Seit dem 1. März 2021 können die Daten zum Teilhabeverfahrensbericht für das Berichtsjahr 2020 an die BAR übermittelt werden. Die Frist zur Übermittlung des Meldedatensatzes wird nun letztmalig bis zum 14. Mai 2021 verlängert. Damit wollen wir den aktuellen Gegebenheiten, mit denen die Träger befasst sind, entgegenkommen.
Später eingehende Daten können leider nicht mehr berücksichtigt werden, um die Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe der Veröffentlichung des Teilhabeverfahrensberichts bis zum Jahresende sicherzustellen.