Fragen & Antworten
Die BAG UB veröffentlicht Antworten der zuständigen Leistungsträger, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) oder anderer kompetenter Ansprechpartner auf häufig gestellte Fragen aus der Praxis im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme UB nach § 55 SGB IX. Im Folgenden sind die aktuellen Beispiele wieder gegeben:
Die Fragen & Antworten sind – bis auf Fragen zum Personal - nach Datum des Eingangs geordnet. Zum besseren Auffinden von bestimmten Inhalten, haben wir die Schlüsselworte vor der Fragegestellung als Thema erwähnt. Zudem sind Fragen zum Personal der Übersicht wegen zu Beginn zusammengefasst dargestellt [mit Aufzählung A.1 und folgende für (Grund-)Verträge VOR 2016 und Optionen aus diesen Verträgen mit Teilnehmer-Monaten bzw. B.1 und folgende für (Grund-)Verträge AB 2016 und Optionen aus diesen Verträgen mit Teilnehmer-Plätzen].
Im Folgenden sind die Fragen & Antworten wiedergegeben:
A. Personal [Verträge VOR 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Monaten]
Ausgangssituation laut Vergabeunterlagen:
In den Verdingungsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit zu InbeQ (B.2.5.1) steht hinsichtlich des Personaleinsatzes: „Der Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. (…) Bei weniger als fünf Teilnehmern erfolgt der Personalansatz des Qualifizierungstrainers unabhängig vom Personalschlüssel mit 1,0 (minimaler Personalansatz). Das gilt auch, wenn kein Teilnehmer zugewiesen ist. (…) Der Auftragnehmer hat die Personalkapazität entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang sicher zu stellen.
A.1. Frage / Personal [Verträge VOR 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Monaten]:
Sind nun z.B. der Maßnahme InbeQ bei einem Leistungserbringer insgesamt 11 Teilnehmer zugewiesen, auf einem Los 5 und auf dem anderen 6 Teilnehmer, sind dann drei Vollzeitstellen vorzuhalten, da sozusagen bei Teilnehmer Nummer 6 der Passus mit dem minimalen Personaleinsatz zum Tragen kommt?
Antwort BA (09/2011): Beim Personalschlüssel wird auf den Personalansatz abgestellt, der in wöchentlichen Zeitstunden abgebildet wird und durch Vollzeitkräfte und/oder Teilzeitkräfte abgedeckt werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass bei einem minimalen Personalansatz von 1,0 (also bei weniger als 5 Teilnehmern) nicht mehr als 2 Mitarbeiter eingesetzt werden, deren Einsatzzeiten jeweils hälftig zu verteilen sind.
Bei beiden angesprochenen Varianten (5 bzw. 6 Teilnehmer) liegt jedoch kein solcher Fall eines minimalen Personalansatzes vor, so dass sich der Personalschlüssel letztlich am Umfang der Zeitstunden in der Maßnahme festmacht. Nach Nr. B.2.5.1 Satz 2 der Verdingungsunterlagen entspricht der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ einem Umfang von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. In konkreten Zahlen ausgedrückt:
5 Teilnehmer: Personalansatz 1,0 Qualifizierungstrainer = 39 Wochenstunden
6 Teilnehmer: Personalansatz 1,2 Qualifizierungstrainer = 46,8 Wochenstunden.
A.2. Frage / Personal [Verträge VOR 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Monaten]:
Wie lässt sich ändern, dass bei weniger als 5 UB-Teilnehmenden nicht 1 Fachkraftvollzeitstelle vorgehalten werden muss, da dies eine Überversorgung darstellt?
Antwort (BA 12/2014): Die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Rahmen der Maßnahme "Unterstützte Beschäftigung" nach § 55 SGB IX wird als Rahmenvertrag ausgestaltet, der einen flexiblen Abruf von Teilnehmermonaten ermöglicht. Um den laufenden Einstieg von Teilnehmenden zu gewährleisten, ist die Vorhaltung von Mindestpersonal notwendig. Sind weniger als fünf Teilnehmende in der Maßnahme, so hat der Qualifizierungstrainer seine restliche Kapazität zur Netzwerk- und Akquisearbeit für potentielle Teilnehmende zu verwenden.
A.3. Frage / Personal [Verträge VOR 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Monaten]
Ausgangssituation laut Vergabeunterlagen:
Der Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern.
Der im Personalschlüssel abgebildete Wert "1:" entspricht einem Umfang von wöchentlich neununddreißig Zeitstunden in der Maßnahme. Bei weniger als fünf Teilnehmern erfolgt der Personalansatz des Qualifizierungstrainers unabhängig vom Personalschlüssel mit 1,0 (minimaler Personalansatz). Das gilt auch, wenn kein Teilnehmer zugewiesen ist. Beim minimalen Personalansatz von 1,0 dürfen nicht mehr als zwei Mitarbeiter eingesetzt werden; mindestens die Hälfte der Einsatzzeit ist durch einen Sozialpädagogen wahrzunehmen. Als Qualifizierungstrainer dürfen nur Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und/oder Psychologen eingesetzt werden. Als Qualifizierungstrainer können auch sog. Qualifizierungsanleiter eingesetzt werden. Der Auftragnehmer hat die Personalkapazität entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme im erforderlichen Umfang herzustellen.
Frage: Bedeutet der Satz "Beim minimalen Personalansatz von 1,0 dürfen nicht mehr als zwei Mitarbeiter eingesetzt werden; mindestens die Hälfte der Einsatzzeit ist durch einen Sozialpädagogen wahrzunehmen", dass diese Aufteilung nur bei 1,0 Personalansatz gilt oder sind auch bei mehr als 1,0 Personalansatz hälftig Sozialpädagogen einzusetzen?
Antwort (BA 12/2014): Das Erfordernis, dass mindestens die Hälfte der Einsatzzeit durch einen Sozialpädagogen wahrzunehmen ist, ist nicht mehr Bestandteil der Leistungsbeschreibung für Beginntermine ab 2014. Für die laufenden Verträge mit Beginnterminen in 2013 und früher trifft diese Anforderung nur auf den Mindestpersonalumfang zu.
B. Personal [Verträge AB 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Plätzen]
Ausgangssituation laut Vergabeunterlagen:
In den Verdingungsunterlagen der Bundesagentur für Arbeit zu InbeQ (B.2.4.1) steht hinsichtlich des Personaleinsatzes: „Der Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. Der Personaleinsatz bemisst sich grundsätzlich nach der Anzahl der tatsächlich besetzten Teilnehmerplätze. (…) Der Auftragnehmer hat durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit festangestelltes Personal bezogen auf den Mindestpersonaleinsatz (siehe nachstehend unter Besonderheiten) zu beschäftigen. (…)
Es gilt die Grundregel, dass sich der Personaleinsatz nach der Anzahl der tatsächlich besetzten Teilnehmerplätze bemisst (unter Anwendung des Personalschlüssels 1:5). Hierbei gelten jedoch folgende Besonderheiten:
1.-12. Monat der Maßnahme:
Der Personaleinsatz bemisst sich immer zumindest nach der Mindestteilnehmerplatzzahl (= Untergrenze). Sofern der Bedarfsträger bereits ab Vertragsbeginn mehr Teilnehmerplätze als die im Leistungsverzeichnis/Losblatt angegebene Mindestteilnehmerplatzzahl benötigt und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Vertragsbeginn mitteilt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfügung steht. Bei Zuweisungen oberhalb der Mindestteilnehmerplatzzahl muss der Auftragnehmer die Personalkapazität anpassen, sofern sich nach dem Personalschlüssel ein höherer Personaleinsatz als der Mindestpersonaleinsatz ergibt. Der Auftragnehmer hat die Anpassung der Personalkapazität innerhalb von 4 Wochen umzusetzen. (…)
ab dem 13. Monat der Maßnahme bis zum Maßnahmeende
Ab diesem Zeitpunkt beträgt der Mindestpersonaleinsatz 19,5 Zeitstunden wöchentlich in der Maßnahme (= Untergrenze).
Sofern die Personalkapazität unter 39 Zeitstunden wöchentlich liegt und dadurch eine Betreuung der Teilnehmer in Vollzeit nicht möglich ist, ist zumindest eine breite Verteilung der Betreuungszeiten der Teilnehmer sicherzustellen (bedarfsorientiert).
