Der Teilhabeverfahrensbericht
Gesetzliche Aufgabe der BAR, deren Mitglieder und der Rehabilitationsträger
Zum gesetzlichen Auftrag
Daten zur Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage bei Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung werden von den Rehabilitationsträgern bisher weder nach einheitlichen Vorgaben erhoben noch sind sie untereinander vergleichbar.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) verpflichtet der Gesetzgeber seit 2018 die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX zur Erfassung von Antragsdaten für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe.
Der Teilhabeverfahrensbericht soll Auskunft geben über definierte Sachverhalte im Leistungsverfahren. Der Bericht bezieht sich auf Merkmale zu beantragten Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) und basiert auf den Verwaltungsdaten der Reha-Träger.
Für den Gesetzgeber soll der Teilhabeverfahrensbericht
- die Zusammenarbeit der Träger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter machen
- Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung eröffnen sowie
- ein besseres Erkennen verfahrenshemmender Divergenzen und Intransparenzen im Rehabilitationsrecht ermöglichen.
Der Bericht stellt die Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der Umsetzung der UN-BRK in Bezug auf die Kooperation und Koordination der Rehabilitationsträger dar.
Welche Daten sind zu berichten?
Der Gesetzgeber normiert mit § 41 Abs. 1 SGB IX 16 von allen Rehabilitationsträgern zu ermittelnde Sachverhalte im Reha-Leistungsgeschehen, insbesondere zu Häufigkeiten und Zeitdauern. Gegenstände sind z.B. die Anzahl an
- gestellten Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe,
- Weiterleitungen von Anträgen wegen vollständiger Unzuständigkeit,
- Fristüberschreitungen im Verfahren,
- Trägerübergreifenden Teilhabeplanungen,
- Erstattungsverfahren zwischen Trägern sowie infolge selbstbeschaffter Leistungen oder
- Widersprüchen und Klagen
Im Teilhabeverfahrensbericht zu berichtende Zeitdauern beziehen sich z.B. auf die Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen, den Zeitraum zwischen Leistungsbescheid und Leistungsbeginn sowie auf Prozesse der Begutachtung.
Wer ist am Teilhabeverfahrensbericht beteiligt?
Nach aktuellem Stand sind mit der Norm des § 41 SGB IX mehr als 1.200 Rehabilitationsträger und mehr als 20 beteiligte Spitzenverbände bzw. oberste Landesbehörden adressiert.
Wie entsteht der Teilhabeverfahrensbericht?
Neben den inhaltlichen Aspekten legt der Gesetzgeber auch den Weg der Entstehung des Berichtes fest. Er beauftragt
- die BAR, den Teilhabeverfahrensbericht zu erstellen,
- alle Reha-Träger über die Spitzenverbände bzw. obersten Landesbehörden, die Daten in einem mit der BAR technisch abgestimmten Datenformat zu liefern sowie
- die BAR die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger auszuwerten.
Ausgangspunkt des Berichtes sind Daten der Rehabilitationsträger zu den Leistungsprozessen. Bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern findet die Erfassung dieser Daten hinsichtlich der geforderten Sachverhalte statt. Die so entstehenden Meldedaten werden dann letztendlich der BAR jährlich übermittelt. Grundlegende Voraussetzung hierbei ist, dass die für den Bericht erforderlichen Daten bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern vorliegen bzw. erhoben werden.
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