Der Regelungs­tat­bestand

1.
Alle stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagement-Verfahren teilzunehmen, das von der BAR anerkannt worden ist.

 Mit einem Zertifikat auf der Grundlage eines anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahrens ist für den Zeitraum der Gültigkeit des Zertifikats der Nachweis erbracht, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die "Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 37 SGB IX erfüllt. Zum Nachweis dieses Tatbestandes wird der stationären Rehabilitationseinrichtung von der Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausgestellt, das die Anerkennung nach § 37 SGB IX dokumentiert.

Neu auf dem Markt hinzutretende stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung die geforderte Zertifizierung nachzuweisen.

2.
Die dazu geschlossene "Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 SGB IX" ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Darin werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.

Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.

Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen beziehen sich auf nachfolgende Qualitätskriterien: 

  • Teilhabeorientiertes Leitbild

  • Einrichtungskonzept

  • Indikationsspezifisches/ zielgruppenspezifisches Rehabilitationskonzept

  • Verantwortung für das Qualitätsmanagement in der Einrichtung

  • Basiselemente eines Qualitätsmanagement-Systems

  • Beziehungen zu Rehabilitanden/Bezugspersonen/Angehörigen, Behandlern, Leistungsträgern,
Selbsthilfe

  • Systematisches Beschwerdemanagement

  • Externe Qualitätssicherung

  • Interne Ergebnismessung und -analyse (Verfahren)

  • Fehlermanagement

  • Interne Kommunikation und Personalentwicklung




Einzelheiten sind in den Abschnitten A "Übersicht über die Qualitätskriterien" und B "Erläuterungen zu den Qualitätskriterien" des Manuals für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen festgelegt.

Das rehabilitationsspezifische Qualitätsmanagement-Verfahren muss eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung durch die Zertifizierungsstelle vorsehen.

3.
Die herausgebende Stelle (HGS) eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens kann bei der BAR einen "Antrag auf Anerkennung" ihres Verfahrens stellen. Dabei erklärt sie gegenüber der BAR schriftlich, dass die von ihr benannten Zertifizierungsstellen die geforderten "Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen“ erfüllen.

(Antrags-Formular, Checkliste, Verpflichtungserklärung, Bestätigung der Eignung der in Anspruch genommenen Zertifizierungsstellen).

Die Vereinbarungspartner werden auf Ebene der BAR die rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren überprüfen. Werden bei der Prüfung Verfahrensmängel festgestellt, besteht für die herausgebende Stelle die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb festgelegter Frist.

Wesentliche inhaltliche Änderungen im "anerkannten" Qualitätsmanagement-Verfahren hat die herausgebende Stelle gegenüber der BAR unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Änderungsmitteilung).

Änderungen der „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 37 SGB IX sind von der HGS in der von der BAR-Arbeitsgruppe (nach § 7 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement) festzulegenden angemessenen Frist umzusetzen.

Die HGS hat die von ihr benannten Zertifizierungsstellen zu verpflichten, ihr die stationären Rehabilitationseinrichtungen zu melden, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Die HGS ist verpflichtet, diese Informationen an die BAR weiterzuleiten. Die BAR behält sich vor, die Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen.

Werden bei der Erstzertifizierung einer stationären Rehabilitationseinrichtung Mängel festgestellt, wird dieser eine Frist von bis zu neun Monaten für erforderliche Nachbesserungen eingeräumt. Solange die Mängel nicht behoben sind, erhält die Einrichtung kein Zertifikat.

Die stationäre Rehabilitationseinrichtung hat innerhalb von jeweils drei Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen.

Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die stationäre Rehabilitationseinrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu sechs Monaten ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats.

Zur Erfüllung der in der Vereinbarung für die Ebene der BAR festgelegten Aufgaben besteht eine Arbeitsgruppe bei der BAR. Sie setzt sich aus jeweils höchstens 2 Vertretern aus den diese Vereinbarung schließenden Rehabilitationsträgerbereichen (Vereinbarungspartner) zusammen, bedarfsweise ergänzt durch Rehabilitations-Wissenschaftler oder andere Experten (z. B. Vertreter der Verbände der Leistungserbringer, der Verbände behinderter Menschen) mit beratender Funktion. Die Geschäftsführung obliegt der BAR.

Grafische Darstellung des Ablaufs einer Zertifizierung in 4 Kästen

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