B.1 Frage / Personal [Verträge AB 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Plätzen]:
Wie bemisst sich der Personaleinsatz, wenn mit Beginn der InbeQ-Maßnahme bei einem Leistungserbringer insgesamt 11 Teilnehmer zugewiesen sind, auf einem Los 5 und auf dem anderen 6 Teilnehmer?
Antwort (BA 07/2017): Beim Personalschlüssel wird auf den Personalansatz abgestellt, der in wöchentlichen Zeitstunden abgebildet wird und durch Vollzeitkräfte und/oder Teilzeitkräfte abgedeckt werden kann.
Nach Nr. B.2.4.1 der Verdingungsunterlagen entspricht der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ einem Umfang von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme. In konkreten Zahlen ausgedrückt:
5 Teilnehmer: Personalansatz 1,0 Qualifizierungstrainer = 39 Wochenstunden
6 Teilnehmer: Personalansatz 1,2 Qualifizierungstrainer = 46,8 Wochenstunden.
B.2 Frage/ Personal [Verträge AB 2016 und Optionen mit Teilnehmer-Plätzen]:
Wie bemisst sich der Personaleinsatz, wenn weniger UB-Teilnehmende in der Maßnahme sind, als Gesamtteilnehmerplätze eingekauft wurden? Welche Auswirkungen ergeben sich im Fall einer Optionsziehung auf den Personaleinsatz? Gibt es die Möglichkeit eine InbeQ-Fachkraft in beiden Maßnahmen anteilig zu beschäftigen?
Antwort (BA 07/2017): Beispielhafte Ausgangssituation:
Es wurde eine Maßnahme mit 10 Gesamtteilnehmerplätzen bestellt. Die Mindestteilnehmerplatzzahl beträgt 7 Teilnehmerplätze. Der Personalschlüssel beträgt 1 Qualifizierungstrainer zu 5 Teilnehmern. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Umfang von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme.
Beispiel 1 für die Berechnung des einzusetzenden Personals in den ersten 12 Maßnahmemonaten:
Es befinden sich sechs Monate nach Maßnahmebeginn 6 Teilnehmer in der Maßnahme.
- Grundsätzliche Anwendung des Personalschlüssels: 6 Teilnehmer / 5 * 39 Wochenstunden = 46,8 Wochenstunden
- Ergänzende Regelung zum Mindestpersonaleinsatz: 7 Mindestteilnehmerplätze / 5 * 39 Wochenstunden = 54,6 Wochenstunden
- Tatsächlich vorzuhaltendes Personalvolumen: 54,6 Wochenstunden
Beispiel 2 für die Berechnung des einzusetzenden Personals in den ersten 12 Maßnahmemonaten:
Es befinden sich sechs Monate nach Maßnahmebeginn 8 Teilnehmer in der Maßnahme.
- Grundsätzliche Anwendung des Personalschlüssels: 8 Teilnehmer / 5 * 39 Wochenstunden = 62,4 Wochenstunden
- Ergänzende Regelung zum Mindestpersonaleinsatz: 7 Mindestteilnehmerplätze / 5 * 39 Wochenstunden = 54,6 Wochenstunden
- Tatsächlich vorzuhaltendes Personalvolumen: 62,4 Wochenstunden
Beispiel 3 für die Berechnung des einzusetzenden Personals ab dem 13. Maßnahmemonat:
Es befinden sich 30 Monate nach Maßnahmebeginn 2 Teilnehmer in der Maßnahme.
- Grundsätzliche Anwendung des Personalschlüssels: 2 Teilnehmer / 5 * 39 Wochenstunden = 15,6 Wochenstunden
- Ergänzende Regelung zum Mindestpersonaleinsatz: Mindestpersonaleinsatz 19,5 Zeitstunden wöchentlich in der Maßnahme
- Tatsächlich vorzuhaltendes Personalvolumen: 19,5 Wochenstunden
Beispiel 4 für die Berechnung des einzusetzenden Personals ab dem 13. Maßnahmemonat:
Es befinden sich 30 Monate nach Maßnahmebeginn 3 Teilnehmer in der Maßnahme.
- Grundsätzliche Anwendung des Personalschlüssels: 3 Teilnehmer / 5 * 39 Wochenstunden = 23,4 Wochenstunden
- Ergänzende Regelung zum Mindestpersonaleinsatz: Mindestpersonaleinsatz 19,5 Zeitstunden wöchentlich in der Maßnahme
- Tatsächlich vorzuhaltendes Personalvolumen: 23,4 Wochenstunden
Wird eine Option gezogen, beginnt formal eine neue Maßnahme. Für den Personaleinsatz in dieser Maßnahme finden deshalb die Regelungen, wie in den ersten zwölf Monaten der VU definiert, Anwendung. Eine sich daraus ergebende anteilige Beschäftigung einer InbeQ-Fachkraft gleichzeitig sowohl in Maßnahme 1 als auch in Maßnahme 2 (nach Optionsziehung oder auch bei Neuausschreibung) ist grds. möglich. Der insgesamt einzusetzende Stundenumfang ist zu gewährleisten.
Es folgen weitere Fragen zu verschiedenen Themen:
1. Frage - Thema: Einzelfalldokumentation
Sind die Anbieter der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 55 Absatz 2 SGB IX (InbeQ) zu einer bestimmten Einzelfalldokumentation verpflichtet und wenn ja, wie sieht diese aus?
Antwort BA (10/2009): Ein bestimmtes Format für die Einzelfalldokumentation war zu Beginn der InbeQ nicht vorgegeben (s. Nachtrag 06/2012!). Es besteht grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung (nach § 55 Absatz 5 Nr. 4 SGB IX), ein System des Qualitätsmanagements i.S.d. § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB IX anzuwenden. Dokumentation ist dabei zentrales Element eines jeden Qualitätsmanagementsystems.
Nachtrag der BA (06/2012): Für die Einzelfalldokumentation steht zwischenzeitlich die Leistungs- und Verhaltungsbeurteilung (LuV) im Fachverfahren zur elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w) zur Verfügung. Nähere Informationen dazu können dem entsprechenden Infopaket entnommen werden; das in der Anlage 2 die Start- und Verlaufs-LuV für UB mit beinhaltet.
2. Frage - Thema: Arbeitsassistenz
Ist es möglich im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 55a Absatz 2 SGB IX (InbeQ) parallel eine erforderliche Arbeitsassistenz gefördert zu bekommen?
Antwort BA (06/2017) - aktualisiert: Eine Arbeitsassistenz gem. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX kommt während der InbeQ nicht in Betracht, da die Teilnehmenden während der Maßnahme keine Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX innehaben. Im Einzelfall wäre der konkrete Bedarf an Assistenzleistung, der sich (ausschließlich) im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt, zu identifizieren. Die (berufsbedingte) Assistenzleistung kann als „sonstige Hilfe“ (gem. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX) durch den für die InbeQ zuständigen Reha-Träger finanziert werden.
Bei Integration im Anschluss an die InbeQ würde dann die Förderung der (berufsbedingten) Assistenzleistung nach § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in Betracht kommen, wenn ein Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX aufgenommen wird. Diese Leistung wäre dann für schwerbehinderte Menschen vom zuständigen Reha-Träger für bis zu 3 Jahre zu finanzieren (§ 49 Abs. 8 Satz. 2). Im Anschluss kommt eine Finanzierung durch das Integrationsamt in Betracht (§ 185 Abs. 5 SGB IX).
3. Frage - Thema: Ergänzende Leistungen des SGB III und SGB IX
Kommen im Rahmen der InbeQ nach § 55 Absatz 2 SGB IX ergänzend Leistungen des SGB III und SGB IX in Betracht?
