Zur Frage einer bestehenden Akkreditierungspflicht für das Qualitätsmanagement nach dem SGB IX haben – unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit – die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), die Spitzenorganisationen der Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Herausgebende Stellen anerkannter Qualitätsmanagement-Verfahren
nach § 37 Abs. 3 SGB IX eine Verfahrensabsprache getroffen.
Diese ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Anlass für die Verfahrensabsprache als Übergangsregelung sind weiterhin bestehende Unklarheiten in der Frage, ob für Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme nach § 37 Abs. 3 SGB IX eine Akkreditierungspflicht besteht. Mit den in der Verfahrensabsprache getroffenen Festlegungen ist keine Anerkennung einer bestimmten Rechtsauffassung verbunden. Vielmehr gestalten die DAkkS, die oben genannten Spitzenorganisationen und die Herausgebenden Stellen mit dieser ein gemeinsames Vorgehen für einen Übergangszeitraum, bis in einem zweiten Schritt Rechtsklarheit – so z.B. im Wege einer Rechtsänderung – erreicht wird.
Lesen Sie die Verfahrensabsprache hier.