Um einen Überblick über alle Bundesländer zu bekommen, werden in der folgenden Tabelle ausgewählte Angaben der Instrumentensteckbriefe dargestellt.
Übersichtstabelle

Als vergleichende Aspekte ausgewählt wurden:

  • Ursprungs- bzw. Ausgangsdokument des Instrumentariums,
  • Eigen- oder Fremdentwicklung des jeweiligen Bundeslandes,
  • wissenschaftliche Begleitforschung,
  • Partizipation,
  • Umsetzungsstand,
  • Umfang des Instruments in Themenblöcken und Seitenzahlen,
  • Abfrage von Lebensbereichen und/oder Leistungsgruppen und/oder Leistungsträgern,
  • Verwendung von Fremdmaterial,
  • Bereitstellung von Varianten des Hauptinstruments (z. B. Varianten für Kinder und Jugendliche),
  • Barrierefreiheit (z. B. Instrumente in „leichter Sprache“),
  • Setting (z. B. Gesprächsformat),
  • Anwendungshinweise für die Bedarfsermittlung.

Die Spalte Partizipation wurde in drei Spalten aufgeteilt:

  • die erste Spalte „Entwicklung“ betrifft die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung des Instruments
  • die zweite Spalte „Prozess“ zeigt auf, ob der Antragsteller im Prozess der Bedarfsermittlung mit beteiligt wird
  • In der dritten Spalte „Dokumentation“ wird dargestellt, ob die Partizipation im Prozess auch dokumentiert wird
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.