Antwort BA (12/2012): Grundsätzlich gilt, dass alle notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung einer InbeQ zu übernehmen sind. Dementsprechend ist der Leistungsumfang nicht nur auf die Übernahme der Teilnahmekosten (des Leistungserbringers), der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt (Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) sowie der Übernahme der Sozialversicherungsbeträge beschränkt. Sofern im Einzelfall weitere Leistungen erforderlich sind, die nicht durch das Angebot des Leistungserbringers abgedeckt sind (z.B. technische Arbeitshilfen), können diese ergänzend zu den angesprochenen Regelleistungen übernommen werden. Eine Übernahme von Leistungen an den Arbeitgeber (Eingliederungs- oder Ausbildungszuschuss, Probebeschäftigung) kommt hingegen nicht in Betracht, da während der InbeQ kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
4. Frage - Thema: Berufsbegleitung als ergänzende Leistungen des SGB III
Kommen im Rahmen der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX ergänzende Leistungen des SGB III in Betracht?
Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Sobald die InbeQ erfolgreich mit einem Arbeitsvertrag abgeschlossen ist, kommen neben der Leistung der Berufsbegleitung alle allgemeinen und behinderungsspezifischen Leistungen des SGB III (wie insbesondere Eingliederungszuschüsse nach § 90 SGB III; vor 1.4.2012: § 219 SGB III) oder Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes nach § 46 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 237 SGB III) in Betracht (S. 65).
5. Frage - Thema: Eingliederungszuschüsse (EGZ)
Nicht nur für die Maßnahme UB von Bedeutung: Ist es grundsätzlich möglich Eingliederungszuschüsse (EGZ) an Arbeitgeber für befristete Arbeitsverhältnisse und im Anschluss zusätzlich für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu bekommen?
Antwort BA (10/2009): Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst erforderlich, den "Regel-EGZ" nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) und den „EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) nach“ § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) eindeutig voneinander zu trennen. Der „Regel-EGZ“ nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 218 SGB III) kommt im Hinblick auf die Nachbeschäftigungspflichten nach § 92 Abs. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 2 SGB III) nicht für befristete Arbeitsverhältnisse in Betracht. Der „Regel-EGZ“ kann auch nicht für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis gewährt werden, da hier der Förderungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (vor 1.4.2012: § 221 Absatz 1 Nr. 2 SGB III) greift. Von diesem Förderungsausschluss ist nur der EGZ-SB nach § 90 SGB III (vor 1.4.2012: § 219 SGB III) ausgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB III; vor 1.4.2012: § 221 Absatz Nr. 2 Satz 2 SGB III).
Um die Frage konkret zu beantworten: Nur EGZ-SB kann für befristete Arbeitsverhältnisse gewährt werden, ggf. auch für das nachfolgende unbefristete Arbeitsverhältnis.
Unbedingt zu beachten: Es handelt sich nicht um einen Regelmechanismus in der Form, dass sich nach EGZ-SB für ein befristetes Arbeitsverhältnis bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwangsläufig ein EGZ (mit Anrechnung) anschließt. Der EGZ-SB für das unbefristete Arbeitsverhältnis ist auf der Grundlage eines neuen Antrages auch hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen nach § 88 SGB III (vor 1.4.2012: § 217 SGB III) zu überprüfen. Insbesondere bei länger dauernden befristeten Arbeitsverhältnissen wird man die grundsätzlichen Voraussetzungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen bejahen können.
Anmerkung der BAG UB: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Anweisung zur möglichen Bewilligung von EGZ im April 2012 und im November 2013 geändert. Hintergrund ist, dass manche Agenturen die Entscheidung über EGZ/EGZ-SB entgegen dem Gesetzesauftrag nicht einzelfallabhängig gehandhabt haben. Dieser rechtswidrigen Praxis soll damit entgegen gewirkt werden. Die Änderungen im April 2012 hatten nicht zu den von der BA beabsichtigten Verbesserungen bei allen Agenturen geführt.
Bis Ende März 2012 hieß es:
„Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Qualifizierungsphase beim bisherigen Betrieb kann in begründeten Einzelfällen mit einem Eingliederungszuschusses nach §§ 218 und 219 SGB III gefördert werden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Qualifizierung im Betrieb die Minderleistung im Regelfall ausgeglichen ist.“[1]
Ab April 2012 hieß es:
„Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Qualifizierungsphase beim bisherigen Betrieb kann in begründeten Einzelfällen mit einem Eingliederungszuschusses nach § 90 SGB III gefördert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang die Minderleistung durch die Qualifizierung im Betrieb ausgeglichen worden ist.“[2]
Ab Dezember 2013 heißt es:
„Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Qualifizierungs- bzw. Stabilisierungsphase beim bisherigen Betrieb kann in begründeten Einzelfällen mit einem Eingliederungszuschusses nach § 90 SGB III gefördert werden. Über die Notwendigkeit eines Eingliederungszuschusses im Anschluss an eine InbeQ ist jeweils nach den Gegebenheiten und Notwendigkeiten im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang die Minderleistung durch die Qualifizierung im Betrieb ausgeglichen worden ist.“[3]
Damit berücksichtigt die BA eine Praxis, auf die die Umfrageergebnisse der BAG UB hinweisen, wonach der überwiegende Anteil der Betriebe, die UB-Abgänger/innen einstellen, auf die Zahlung von EGZ angewiesen ist. Entsprechende Erfahrungen liegen zudem von den bereits seit längerem nach dem Konzept Unterstützte Beschäftigung arbeitenden Diensten vor (z.B. Hamburger Arbeitsassistenz oder ACCESS Integrationsbegleitung), die auch als Vorbild für den Gesetzesentwurf dienten. Danach waren bei fast allen Vermittlungen EGZ-Mittel mehrjährig erforderlich.
Gleichzeitig zeigen die praktischen Erfahrungen, dass auch nach der Vermittlung i.d.R. ein vergleichsweise erhöhter und zweijähriger Begleitungsaufwand im Betrieb zu leisten ist, um das Arbeitsverhältnis ausreichend zu stabilisieren. Somit müssen zukünftig beide Fördermöglichkeiten (EGZ und Begleitung im Arbeitsleben), auch ergänzend zur Verfügung stehen. Es handelt sich schließlich um einen Personenkreis, der ohne ambulante Unterstützung i.d.R. auf die Leistungen einer WfbM angewiesen wäre.
[1] Durchführungshinweise der BA zu § 55 SGB IX unter Punkt 38.a 4.1 (2) bis Ende März 2012
[2] Geschäftsanweisungen Reha (SGB IX) der BA zu § 55 SGB IX unter Punkt 38.a 4.1 (2) ab April 2012
[3] Geschäftsanweisungen Reha (SGB IX) der BA zu § 55 SGB IX unter Punkt 38.a 4.1 (2) ab November 2013
6. Frage - Thema: Zahl der Pflichtarbeitsplätze
Sind im Rahmen der InbeQ von Arbeitgebern zur Verfügung gestellte Qualifizierungsplätze als Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX zu werten und damit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze nach § 75 Absatz 1 SGB IX anzurechnen?
Antwort BMAS (05/2009): Rehabilitanden der Maßnahme UB (InbeQ) sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende und nicht andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte. Die Maßnahme UB ist keine Ausbildung im Sinne des § 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) und es besteht kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im sonst definierten Sinne. Im Ergebnis zählen also Qualifizierungsplätze im Rahmen der Maßnahme UB nicht als Arbeitsplätze i.S.d. § 156 Absatz 1 SGB IX. Damit sind die auf solchen Plätzen tätigen schwerbehinderten Menschen auch nicht auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze nach § 158 Absatz 1 SGB IX anzurechnen.
7. Frage - Thema: WfbM-Beschäftigte
Inwiefern kommt die Maßnahme UB auch für WfbM-Beschäftigte in Frage?
Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): UB ist nicht als Leistung der Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53ff. SGB XII) vorgesehen. Allerdings sind zur Erfüllung des Auftrages an die WfbM, einen Übergang von Werkstattarbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in geeigneten Fällen zu erreichen (§ 219 Absatz 1 S. 2 SGB IX), Maßnahmen möglich, die der berufspraktischen Qualifizierung und Betreuung i.S.d. § 55 Absatz 2 SGB IX inhaltlich vergleichbar sind. Diese können vom zuständigen Träger der Sozialhilfe finanziert werden (§ 58 Absatz 2 Nr. 3 SGB IX) (S. 65). Zudem gilt: Die Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom Durchlaufen einer individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 55 Absatz 2 SGB IX eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer WfbM heraus mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert werden konnten (S. 64).
