Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Darauf einigte sich das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 28. Oktober. Mit dem Beschluss ist das Ziel verbunden, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienstleister auch über den 1. Januar 2021 hinaus zu erhalten.
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird die Arbeit der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise sichergestellt. Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür helfen soziale Dienstleister bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie mit: Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen, beispielsweise im Bereich Rehabilitations- und Behindertenhilfe, der Arbeitsmarktpolitik sowie die Frühförderstellen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in modifizierter Fassung zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wieder aufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Mit den stark steigenden Zahlen an Neuinfektionen erscheinen weitere (lokale) Lockdowns aktuell jedoch nicht mehr ausgeschlossen. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.
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