Integrationsfachdienste (IFD)

Was ist der Integrationsfachdienst?

Integrationsfachdienste sind Dienstleister, die Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen vor, während und nach der (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben beraten und begleiten.

Was ist die gesetzliche Grundlage für den Integrationsfachdienst?

Die gesetzliche Grundlage für den Integrationsfachdienst ist das SGB IX (§§ 192-198 SGB IX; i.V.m. § 185 Abs. 3 SGB IX).

Wer kann den Integrationsfachdienst nutzen?

Die Integrationsfachdienste unterstützen sowohl Menschen mit Behinderungen wie auch Arbeitgeber. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen, ausüben und nachhaltig erhalten können. Daher richtet sich das Angebot des Integrationsfachdienst an verschiedene Adressaten (nach § 192 SGB IX):

  • Arbeitsuchende und beschäftigte Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte und schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Unterstützung,
  • Schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die auf aufwändige, personalintensive und individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind.
  • Schwerbehinderte Schulabgänger, die auf die Unterstützung eines IFD angewiesen sind.
  • Berufliche Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Wer kann einen Integrationsfachdienst beauftragen?

Integrationsfachdienste arbeiten im Auftrag der

  1. Integrations- und Inklusionsämter
  2. Rehabilitationsträger (z.B. die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit)

Wichtig:

Der Integrationsfachdienst ist nicht nur für schwerbehinderte Menschen zuständig! Insbesondere bei Menschen mit Behinderungen mit einem besonderen Bedarf an arbeits-, ausbildungs- und berufsbegleitender Unterstützung kann der Integrationsfachdienst beauftragt werden. Bei einer Beauftragung durch die Rehabilitationsträger erfolgt dies im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass es unerheblich ist, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt oder nicht.

Wie kann man Kontakt zu einem Integrationsfachdienst aufnehmen?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. bietet auf ihrer Webseite eine Suchfunktion an. Innerhalb dieser erhält man Hinweise zu den Adressen der Integrationsfachdiensten in den Regionen.

Welche Hilfen bietet der Integrationsfachdienst an?

Menschen mit Behinderungen, die ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis suchen, erhalten zum Beispiel Hilfe in Form von

  • Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeits- und Ausbildungsplatz
  • Beratung und Begleitung bei Herausforderungen nach der Arbeitsaufnahme zur Sicherung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes

Menschen mit Behinderungen die sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden, erhalten zum Beispiel Hilfe in Form von

  • Beratung und Unterstützung bei einem geplanten Wiedereinstieg an den Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • Beratung und Unterstützung bei Herausforderungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz z.B. Kriseninterventionen bei Konflikten am Arbeits- oder Ausbildungsplatz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeiten sich darüber beraten zu lassen, wie die Wiedereingliederung gestaltet werden kann und weisen auf weitergehende Unterstützungsmöglichkeiten hin, wie z. B.:

  • Beratung zu technischen Ausstattungen von behindertengerechten Arbeitsplätzen
  • Hilfe bei Antragsverfahren z. B. im Zusammenhang mit evtl. Lohnkostenzuschüsse
  • Beratung bei betrieblichen Fragestellungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
  • Beratung und Unterstützung bei Herausforderungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz z.B. Kriseninterventionen bei Konflikten am Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • Beratung und Unterstützung bei Herausforderung im sozialen und persönlichen Umfeld, die Auswirkungen auf den Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben

Es gibt Integrationsfachdienste, die auf seh-& hörbehinderte Menschen spezialisiert sind.

Fallbeispiel 1

Herr Lang arbeitet als Strategieberater für eine Bank. Er leidet an einer psychischen Erkrankung, die infolge einer traumatischen Erfahrung (Autounfall) auftrat. Nach einer längeren Zeit Richtung Genesung (tagesklinische Versorgung, ambulante Traumatherapie) hat Herr Lang im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung versucht, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die hohe Stressbelastung unter anderem durch die hohe Reisebelastung führten trotz Stundenreduktion (im Rahmen der SWW) jedoch schnell zu einer Überlastung. Die Krise konnte durch das ambulante und soziale Unterstützungsnetzwerk gut aufgefangen werden. Herr Lang hat sich dennoch vorerst arbeitsunfähig gemeldet. Herr Lang hat von seiner Psychotherapeutin erfahren, dass eine berufliche Rehabilitation (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) eine Möglichkeit wäre, Hilfe zu bekommen. Nach Antragstellung und Bewilligung folgte ein Gespräch mit der Reha-Fachberatung der Deutschen Rentenversicherung, die Herrn Lang empfiehlt, Kontakt zum Integrationsfachdienst in seiner Wohnortnähe aufzunehmen, um Hilfe bei der Wiedereingliederung am Arbeitsplatz zu erhalten. Die Kosten für die Hilfeleistung durch den IFD werden von der DRV übernommen. Im gemeinsamen Gespräch erörtern Herr Lang und der Mitarbeiter des IFD die Situation und vereinbaren im nächsten Schritt einen Termin mit dem Arbeitgeber. Der Mitarbeiter des IFD sowie Herr Lang erörtern mit dem Arbeitgeber den Sachverhalt und sprechen konkret als Lösungsvorschlag an, eine Umsetzung innerhalb der Bank in Erwägung zu ziehen. Gemeinsame mit dem Arbeitgeber können einige Ideen entwickelt werden. Der Mitarbeiter der IFD informiert über die Möglichkeiten von Eingliederungszuschüssen für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, die der Gesundheit von Herrn Lang zuträglicher ist.   

Herr Lang nimmt eine Gehaltsveränderung in Kauf und reduziert zudem auf seinen eigenen Wunsch seine Arbeitsstunden. Seine Tätigkeit erfordert nun kein Reisen mehr, die Belastung auch im Hinblick auf die Verantwortung wurde zusätzlich reduziert. Der Arbeitgeber erhält einen Eingliederungszuschuss durch die DRV, der Integrationsfachdienst wird für weitere drei Monate nach Aufnahme der neuen Tätigkeit beauftragt, um das Arbeitsverhältnis nachhaltig zu sichern.

Fallbeispiel 2

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