8. Frage - Thema: UB Maßnahme wiederholen
Kann die Maßnahme UB auch wiederholt durchgeführt werden?
Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Verliert der behinderte Mensch, der bereits erfolgreich eine UB durchlaufen hat, seinen Arbeitsplatz, kommt erneut bei entsprechender Prognose und behinderungsbedingtem Bedarf die Maßnahme UB in Betracht (S. 65).
9. Frage - Thema: UB-Berufsbegleitung auch unabhängig von der Maßnahme UB-InbeQ
Kann die Maßnahme UB-Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX auch unabhängig von der Maßnahme UB-InbeQ nach § 55 Absatz 2 SGB IX (individuelle betriebliche Qualifizierung) durchgeführt werden?
Antwort BMAS (W. Rombach, Zeitschrift SGb 02/09): Die Berufsbegleitung kann auch unabhängig vom Durchlaufen einer individuellen, betrieblichen Qualifizierung nach § 55 Absatz 2 SGB IX eingreifen, z.B. für behinderte Menschen, die aus einer WfbM heraus mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen platziert werden konnten (S. 64).
10. Frage - Thema: Nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung
Warum sind Teilnehmende der Maßnahme UB nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung?
Antwort BMAS (05/2010): Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Betroffenen wie Teilnehmer/innen an anderen Maßnahmen der Berufsvorbereitung in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung einbezogen sind. Zum Kreis der in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personen gehört im Grundsatz nur, wer in der Lage ist, eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Bei den Teilnehmer/innen an Maßnahmen der Unterstützten Beschäftigung handelt es sich um Personen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und bei denen durch die Maßnahme gerade geklärt werden soll, ob sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können (ist dies nicht der Fall, kommt regelmäßig eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht). Aus diesen Gründen wurde von einer Einbeziehung der Betroffenen in die Arbeitslosenversicherung während der Maßnahme zur Klärung der Leistungsfähigkeit abgesehen.
Anmerkung der BAG UB: Zu beachten ist, dass sich diese Aussagen gesetzesgemäß nur auf die Phase der individuellen beruflichen Qualifizierung beziehen (§ 55 Abs. 2 SGB IX). In der Phase der Berufsbegleitung (§ 55 Abs. 3 SGB IX), also nach Qualifizierung und erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sind die Arbeitnehmer/innen selbstverständlich – neben der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung - auch pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung.
11. Frage - Thema: InbeQ Verlängerung aufgrund von längerer Krankheit
Ein/e Teilnehmer/in der InbeQ ist über einen längeren Zeitraum (ca. 10 Wochen) krank. Von der Agentur für Arbeit wurde angeraten, die InbeQ in diesem Zeitraum zu unterbrechen. Der/Die Teilnehmer/in würde arbeitslos werden und keine finanzielle Unterstützung (auch kein Hartz IV) erhalten. Gibt es gesetzliche Regelungen, wonach eine InbeQ aufgrund von längerer Krankheit verlängert werden kann?
Antwort BA (05/2011): Die Möglichkeiten für eine Verlängerung der InbeQ im Rahmen UB sind im § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB IX abschließend geregelt. Danach kommt eine Verlängerung (bis zur Dauer von weiteren 12 Monaten) nur dann in Betracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte Eingliederungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass einer weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
Allein die Tatsache einer längeren Erkrankung eröffnet nicht die Möglichkeit einer Verlängerung. Im Hinblick auf die angesprochene Dauer der Erkrankung (10 Wochen) sollte der Rat der Agentur für eine Unterbrechung ernsthaft geprüft werden. Eine Unterbrechung der Maßnahme hat in der Tat zur Folge, dass während der Unterbrechungszeit kein Anspruch auf Leistungen besteht. Andererseits sollte auch berücksichtigt werden, dass Unterbrechungszeiten nicht auf die Dauer der Maßnahme angerechnet werden. Anders formuliert: Unterbrechungszeiten „verbrauchen“ keine Maßnahmezeiten; das Ende der Maßnahme verschiebt sich um die Zeiten der Unterbrechung.
12. Frage - Thema: Urlaubsanspruch
Sind Teilnehmende der Maßnahme UB (rechtlich) als „Arbeitnehmer/innen“ einzustufen und können sie deshalb auch einen „Urlaubsanspruch“ gelten machen?
Antwort BA (06/2011): „Teilnehmende an InbeQ im Rahmen von UB sind weder im arbeits- noch im sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmer/innen; es liegt auch kein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vor. Der Betrieb stellt „nur“ einen Qualifizierungsplatz zur Verfügung, ohne dass damit wechselseitige Vertragspflichten (arbeitnehmerseitig insbesondere Erbringen der vereinbarten Arbeitsleistung, arbeitgeberseitig insbesondere Verpflichtung zur Lohnzahlung, Gewährung von Urlaub usw.) begründet werden.
Dementsprechend haben die Teilnehmer auch keinen Anspruch auf Urlaub, sondern – wie Teilnehmende an anderen Maßnahmen auch – Anspruch auf unterweisungsfreie Zeiten; vgl. nachfolgenden Auszug aus B 2.7.2 der Vergabeunterlagen.
„Den Teilnehmern werden unterweisungsfreie Zeiten eingeräumt. Es besteht ein Anspruch von 2,5 unterweisungsfreien Arbeitstagen für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme. Für schwerbehinderte (nicht für gleichgestellte) Teilnehmer ist § 208 SGB IX sinngemäß anzuwenden. Dabei beginnt das „Urlaubsjahr“ jeweils mit dem 1. Tag des auf den individuellen Eintritt in die Maßnahme folgenden Kalendermonats.“
14. Frage - Thema: Kindergeld
Wann besteht für einen Teilnehmenden der UB ein Anspruch auf Kindergeld?
Antwort BA / Familienkasse Direktion (09/2011): Gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG (Einkommensteuergesetz) besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Bezüglich der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes, welches an einer Unterstützten Beschäftigung i. S. d. § 55 SGB IX teilnimmt, ist dahingehend zu unterscheiden, ob es sich um eine individuelle betriebliche Qualifizierung i. S. d. § 55 Abs. 2 SGB IX oder um eine Berufsbegleitung i. S. d. § 55 Abs. 3 SGB IX handelt.
- Nach der Bestimmung des § 55 Abs. 3 SGB IX erfolgt eine Berufsbegleitung zur Stabilisierung eines bereits begründeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Maßnahme der Berufsbegleitung setzt demnach zwingend die Aufnahme oder den Bestand eines regulären Beschäftigungsverhältnisses voraus. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung alleine auf der Grundlage der Berufsbegleitung kommt daher nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass keine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG vorliegt.
- Anderes gilt für das Instrument der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 55 Abs. 2 SGB IX. In dessen Rahmen soll anhand der individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Kindes ein behindertengerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ermöglicht werden. Diese Qualifizierung erfolgt in der Form, dass ein geeigneter Arbeitsplatz für den Teilnehmer gefunden wird und der Teilnehmer im Rahmen der grds. zweijährigen Qualifizierungsmaßnahme insoweit dahingehend ausgebildet wird, dass dieser die Tätigkeit nach Abschluss der Maßnahme selbständig ausüben kann.
Gem. ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urt. v. 24.02.2010 – III R 03/08) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.
Nachdem die individuelle betriebliche Qualifizierung das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen für einen von vornherein festgelegten Arbeitsplatz zu qualifizieren und in dessen Rahmen die hierfür konkret notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist diese Maßnahme grundsätzlich als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzusehen. Die Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall obliegt der jeweiligen örtlich zuständigen Familienkasse.
15. Frage - Thema: Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I oder II)
Wenn Teilnehmende der InbeQ vor Eintritt in die Maßnahme UB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I oder II) haben, bleibt dieser auch nach Abschluss der InbeQ erhalten, wenn keine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt bzw. unter welchen Umständen bleibt ein solcher Anspruch erhalten?
Antwort BA (10/2011): Zunächst der grundsätzliche Hinweis, dass die Frage des Leistungsanspruchs (im Falle der Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Maßnahme) rechtzeitig vor Abschluss der Maßnahme geklärt werden sollte, da sich einzelfallbezogen Besonderheiten ergeben können.
