für den Teilhabeverfahrensbericht zuständig?
Für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst nur der koordinierende leistende Reha-Träger gemäß § 14 SGB IX die Variablen im Zusammenhang mit der Teilhabeplanung (mit/ohne Teilhabeplankonferenz). Alle anderen Reha-Träger, die an einer Teilhabeplanung beteiligt sind, nehmen hingegen keine Erfassung vor. Dieses Verfahren wurde gewählt, um Doppelzählungen von Teilhabeplanungen zu vermeiden.
Für die Datenmeldung bedeutet das, dass die Anzahl der „trägerübergreifenden Teilhabeplanungen“ und der „Teilhabeplankonferenzen“ sowie die Anzahl der „nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne" einschließlich der „durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes“ (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 8 und 9 SGB IX) jeweils nur vom koordinierenden leistenden Träger i.S.d. § 14 SGB IX gemeldet werden.
3. Welche Merkmale erfasst der koordinierende leistende Reha-Träger i.S.d. § 14 SGB IX bei einer Teilhabeplanung?
Der koordinierende leistende Reha-Träger i.S.d. § 14 SGB IX erfasst folgende Variablen zum Themenbereich Teilhabeplanung (vgl. THVB-Erfassungshinweise):
- Durchführung Teilhabeplanung (V11) (Pflichtangabe, eine Antwort auswählen)
- nein
- ja, nicht trägerübergreifend
- ja, trägerübergreifend ohne Teilhabeplankonferenz
- ja, trägerübergreifend mit Teilhabeplankonferenz
- Erstelldatum eines Teilhabeplans (V13)
- Anpassung von Teilhabeplänen (V12)
- Datum der Anpassung eines Teilhabeplans (V14_1 bis V14_X)
- Enddatum des Teilhabeplans (V15).
4. Was ist bei der Datenerfassung für den Teilhabeverfahrensbericht zu beachten, wenn entweder keine Teilhabeplanung durchgeführt wird oder wenn ein Träger zwar an einer trägerübergreifenden Teilhabeplanung beteiligt, aber nicht der koordinierende leistende Reha-Träger ist?
Die Variable „Durchführung Teilhabeplanung“ (V11) wird mit „nein/ohne Teilhabeplanung“ ausgefüllt, wenn keine Teilhabeplanung durchgeführt wird oder wenn ein Reha-Träger zwar an einer trägerübergreifenden Teilhabeplanung beteiligt, aber nicht der koordinierende leistende Reha-Träger gemäß § 14 SGB IX ist. Je nach Fachverfahren, wird die Variable vom Reha-Träger mit „nein/ohne Teilhabeplanung“ ausgefüllt, oder dieses Feld wird vom Programm automatisch mit „nein/ohne Teilhabeplanung“ befüllt, wenn der Themenbereich Teilhabeplanung übersprungen wird.
5. Wie wird eine Gesamtplanung im Trägerbereich der Eingliederungshilfe für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst?
Ist ein Träger der Eingliederungshilfe für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die trägerspezifischen Regelungen für das Gesamtplanverfahren gemäß §§ 117ff. SGB IX ergänzend zu den Regelungen des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX). Wird bei einem Antragsverfahren eine Gesamtplanung, aber keine Teilhabeplanung durchgeführt, ist dies grundsätzlich für den Teilhabeverfahrensbericht im Themenbereich Teilhabeplanung mit dem Merkmal „nein, ohne Teilhabeplanung“ (V11) zu erfassen. (Siehe hierzu auch 4.)
6. Wie wird eine Hilfeplanung im Trägerbereich der Kinder- und Jugendhilfe für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst?
Ist ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die trägerspezifischen Regelungen für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII ergänzend zu den Regelungen des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX). Wird bei einem Antragsverfahren eine Hilfeplanung, aber keine Teilhabeplanung durchgeführt, ist dies grundsätzlich für den Teilhabeverfahrensbericht im Themenbereich Teilhabeplanung mit dem Merkmal „nein, ohne Teilhabeplanung“ (V11) zu erfassen. (Siehe hierzu auch 4.)
7. Wie wird ein Fallmanagement im Trägerbereich der Sozialen Entschädigung für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst?
Ist ein Träger des SER für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die trägerspezifischen Regelungen des Fallmanagements gemäß § 30 SGB XIV ergänzend zu den Regelungen des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX und § 30 Abs. 7 SGB XIV). Wird bei einem Antragsverfahren ein Fallmanagement, aber keine Teilhabeplanung durchgeführt, ist dies grundsätzlich für den THVB im Themenbereich „Teilhabeplanung“ mit dem Merkmal „nein, ohne Teilhabeplanung“ (V11) zu erfassen. (Siehe hierzu auch 4).
