Fachtag „Der Mensch im Mittelpunkt von Rehabilitation und Teilhabe“ am 07.11.2017
Unter dem Motto „Der Mensch im Mittelpunkt von Rehabilitation und Teilhabe“, fand in den Räumlichkeiten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR), am 07.11.2017 der Fachtag des Deutschen Sozialgerichtstag e. V. (DSGT) statt. Erstmalig wurde diese Veranstaltung gemeinsam vom DSGT und der BAR ausgerichtet und sprach hauptsächlich die Vorsitzenden und Mitglieder der Kommission des DSGT sowie Mitglieder des DSGT an. Unter den ca. 30 Teilnehmenden waren vor allem Praktiker/-innen des Sozialrechts vertreten, darunter u.a. Richter, Rechtsanwälte und Renten-Berater, aber auch Expert/-innen aus dem Bereich der (Sozial)Medizin.
Das war der Anlass
Die ab 01.01.2018 geltenden verbindlichen Regelungen für die trägerübergreifende Zusammenarbeit und ihre Grundlagen im SGB IX, Teil 1, sind neben der Reform der Eingliederungshilfe ein weiteres wesentliches Kernelement des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Das BTHG hält am gegliederten Sozialleistungssystem mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten fest. Menschen mit (drohender) Behinderung denken weniger in der gesetzliche vorgesehenen Gliederung des Sozialleistungsystems – im Zentrum ihres Interesse steht der Unterstützungsbedarf für ihre Teilhabe.
Deshalb muss in der politischen und fachlichen Diskussion die trägerübergreifende Zusammenarbeit eine entscheidende Bedeutung eingeräumt werden.
Konkret werden im neuen SGB IX insbesondere trägerübergreifende Vorgaben für die Ermittlung und Feststellung von Rehabilitationsbedarf verankert, das Verfahren für die Zuständigkeitserklärung ausdifferenziert und Einzelheiten der Teilhabe- bzw. Gesamtplanung für komplexere Fälle geregelt.
Ziel dieses Fachtags war es daher, ein Bewusstsein für die neue Rechtslage zu schaffen, ihre Bedeutung für die Menschen mit Unterstützungsbedarf und ihre Relevanz für den konkreten Arbeitskontext der Rechtsanwender/innen vor und hinter dem Richtertisch.
Für die Einordnung dieser Neuerungen wurden am Veranstaltungstag Grundlagen, Ziele, Möglichkeiten, Hürden und Grenzen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit mit den Teilnehmenden diskutiert und durch fachliche Inputs begleitet.
Darum ging es
Zu Beginn begrüßten Frau Dr. Helga Seel, Geschäftsführerin der BAR sowie Frau Monika Paulat, Präsidentin des DSGT, die Teilnehmenden und gaben einen kurzen Programmüberblick. Frau Dr. Seel stellte anschließend die Ziele und Aufgaben der BAR als Plattform der Spitzenorganisationen aller Reha-Träger vor. Dabei gab sie auch einen Einblick in die Mitgliederstruktur und Gremienarbeiten der BAR auch im Hinblick auf das BTHG.
Als inhaltliche Grundlage für den weiteren Gedankenaustausch stellte Herr Marcus Schian, Projektleiter bei der BAR, die durch das Bundesteilhabegesetz ab 1.1.2018 geänderten Inhalte des SGB IX vor, die für alle Rehabilitationsträgerbereiche besonders relevant sind. Der Fokus lag dabei auf den neu gefassten Grundlagen und Zielen trägerübergreifender Zusammenarbeit. Basis der Darstellung war das trägerübergreifende Prozessverständnis von Rehabilitation mit folgenden Phasen bzw. Elementen: Bedarfserkennung – Antrag und Zuständigkeitsklärung – Bedarfsermittlung und -feststellung – Teilhabeplanung – Entscheidung, Fristen – Leistungsdurchführung – Aktivitäten zum/nach Leistungsende. Der Vortrag verdeutlichte u.a., dass das Rehabilitationsverfahren einerseits zukünftig deutlich komplexer sein wird, andererseits aber auch gerade deswegen deutlich mehr Chancen bietet für sachnahe und zügige Entscheidungen sowie für stärkere Einbindung des Leistungsberechtigten. Insbesondere die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX sowie die umfassende trägerübergreifende Bedarfsermittlung und -feststellung (§§ 14-23 SGB IX-neu) einschließlich der Teilhabeplanung (§§ 19-23 SGB IX-neu ) sind durch das BTHG komplett neu justiert worden.