Als allgemeine Information dürften aber folgende Hinweise ausreichen:
Die rechtliche Situation stellt sich beim Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) und Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) grundlegend unterschiedlich dar.
a) Arbeitslosengeld I (nach dem SGB III):
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist von der Erfüllung von Anwartschaftsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 142 SGB III; vor 1.4.2012: § 118 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 123 SGB III) abhängig und wird durch die Teilnahme an einer InbeQ nicht verbraucht. Der Anspruch auf Ar¬beitslosengeld bleibt 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgegriffen werden kann, sofern nicht durch ein neues Beschäfti¬gungsverhältnis oder durch andere versicherungspflichti¬ge Zeiten erneut die Anwartschaftszeit erfüllt wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder entfällt für die Zeit des Übergangsgeld-Anspruchs (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; vor 1.4.2012: § 142 Abs. 1 Nr. 2, § 119 SGB III), d.h. der Restanspruch auf Arbeitslosengeld steht im Falle der Arbeitslosigkeit nach Abschluss InbeQ (wieder) zur Verfügung. Aufgrund des Übergangsgeldanspruchs der Maßnahme ist außerdem zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgelds besteht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), allerdings in einer dem Arbeitslosengeld entsprechenden Höhe (§ 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und unter vorrangiger Berücksichtigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Um dies etwas verständlicher darzustellen:
• Restanspruch Arbeitslosengeld 2 Monate: 2 Monate Arbeitslosengeld und anschließend einen Monat Anschluss-Übergangsgeld
• Restanspruch Arbeitslosengeld 4 Monate: 4 Monate Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld können dem von der BA herausgegebenen Merkblatt 1 entnommen werden.
b) Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II):
Einfacher sieht die Situation bei Arbeitslosengeld II aus, da diese Leistung „nur“ erneut zu beantragen ist und neu bewilligt wird.
16. Frage - Thema: Prüfungsanforderungen
Welche Prüfungsanforderungen bestehen durch den Prüfdienst AMDL der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Maßnahme InbeQ?
Antwort BA (06/2016): Unter folgenden Link finden Sie Informationen zum Prüfdienst Arbeitsmarkdienstleitungen (AMDL): Informationen zum Prüfdienst AMDL. Folgende Prüfschwerpunkte hinsichtlich der Durchführungs- und Umsetzungsqualität der Maßnahme „Individuelle betriebliche Qualifizierung“ (InbeQ) wurden durch den Prüfdienst AMDL im Jahr 2015 genutzt.
17. Frage - Thema: Finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Welche finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Maßnahme individuelle innerbetriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit können beantragt werden?
Antwort (BA 12/2011): Bei Teilnahme an Maßnahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ besteht, sofern die Anwartschaftszeiten nach §§ 119 bis 121 SGB III (vor 1.4.2012: §§ 160 bis 163 SGB III) erfüllt sind (vereinfacht formuliert: vorherige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten in den letzten 3 Jahren), Anspruch auf Übergangsgeld. Sofern die Voraussetzungen auf Übergangsgeld nicht erfüllt sind, besteht nach § 122 Abs. 1 SGB III (vor 1.4.2012: § 104 Abs. 1 SGB III) Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die konkrete Höhe richtet sich nach § 124 SGB III (vor 1.4.2012: § 106 SGB III) und ist abhängig von der jeweiligen Bedarfssituation (Lebensalter, Unterbringung).
Eine konkrete Antwort zum Leistungsanspruch kann letztlich nur die zuständige Agentur für Arbeit geben. Es ist daher zu empfehlen, sich direkt mit dem/der zuständigen Berater/in der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, die nähere Auskünfte zu Art und Höhe der Leistung geben können.
19. Frage - Thema: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Inwieweit ist im Rahmen der Maßnahme „Unterstützte Beschäftigung“ eine gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch den UB-Leistungserbringer zu initiieren?
Antwort (BA 02/2012): Grundlage ist nachstehende Regelung in den Vergabeunterlagen:
§ 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung der geschützten Logos und Namen der koordinierenden Dienststelle und des jeweiligen Bedarfsträgers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit den koordinierenden Dienststelle und dem jeweiligen Bedarfsträger abzustimmen. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme durch den Auftraggeber finanziert wird.
Konkret bedeutet das: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist ein wichtiger Beitrag, um die Möglichkeiten beruflicher Integration durch Unterstützte Beschäftigung im öffentlichen Bewusstsein bekannt zu machen, und sollte von allen Beteiligten aktiv genutzt werden. Dies gilt speziell für die regionalen Aktivitäten (Presse, ggf. auch regionale Rundfunk- oder Fernsehsender), aber auch für zielgruppenorientierte Maßnahmen (z.B. für Kammern, Arbeitgeberverbände). Zu berücksichtigen ist lediglich, dass die Aktivitäten im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden. Selbstverständlich können (und sollten) auch weitere Beteiligte mit eingebunden werden. Dies gilt vor allem für die Integrationsämter, aber auch für Kammern oder einzelne Arbeitgeber.
20. Frage - Thema: Nach einer andere Maßnahme noch möglich, eine UB zu beginnen
Eltern: Mein Sohn ist schwerbehindert und macht zurzeit eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit dem Ziel "Integration in Arbeit". Ist es nach solch einer Maßnahme noch möglich, eine UB zu beginnen oder ist diese Maßnahme nur für Schulabgänger/innen möglich?
Antwort (BA 02/2012): Entscheidend für den Zugang zu UB ist ausschließlich der besondere Unterstützungsbedarf im Sinne von § 55 SGB IX. Dementsprechend gibt es auch keine formalisierten Zugangs- oder Ausschlusskriterien. Das bedeutet konkret: Die Teilnahme an vorhergehenden Reha-Maßnahmen schließt die Teilnahme an einer UB nicht aus. UB ist auch nicht ausschließlich für Schulabgänger/innen vorgesehen, sondern steht auch Personen offen, die bereits beruflich tätig waren. Entscheidend ist jeweils, ob der eingangs angesprochene „besondere Unterstützungsbedarf“ vorliegt.
21. Frage - Thema: Fahrtkosten
Unsere Teilnehmenden erhalten Ausbildungsgeld bzw. Übergangsgeld. Als Reisekosten (Fahrkosten) werden hierbei nur die Kosten für eine Monatskarte ÖPNV für Auszubildende erstattet. Der Verkehrsbund XY und die XY Verkehrsbetriebe erkennen in ihren Tarifbestimmungen die Maßnahme InbeQ allerdings nicht als Vergünstigung für Auszubildende an. Die Agentur für Arbeit beruft sich in Ihrer Entscheidung auf § 63 SGB III (Fahrkosten). Sie stellt die Teilnehmenden einer BvB–Maßnahme gleich. Eine genaue Definition der InbeQ–Teilnehmenden fehlt im SGB III.
Antwort BA (09/2012): Die Übernahme der Reiskosten regelt sich im Einzelnen nach § 73 SGB IX und nicht nach § 63 SGB III. Dabei gilt das sog. Erforderlichkeitsprinzip (nach § 73 Abs. 1 SGB IX), d.h. alle erforderlichen Fahrkosten werden übernommen. Wenn die Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes keine Vergünstigung für Teilnehmer an InbeQ vorsehen, kann somit nicht auf die Vergünstigungen für Auszubildende verwiesen werden; die Fahrkosten sind in dem tatsächlich erforderlichen Umfang zu übernehmen. Wir haben es hier auch nicht mit einem systemischen Problem des SGB III zu tun. Bei InbeQ handelt es sich um ein eigenständiges Maßnahmeangebot, das – anders als Berufsausbildung/ Berufsvorbereitung/ Weiterbildung – ausschließlich im SGB IX verankert ist. Das SGB III hat nur Relevanz hinsichtlich der individuellen Leistungen, die als besondere Leistungen nach §§ 117 SGB III ff. bei den Teilnahmekosten auf das SGB IX verweisen (§ 118 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB III). Diese Einordnung führt zu einem präzisen Ergebnis: Für die Teilnahme an InbeQ kommen nur besondere Leistungen nach § 127 SGB III in Betracht, also Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld und Teilnahmekosten, die auch die Reiskosten nach § 73 SGB IX beinhalten. § 63 SGB III mit seinen abweichenden Fahrkostenregelungen ist weder als Leistungsgrundlage noch als Verweisungsvorschrift zur Berechnung der Leistungshöhe bei InbeQ relevant.