Sachverhalt 9: Wie werden Adressänderungen des Antragstellers beim Teilhabeplan gezählt?
Adressänderungen des Antragsstellers werden als Anpassung des Teilhabeplans gezählt.
Sachverhalt 9: Welches Enddatum wird für einen unbefristet geltenden Teilhabeplan angegeben?
Für das Enddatum des Teilhabeplanes (V15) ist das faktische Ende der letzten im Teilhabeplan vorgesehenen Leistung maßgeblich (vgl. hierzu auch § 65 GE Reha-Prozess).
Solange für einen Teilhabeplan kein Enddatum bekannt ist, muss auch kein Enddatum festgehalten werden. Das Feld „Enddatum des Teilhabeplans (V15)“ bleibt solange unbefüllt. Es sollte auch kein fiktives Datum, wie zum Beispiel „31.12.9999“, in das Feld eingetragen werden.
Sobald ein unbefristeter Teilhabeplan angepasst wird, wird das Datum dieser Anpassung unter „V14_1 bis V14_X“ eingetragen.
Sachverhalt 13: Wer erfasst die Daten zu Mitteilungen nach § 18 Abs. 1 SGB IX für den Teilhabeverfahrensbericht?
Was besagt § 18 Abs. 1 SGB IX?
Wenn über einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden werden kann, teilt der leistende Reha-Träger dem Antragsteller vor Ablauf der zwei Monate die Gründe für die lange Verfahrensdauer und das voraussichtliche Datum der Entscheidung schriftlich mit (begründete Mitteilung, siehe § 18 Abs. 1 SGB IX).
Was wird hierzu im Teilhabeverfahrensbericht abgebildet?
Der Teilhabeverfahrensbericht bildet ab, wie häufig begründete Mitteilungen nach § 18 Abs. 1 SGB IX verschickt werden. Die Anzahl der verschickten Mitteilung pro Antrag ist beim Feld V18 anzugeben. Es handelt sich hier um einen fortlaufenden Zähler. Die Daten zur Anzahl der Mitteilungen werden vom jeweils koordinierenden leistenden Reha-Träger im Sinne des § 14 SGB IX übermittelt.
Wie ist die Datenerfassung bei Anträgen in Leistungsverantwortung mehrerer Reha-Träger (§ 15 SGB IX)?
Bei Antragsverfahren i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB IX (Antragssplitting) erfasst und meldet jeder beteiligte Reha-Träger seine eigenen versendeten Mitteilungen.
Bei einer Beteiligung gemäß § 15 Abs. 2 SGB IX ist der leistende Reha-Träger dazu verpflichtet, die versendeten begründeten Mitteilungen der beteiligten Reha-Träger zu erfassen und zu melden.
Was gilt es für die Trägerbereiche Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung zu beachten?
Die Trägerbereiche der Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und des Rechts der Sozialen Entschädigung (soweit ein SER-Träger Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XIV erbringt) sind gemäß § 18 Abs. 7 SGB IX vom Versand begründeter Mitteilungen wegen langer Verfahrensdauer ausgenommen. Wenn einer der Träger aus diesen Bereichen jedoch der koordinierende leistende Reha-Träger gemäß § 14 SGB IX ist, übernimmt dieser die Datenerfassung und Datenmeldung für den Teilhabeverfahrensbericht.
Sachverhalt 15: Was muss im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen (Widersprüche und Klagen) für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst werden?
Für den Teilhabeverfahrensbericht werden Rechtsbehelfe in Form von Widersprüchen und Klagen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erfasst und zum Meldezeitpunkt übermittelt. Übermittelt werden bei diesem Sachverhalt die Anzahl der entschiedenen Widersprüche und Klagen sowie die Anzahl der erfolgreichen Widersprüche und Klagen aus Sicht des Leistungsberechtigten (relevante Primärvariablen: V20_1 bis V20_X (Widersprüche) und V21_1 bis V21_X (Klagen)).
Beispiel: Wenn ein Antrag im Jahr 2022 eingeht, werden die zugehörigen Daten ab Antragseingang (hier: 2022) für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis über die Klage besteht, ist die Klage für den Teilhabeverfahrensbericht erst zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu erfassen und zu übermitteln (bspw. im Jahr 2024, falls die Entscheidung über die Klage dann erst vorliegt). Obwohl der Antrag also aus dem Jahr 2022 stammt, fließen die Daten über die entschiedene Klage erst zwei Jahre später in die Berichterstattung ein.
Es ist möglich, dass bei einigen Fachverfahren auch das Eingangsdatum eines Widerspruchs und einer Klage erfasst werden kann. Dieses muss jedoch für den Teilhabeverfahrensbericht nicht übermittelt werden.
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