Derzeit liegen 14 veröffentlichte Instrumente vor. Bremen und Schleswig-Holstein befinden sich gegenwärtig noch in der Erprobung bzw. Entwicklung und haben noch kein Instrument publiziert (Stand: 1. Juni 2022). In Bremen ist die Einführung in den Jahren 2021 bis 2023 geplant. Zwei der 14 Instrumente befinden sich in der Pilotphase (Bayern und Berlin). Hamburg befindet sich in der Auswertung ihres Instruments, in Hessen wird „PiT“ schrittweise bis 2022 eingeführt. In neun Bundesländern ist das Bedarfsermittlungsinstrument bereits Gegenstand der täglichen Arbeit. In der Deutschlandkarte finden Sie zu jedem Bundesland den jeweiligen Steckbrief des Bedarfsermittlungsinstruments. Um die einzelnen Steckbriefe auszuwählen, klicken Sie bitte auf das jeweilige Bundesland.
Baden Württemberg | BEI_BW |
Bayern | BIBay |
Berlin | TiB |
Brandenburg | ITP Brandenburg |
Hamburg | Formular - Gesamtplan / Teilhabeplan gemäß § 121 / § 19 SGB IX |
Hessen | PIT Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | IITP M-V |
Niedersachsen | B.E.Ni Niedersachsen |
Nordrhein Westfalen | BEI_NRW |
Rheinland Pfalz | IBE RLP |
Saarland | Gesamt-und Teilhabeplan (für die Eingliederungshilfe) für das Saarland |
Sachsen | ITP Sachsen |
Sachsen-Anhalt | ELSA-Teilhaben |
Thüringen | ITP Thüringen |
"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.
Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.
Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren. Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.
Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.