22. Frage - Thema: Kopie des Gutachtens / Recht auf Akteneinsicht
Ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, dem Ratsuchenden eine Kopie des Gutachtens vom Ärztlichen oder Berufspsychologischen Dienst herauszugeben? Besteht das Recht auf Akteneinsicht nur für die Ratsuchenden bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen oder haben auch andere am Verfahren beteiligte Stellen oder Institutionen ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X?
Antwort (BA 02/2013): Ratsuchenden Kunden wird auf Wunsch Einsichtnahme in die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Gutachten, Befundunterlagen) gewährt. Auf Wunsch kann der Kunde eine Kopie des Gutachtens erhalten, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine missbräuchliche Verwendung des Gutachtens ausgeschlossen werden kann.
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X steht nur den unmittelbar Beteiligten, also dem Ratsuchenden oder deren Vertreter/Vertreterinnen zu. Bei Anträgen minderjähriger Kunden auf Akteneinsicht ist zwischen dem Recht des Kunden auf Akteneinsicht und der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kunden abzuwägen. Der zuständige Psychologe bzw. der Arzt der Agentur für Arbeit entscheidet, ob durch die Akteneinsicht die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des minderjährigen Kunden beeinträchtigt wird. Falls dies der Fall ist, wird der Antrag des minderjährigen Kunden auf Akteneinsicht abgelehnt. Erscheint der minderjährige Kunde in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zur Akteneinsicht und willigt dieser in die Akteneinsicht an den Kunden ein, ist dem Kunden trotz eventuell bestehender Bedenken Akteneinsicht zu geben.
Mit der Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft nach § 83 SGB X bzw. der Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann vom Kunden auch eine andere Person (nicht Institution oder andere Stelle) schriftlich bevollmächtigt werden (§ 13 SGB X).
23. Frage - Thema: Alle UB-Plätze sind bereits belegt
Eltern: Unserer/Unserem Tochter/Sohn wurde im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben die Maßnahme InbeQ genehmigt. Allerdings sind bei uns im Raum XY alle UB-Plätze bereits belegt. Dazu haben wir folgende Fragen:
- Welche Möglichkeiten gibt es, dennoch bald möglichst eine Aufnahme durch Schaffung zusätzlicher InbeQ-Plätze zu erreichen?
- Kann auch in anderen Zuständigkeitsgebieten von Arbeitsagenturen nach freien UB-Plätzen gesucht werden? Woher bekomme ich Informationen, in welchem näheren Einzugsgebiet noch freie Kapazitäten für UB-Maßnahmen bestehen?
Antwort (BA 03/2013):
Zu 1): Die Bundesagentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 2
SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung der Sozialleistung erforderlichen Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag kann jedoch kein Rechtsanspruch auf „sofortige“ Aufnahme abgeleitet werden. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Schaffung entsprechender UB-Plätze ist die Agentur ja auch nachgekommen; das Problem besteht vielmehr darin, dass die vorhandenen Plätze aktuell alle belegt sind. Zu klären bliebe, ob zusätzliche Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur Schaffung zusätzlicher Plätze erforderlich, möglicherweise auch bereits veranlasst sind. Dies kann in zweierlei Form erfolgen.
Zunächst sehen die Verträge mit den Leistungserbringern die Möglichkeit vor, in einem bestimmten Rahmen eine Erhöhung des Teilnehmerkontingents mit dem Leistungserbringer zu vereinbaren, sofern sich ein zusätzlicher Bedarf abzeichnet. Des Weiteren geben die Agenturen jährlich eine Bedarfsmeldung als Grundlage für die Ausschreibung neuer Plätze ab, so dass möglicherweise in absehbarer Zeit wieder freie Plätze zur Verfügung stehen.
Deshalb an dieser Stelle die Empfehlung, sich bei der Agentur zu erkundigen,
- wann voraussichtlich mit einem freien Platz zu rechnen ist
- ob im Rahmen der nächsten Ausschreibungsrunde (ggf. ab wann) wieder freie Plätze zur Verfügung stehen,
- ob die Agentur die vertragliche Regelung nutzen kann, im Rahmen einer Kontingenterhöhung im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer die Bereitstellung eines zusätzlichen UB-Platzes zu ermöglichen
Zudem kann man sich ggf. mit dem örtlichen UB-Anbieter in Verbindung setzen, ob der zusätzliche Platz im Rahmen des Persönlichen Budgets bereitgestellt werden kann.
Zu 2) Selbstverständlich kann man sich auch nach freien Plätzen in anderen Agenturbezirken erkundigen. Da es kein Gesamtverzeichnis über die jeweiligen Anbieter gibt, dürfte es sich empfehlen, die Teams Reha/SB in den jeweiligen Agenturen für Arbeit direkt zu kontaktieren.
24. Frage - Thema: Vergütung eines Praktikums
UB Interessent/in: Ich interessiere mich für die Unterstützte Beschäftigung. Da nach meinem Verständnis das Praktikum ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahme ist, interessiert es mich, ob bei Vergütung eines Praktikums diese angerechnet wird.
Antwort (BA 11/2013):
Die Berücksichtigung/Anrechnung einer Praktikumsvergütung ist abhängig davon, ob ein Anspruch auf Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld besteht.
a) Ausbildungsgeld:
Eine Praktikumsvergütung ist nach § 122 (2) i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB III grundsätzlich auf das Ausbildungsgeld anzurechnen. Aber: Wenn die Zahlung einer Praktikumsvergütung im Bewilligungszeitpunkt nicht absehbar war, bleibt es bei der bisherigen Bewilligung, also keine Anrechnung (§ 122 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III).
b) Übergangsgeld:
Eine Praktikumsvergütung ist auf das Übergangsgeld anzurechnen, soweit es zusammen mit dem Übergangsgeld das bisherige Nettoentgelt übersteigt (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).
---
Zur Frage der Praktikumsvergütung gibt es ein Urteil vom Arbeitsgericht Bremen/Bremerhaven vom 16.06.2016 (3 Ca 3119/15), das von der Fachzeitschrift Behindertenrecht (Heft 4/2017) veröffentlicht wurde.
25. Frage - Thema: Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung
Wer übernimmt die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Teilnehmende einer InbeQ?
Antwort: (BA 04/2017): Die Bundesagentur für Arbeit hat als zuständiger Rehabilitationsträger die Arbeitgeberpflichten zu tragen. Dies bedeutet, dass von der Bundesagentur für Arbeit die Meldungen zur Sozialversicherung für die Maßnahmeteilnehmer vorzunehmen sind und die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen sind. Dies ergibt sich für die Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 6; 251 Abs. 1 SGB V und §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; 59 Abs. 1 SGB XI und für die Rentenversicherung nach §§ 1 Satz 1 Nr. 3; 168 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI. Festgehalten ist dies auch in der Anlage 1 der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.04.2016 unter Punkt 5.8.
26. Frage - Thema: Schäden
Wer kommt für Schäden auf, die von UB-Teilnehmenden in der InbeQ schuldhaft verursacht werden bzw. gibt es dafür eine versicherungsrechtliche Absicherung?
Antwort: (BA 10/2015): Der UB-Leistungserbringer ist mit folgender Passage in den Verdingungsunterlagen (VU) verpflichtet das Haftungsrisiko für die gesamte Maßnahmedauer zumindest finanziell abzusichern und hat den Angebotspreis entsprechend zu kalkulieren.
„Für Schäden, die durch Teilnehmer während der Maßnahmedauer - einschließlich der Betriebsphasen - verursacht werden, haftet der Auftragnehmer. Davon ausgenommen sind Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Ggf. entstehende Kosten für die Absicherung der Schäden sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.“
Entsprechend haftet der Leistungserbringer für Schäden, die durch einfache und mittlere Fahrlässigkeit verursacht werden.