Der Nachmittag begann mit der Kommentierung der neuen Regelungen unter der konkreten Fragestellung „Grenzen trägerübergreifender Zusammenarbeit?“. Zunächst brachte Herr VorsRBiSG a.D. Wolfgang Eicher die Perspektive der Rechts- und Lebenspraxis ein. Dabei ist der Blick von Eicher auf die neuen Herausforderungen insbesondere dadurch geschärft, dass er an Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum 2001 neu geschaffenen § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung) mitgewirkt hat. Er wies unter anderem auf die gestiegenen Anforderungen an die Reha-Träger und die Leistungsberechtigten hin, die innerhalb der neuen engeren Fristen besonderes Gewicht erhielten. Anschließend stellte Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die Sicht der Lehre dar. Hier lag ein Fokus u.a. auf der Bedeutung der neuen Regelungen für Menschen mit (drohender) Behinderung und die sie beratenden Personen.
Nach diesen Kommentaren moderierte Frau Renate Holst, DnSG a.D. sowie Vorsitzende der DSGT-Kommission SER und SGB IX, eine offene Diskussionsrunde aller Teilnehmenden. Es wurde deutlich, dass die Komplexität und zahlreiche auslegungsfähige und -bedürftige Formulierungen und Zusammenhänge der neuen Regelungen auch erfahrene Rechtsanwender/-innen vor besondere Herausforderungen stellen. So wurde u.a. der Bedarf an praktikabler Konkretisierung der neuen Vorschriften und an intensiver Information für alle an der Umsetzung beteiligten Kreise, z.B. Richter, Berater, aber auch und vor allem Menschen mit Behinderung. Zu manchen der aufgeworfenen Fragen, z.B. zur neu gestalteten Kostenerstattung, waren einige Teilnehmende der Auffassung, dass sie vermutlich erst nach geraumer Zeit und intensiver Befassung in der Rechtspraxis geklärt werden können.
Das wurde festgehalten
In einem Schlusswort und Fazit konnten am Ende der Veranstaltung Frau Dr. Seel sowie Frau Paulat festhalten, dass die Neuerungen durch das BTHG komplex sind und noch nicht alle Fragen eindeutig beantwortet werden können. Eine trägerübergreifende Abstimmung wird benötigt und aktuell über die „Gemeinsamen Empfehlungen“ auf BAR-Basis umgesetzt. Auch wurde klar, dass der Transparenzgedanke im Reha-Verfahren für Menschen mit Beeinträchtigungen ein zusätzlicher Schritt in Richtung Teilhabe ist, allerdings auch eine Gefahr der Überforderung birgt. Nicht jede Information innerhalb eines Verwaltungsverfahrens ist für den Antragsteller von Bedeutung und nützlich im Sinne der Nachvollziehbarkeit. Notwendige Unterstützungsangebote in der Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderung sind elementar. Ebenso wie Informationen für alle an der Rechtsumsetzung beteiligten Akteure.
Für die Reha-Träger besteht nun vordinglich die Anforderung, normative Vorgaben praktikabel umzusetzen. Wenn dabei gelten soll: „Der Mensch steht im Mittelpunkt“ – dann muss die Auslegung und Handhabung von Verfahrensvorschriften im Sinne der Menschen mit (drohender) Behinderung dabei eine wichtige Rolle spielen.