Diese Frage hat im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Dezember 2016 zu Ungewissheit geführt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten ab 2023 nur noch Menschen mit Behinderung Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, die in ihrer Teilhabe "im erheblichen Maße" eingeschränkt sind. Für die Feststellung der Einschränkung sollte die Prüfung von neun Lebensbereichen erfolgen, die in der ICF beschrieben werden. Ein Leistungsanspruch läge dann vor, wenn in mindestens fünf von neun Lebensbereichen eine Teilhabeeinschränkung vorgewiesen werden kann.
Dieser Regelungsvorschlag stieß bei Menschen mit Behinderungen und den Leistungsträgern auf erhebliche Kritik. Auch die BAR hatte hierzu bereits 2016 über den Sachverständigenrat der Ärzte Stellung genommen.
Die Frage welcher Personenkreis auch in Zukunft Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, wurde im Forschungsvorhaben "Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 BTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe" analysiert. Der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens wurde jetzt vom Deutschen Bundestag veröffentlicht und macht deutlich, dass die geplanten Regelungen nicht funktionieren können. Aus diesem Grund kündigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, ein neues Beteiligungsverfahren zu starten.
Zum Abschlussbericht des Forschungsvorhabens gelangen Sie >>hier.