Der Teilnehmer selbst haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz verursacht werden (ggfs. über private Haftpflichtversicherung). Während der betrieblichen Phasen ist der Teilnehmer in die Unternehmensstruktur beim Arbeitgeber eingebunden, so dass die allgemeingültigen arbeitsrechtlichen Regelungen greifen. Dadurch wird die Verpflichtung zur Haftung (analog wie beim Leistungserbringer für Schäden wegen einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit) automatisch auf den Arbeitgeber übertragen.
Sollte der Arbeitgeber hierfür keine Absicherung haben, steht es dem UB-Leistungserbringer frei, finanzielle Entlastungsmöglichkeiten (im Rahmen der finanziellen Ressourcen, die im Angebotspreis vorausschauend kalkuliert wurden) mit dem Arbeitgeber zu klären und zu vereinbaren.
27. Frage - Thema: Mindestlohn
Müssen Betriebe, die einen Qualifizierungsplatz in der InbeQ anbieten, ab Januar 2015 auch den Mindestlohn für die InbeQ-Teilnehmenden zahlen?
Antwort (BA 10/2014): Während der InbeQ werden kein Arbeitsverhältnis und auch kein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis begründet, so dass auch kein Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Außerdem handelt es sich bei der InbeQ eben um eine „individuelle betriebliche Qualifizierung“ und ist von daher nicht mit einem üblichen „Praktikum“ gleichzusetzen. Das Thema Mindestlohn kann sich also während der InbeQ nicht stellen.
Nachtrag zu anderen Leistungen aufgrund von Anfragen (BA 12/2014):
- Bei den betrieblichen Erprobungen im Rahmen von Maßnahmen nach § 45 SGB III besteht eine vergleichbare Situation wie bei Teilnahme an InbeQ; d.h. kein Arbeitnehmerverhältnis und dementsprechend keine Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
- (Ausbildungs-) Vergütungen bei betrieblichen Ausbildungen - und dazu zählen selbstverständlich auch die Fachpraktikerausbildungen nach § 66 BBiG - sind von der Anwendung des MiLoG ausdrücklich ausgenommen (§ 22 Abs. 3 MiLoG).
Nachtrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund von weiteren Anfragen (BMAS 07/2015):
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die verbindliche Auslegung und Anwendung des Mindestlohngesetzes den Gerichten obliegt. Zu einer Rechtsberatung im Hinblick auf konkrete Fallgestaltungen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht berufen. Dennoch können nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben werden.
Nach § 22 Abs. 1 S. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) haben Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns. Keine Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG sind Rehabilitanden. Rehabilitationsmaßnahmen dienen insgesamt der (Wieder-)Herstellung der Arbeitsfähigkeit des zum Zeitpunkt der Maßnahme arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Soweit sich ein Rehabilitand im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme einer berufspraktischen Maßnahme unterzieht, dient diese Tätigkeit nicht der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG, sondern der Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Bei Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 55 Abs. 2 SGB IX (InbeQ) handelt es sich um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von dem zuständigen Träger der Rehabilitation finanziert wird, in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit. Während dieser Maßnahme erhalten die Teilnehmenden keine Ausbildungsvergütung, sondern eine Lohnersatzleistung (Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld; §§ 119, 122 SGB III).
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht (§ 49 Abs. 5 SGB IX). Der Status der Teilnehmer der Maßnahme InbeQ als Rehabilitanden besteht auch in Zeiten fort, in denen die Menschen mit Behinderungen im Rahmen dieser Maßnahme auf einem betrieblichen Arbeitsplatz qualifiziert werden.
Hinweis: Das BMAS verweist hinsichtlich der Thematik auf die Informationsmöglichkeit "Mindestlohn bei Praktikum".
28. Frage - Thema: Fahrtkosten
Eltern: Während einer im Rahmen eines Persönlichen Budgets von der Agentur für Arbeit geförderten UB wird ein Praktikum in einem Hotel absolviert. An drei Tage in der Woche muss dort bis 22:30 Uhr gearbeitet werden. Zu dieser Zeit fährt kein Bus mehr und es wäre nicht zumutbar für eine junge Frau (20 J.), zu dieser Zeit allein durch die Stadt zu laufen. Für den Hinweg werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Bisher leistet die Familie den abendlichen Transport. Es fand ein Gespräch mit dem Arbeitgeber statt, der die Verlängerung des Praktikums befürwortete und eine spätere Anstellung nicht ausschloss.
Ist die Arbeitsagentur verpflichtet oder hat sie einen Handlungsspielraum die entstehenden Fahrtkosten von ca. 250 € zu übernehmen? Verschiedene Angebote von Taxiunternehmen wurden schriftlich angefordert.
Antwort (BA 11/2014): Mit den Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets sind grundsätzlich alle Teilhabeleistungen abgedeckt, unabhängig davon, in welcher Höhe Kosten tatsächlich anfallen. Ausgehend von diesen Gegebenheiten bestehen keine Möglichkeiten, Leistungen, die bei der Budgetplanung nicht berücksichtigt wurden und erst später im Laufe des Integrationsprozesses erforderlich werden, zusätzlich zu übernehmen.
Die Leistungsausführung im Rahmen des Persönlichen Budgets ist im Vergleich zur Gewährung von individuellen Regelleistungen in der Tat mit höheren Risiken behaftet, da bei einer konventionellen Leistungsgewährung Veränderungen (z.B. beim Umfang der erforderlichen Reisekosten) zu berücksichtigen sind und auch im laufenden Verfahren zu einer Erhöhung der Leistungen führen können.
Ungeachtet dessen sollte im Hinblick auf die besonderen Bedingungen, die bei der seinerzeitigen Budgetplanung nicht berücksichtigt werden konnten, mit der Agentur für Arbeit geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, dass eine erneutes Bedarfsfeststellung vorgenommen wird. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Budgetverordnung (BudgetV) sieht ) vor, dass das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen im Abstand von 2 Jahren wiederholt wird. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden (§ 3 Abs. 6 Satz 2 BudgetV).
29. Frage - Thema: „Preisdumping“
Wie geht die Bundesagentur für Arbeit vor, wenn ein Angebot eingereicht wird, das offenkundig nicht kostengerecht kalkuliert wurde ("Preisdumping")?
Antwort (BA 12/2014): § 16 Abs. 6 VOL/A verpflichtet den Auftraggeber, unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise zu überprüfen. In diesem Fall fordert das REZ den betroffenen Bieter deshalb auf, die Einzelpositionen seiner Kalkulation offen zu legen. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises ist die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht entscheidend. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Vergabe zu berücksichtigen. Bei erkennbarem Missverhältnis von Angebotspreis und Leistungsversprechen prüft das REZ daher auch die Kalkulation der Angebote und trifft die vergaberechtlich zulässigen Entscheidungen mit den entsprechenden Konsequenzen. Ergibt die Prüfung, dass der angebotene Preis
- aus nachvollziehbaren Gründen niedrig ist, gelangt das Angebot in die weitere Wertung.
- nicht schlüssig ist, so darf hierauf der Zuschlag nicht erteilt werden.
30. Frage - Thema: Rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung
Ist ein Arbeitgeber, der eine/n die Maßnahme UB nach § 55 SGB IX absolvierende/n Teilnehmende/n einstellt, verpflichtet, eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung zu haben, also in besonderer Weise für den Umgang mit Schwerbehinderten ausgebildet zu sein?
Antwort (BA 12/2014): Eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht - und ist auch perspektivisch nicht angedacht.
31. Frage - Thema: Projekttag nur ganztägig?
Sind alle InbeQ-Teilnehmenden verpflichtet, ganztägig am Projekttag teilzunehmen, oder gibt es die Möglichkeit, eine kürzere Anwesenheitsdauer vorzusehen, wenn besondere Gründe (insbesondere eingeschränkte Belastbarkeit) vorliegen?
Antwort (BA 12/2014): Der Leistungserbringer ist verpflichtet, ganztägige Projekttage durchzuführen (B.2.3 der Leistungsbeschreibung). Die Gestaltung des Projekttages hat sich dabei an den individuellen Bedürfnissen und Erfordernissen der Teilnehmer zu orientieren; auch im Rahmen dieser Gruppenveranstaltung ist der Ansatz der Individualförderung zu berücksichtigen (B.3.6 der Leistungsbeschreibung). Der Anspruch auf ganztägige Durchführung bezieht sich also auf die Gruppenveranstaltung in der Gesamtheit. Um den individuellen Belangen zu entsprechen, kann im Einzelfall nach Absprache mit der Agentur für Arbeit auch kürzere Präsenzzeit vereinbart werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorliegt und auch die Anwesenheit im Betrieb nur in einem zeitlich reduzierten Umfang möglich ist.
32. Frage - Thema: Die Maßnahme InbeQ erneut durchführen
Ausgangssituation: Ein junger InbeQ-Teilnehmer wurde erfolgreich in Arbeit vermittelt, leider ist es durch Betriebsinsolvenz später zum Verlust dieses Arbeitsverhältnisses gekommen.
Es liegt eine geistige Behinderung vor. Da der junge Mann 2 Jahre lang bereits in dem Betrieb gearbeitet hatte, musste ein neuer Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gestellt werden.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch anfängliche EGZ-SB Leistungen gefördert und über den gesamten Zeitraum mit der Werkstattalternativförderung der Aktion 5 in NRW zusätzlich gefördert (Minderleistungs- und Betreuungsaufwand). Der Antrag auf LTA wurde gestellt, ist aber abgelehnt worden – mit der Begründung, dass kein REHA-Bedarf bestehe, weil das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen verlustig ging.
Frage: Verliert der behinderte Mensch, der bereits erfolgreich eine InbeQ durchlaufen hat, seinen Arbeitsplatz, kommt dann erneut bei entsprechender Prognose und behinderungsbedingtem Bedarf die Maßnahme InbeQ in Betracht?
Antwort der BA (09/2016): Bei dem geschilderten Sachverhalt geht es im Wesentlichen nicht um die Fragestellung, ob eine erneute InbeQ-Förderung möglich ist, sondern im ersten Schritt, ob ein neuer/weiterer Reha-Bedarf besteht. Das Reha-Verfahren des jungen Mannes war durch seine (scheinbar) dauerhafte Integration beendet.
Im Rahmen der neuen Reha-Antragstellung hat die Agentur für Arbeit über Ihre Zuständigkeit (gem. § 14 Abs. 1 SGB IX) und den individuellen Reha-Bedarf (gem. § 14 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 19 SGB III) zu entscheiden. § 19 Abs. 1 SGB III definiert, welche Voraussetzungen ein behinderter Mensch erfüllen muss, damit ein Reha-Bedarf durch die BA als Reha-Träger anzuerkennen ist.
Hierfür müssen alle Tatbestandsmerkmale des § 19 SGB III kumulativ vorliegen und in einem Zusammenhang stehen. Die Entscheidung zum Reha-Bedarf trifft die Beratungsfachkraft Reha/SB; basierend auf den individuellen Einzelfallfeststellungen.
Wird der Reha-Bedarf bejaht, wird im zweiten Schritt über die individuelle Förderung entschieden, die sich am konkreten Unterstützungsbedarf des Einzelnen orientiert. Hieraus könnte dann als Förderentscheidung resultieren, dass z.B. die InbeQ die geeignete Maßnahme ist, um die (erneute) dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.
33. Frage - Thema: Finanzierung von Leistungen zur Arbeitsplatzsicherung OHNE Schwerbehindertenstatus bzw. Gleichstellung
Welche Möglichkeiten zur Finanzierung von Leistungen zur Arbeitsplatzsicherung nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. im Anschluss an InbeQ) für Menschen mit Behinderungen OHNE Schwerbehindertenstatus bzw. Gleichstellung (vgl. § 2 SGB IX) gibt es?
Antwort (BA 05/2017): Die Träger der beruflichen Rehabilitation erbringen die erforderlichen Leistungen, um die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen (Rehabilitanden) dauerhaft zu sichern. Nach § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX können sie hierbei auch Integrationsfachdienste (IFD) im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193 SGB IX) beteiligen. Näheres zur Inanspruchnahme von IFD durch die Rehabilitationsträger ist in der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste (GE IFD) nach § 196 Abs. 2 SGB IX geregelt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX.
Nach dieser GE IFD können IFD im Einzelfall mit der Vermittlung und Berufsbegleitung oder mit einer fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden. Die Berufsbegleitung beinhaltet dabei u. a. die Begleitung und das Training am Arbeitsplatz, die Beratung bei Veränderung der Arbeitsorganisation/Arbeitsbedingungen oder die Beratung/ Verhandlung mit verschiedenen Betriebsebenen. Für die Berufsbegleitung haben sich die Vertragspartner auf eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe von 480,- Euro verständigt. Näheres zur Beauftragung wird einzelfallbezogen festgelegt.
Für die BA als Reha-Träger ist ergänzend zu berücksichtigen, dass alle Träger (Leistungserbringer), die Arbeitsmarktdienstleitungen im Rahmen des SGB III und/oder SGB IX erbringen, eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle gem. § 176 Abs. 1 SGB III nachweisen müssen; d. h. auch die IFD.
34. Frage – Thema: Übernahme der Kosten für eine Kinderbetreuung während der Teilnahme an der InbeQ
Eine alleinerziehende Teilnehmerin der InbeQ benötigt eine ganztägige Betreuung für ihr Kind. Wer übernimmt die Kinderbetreuungskosten?
Antwort (BA 02/2019):
Fördert die Agentur für Arbeit eine Reha-Maßnahme (hier: eine UB), so sind während der Teilnahme die anfallenden Kinderbetreuungskosten gem. § 74 SGB IX im Rahmen der Teilnahmekosten (§ 127 SGB III) von der Agentur für Arbeit zu übernehmen.
35. Frage - Thema: Volljährigkeit im Rahmen der InbeQ
Eine Agentur für Arbeit hat früher durchaus nicht volljährige Personen der InbeQ zugewiesen und diese Praxis nun eingestellt, da dies nach Angaben der Agentur nicht mehr möglich sei. Dadurch entstehen jedoch Wartezeiten bei den Jugendlichen bis diese in die InbeQ einsteigen können. Wie ist hier die Rechtslage? Ist eine Zuweisung in die InbeQ ausschließlich von volljährigen Personen oder auch von nichtvolljährigen Jugendlichen möglich?
Antwort (BA 03/2020):
Es gibt keine Rechtsgrundlage im SGB IX bzw. SGB III, wonach die Zuweisung in eine Maßnahme an eine Altersgrenze gekoppelt ist. Zu prüfen wäre lediglich das Thema „Schulpflicht“. Hierzu findet sich in der Leistungsbeschreibung (Pkt. 2.6) folgender Hinweis: „(…) In Abstimmung mit allen Beteiligten organisiert der Auftragnehmer die Befreiung von der Berufsschulpflicht, sofern der Teilnehmer schulpflichtig ist. Die Befreiung ist abhängig von länderspezifischen Regelungen. (…)“. Inwieweit die oben beschriebene veränderte Zuweisungspraxis ggfs. mit länderspezifischen Regelungen in diesem Kontext zu tun hat, wäre mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu klären.
Sonderfrage - Thema: Eingangsverfahren der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auch betrieblich
Kann das Eingangsverfahren der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auch betrieblich durchgeführt werden. Die Agentur besteht darauf, dass das Eingangsverfahren zunächst in der Werkstatt durchzuführen ist.
Antwort: (BA 09/2014): Die Frage geht vermutlich dahin, ob bei einer Leistungsausführung im Rahmen des Persönlichen Budgets auch das Eingangsverfahren in betrieblicher Form durchgeführt werden kann. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.11.2011 (B 11 AL 7/10 R) kann im Rahmen des Persönlichen Budgets auch das Eingangsverfahren außerhalb einer anerkannten WfbM durchgeführt werden, sofern die sonstigen Vorgaben des § 57 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. entscheidend ist also, dass ein Eingangsverfahren durchgeführt wird, in welchem Feststellungen darüber getroffen werden, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist, sowie welche Beschäftigungen und ggf. welche anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Außerdem ist ein Eingliederungsplang zu erstellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Ansprüche an die Durchführung des Eingangsverfahrens sind damit recht hoch und in der betrieblichen Situation nur schwer herzustellen, aber nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist somit, ob das Konzept des "betrieblichen Eingangsverfahrens" diesen Ansprüchen gerecht wird.
- Publikationen