Was ist wichtig bei der Antragstellung und der Zuständigkeitsklärung?

Nachdem Sie einen Reha-Antrag gestellt haben,

  • wird in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags beim Träger die Zuständigkeit eines Reha-Trägers festgestellt (der sogenannte "leistende Reha-Träger").

Dieser "leistende Reha-Träger" ist 

  • für die weitere Koordination des Reha-Prozesses verantwortlich und ist 
  • darüber hinaus auch Ihr Ansprechpartner. 

Das bedeutet jedoch noch nicht, dass innerhalb dieser Zeit auch schon über den Antrag und die beantragte Reha- und Teilhabeleistung entschieden wird. Das kann erst nach der Bedarfsfeststellung erfolgen. Siehe  auch unser Kapitel zum Thema "Welche Leistungen benötige ich und wer stellt das fest?"

Wie stelle ich einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe?

Um einen Antrag zu stellen ist zunächst wichtig, dass der Reha-Träger erkennen kann, wer Sie sind und was Ihr Anliegen ist. Damit Ihr Antrag zügig bearbeitet wird, hilft es die Formulare der Reha-Träger zu verwenden. Die Reha-Träger haben unterschiedliche Formulare, z.B. hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) das Formular "G0100". Sie finden die Formulare im Internet oder können diese auch bei den Krankenkassen, den Stellen der Eingliederungshilfen etc. erhalten.

Manchmal haben auch Ihr Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin oder Ihre Fachärztinnen und -ärzte Antragsformulare in der Praxis vorliegen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zum Beispiel auch von Ihrem Arzt oder Ärztin verordnet werden (vgl. Muster 61 der Krankenkassen). 

Sie können Reha- und Teilhabeleistungen auch ohne spezielles Formular beantragen. Der Antrag muss nicht unbedingt schriftlich sein. Sie können ihn z.B. auch mündlich stellen.

Allerdings: Bei einem mündlichen Antrag haben Sie keinen Nachweis. Notieren Sie sich daher, wann Sie den Antrag bei wem gestellt haben. Für den Reha-Träger ist ein mündlich gestellter Antrag aufwendiger zu prüfen. Er wird Ihnen vermutlich dann noch einige Fragen stellen und Unterlagen zusenden.

Wer kann mich beim Ausfüllen meines Reha-Antrags unterstützen?

Wenn Sie bereits im Vorfeld der Beantragung oder beim Ausfüllen eines Reha-Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich mit den Beratungsstellen der Reha-Träger und mit den Beraterinnen und Beratern einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (kurz: "EUTB® ") in Ihrer Nähe in Verbindung setzen. Die Mitarbeitenden können Ihnen helfen.

Hier finden sie die EUTB® in der Nähe Ihres Wohnortes: www.teilhabeberatung.de

Gibt es barrierefreie Möglichkeiten den Antrag zu stellen?

Sie haben ein Recht auf verständliche sowie barrierefreie Formulare und Informationen:  

  • Verwaltungs- und Dienstgebäude müssen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I)
  • Die Reha-Träger wirken darauf hin, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
  • Bei der Gestaltung von Vordrucken haben die Reha-Träger eine mögliche Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zinsbesondere verlangen, dass ihnen Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 10 Abs. 1 BGG). (Siehe zum Beispiel für die DRV: R0994 "Mitteilung über: Barrierefreie Kommunikation")
  • Reha-Träger sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren (§ 11 Abs. 2 BGG)
  • Wenn eine einfache verständliche Sprache nicht ausreicht, sollen Reha-Träger auf Verlangen der Personen zum Beispiel Vordrucke in leichter Sprache erläutern (§ 11 Abs. 2 BGG). Es entstehen keine Kosten für die zu Beratenden.
  • Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen und auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren (§ 17 Abs. 2 SGB I).

Wie geht es nach meiner Antragstellung weiter und wie werde ich informiert?

Sobald Sie den Antrag bei einem Reha-Träger eingereicht haben bzw. gestellt haben wird geprüft, wer zuständig ist für Ihren Antrag (Zuständigkeitsklärung).

Warum ist eine Zuständigkeitsklärung notwendig?

Das Reha-System in Deutschland ist vielschichtig und besteht aus verschiedenen Reha-Trägern, wie z.B. den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den gesetzlichen Krankenkassen, der Agentur für Arbeit, den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialen Entschädigung sowie der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe.
Die einzelnen Reha-Träger können nach dem Sozialgesetzbuch für unterschiedliche Reha-Leistungen zuständig sein. Welcher Reha-Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und muss von den Reha-Trägern geprüft werden.

  • Für Sie als antragstellende Person soll es jedoch einfach sein, Ihre Reha- und Teilhabeleistungen zu beantragen bzw. weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten. 
  • Daher können Sie mit Ihrem Anliegen an alle Reha-Träger herantreten und der erstangegangene Reha-Träger prüft die Zuständigkeit. Damit Ihr Antrag schnell geprüft wird, ist es aktuell dennoch hilfreich, wenn Sie den Antrag direkt beim voraussichtlich zuständigen Reha-Träger stellen.
  • Wie Sie das z.B. herausfinden können? Nutzen Sie den Reha-Zuständigkeits-Navigator der BAR unter www.reha-navi.de

Wo finde ich Hinweise, welcher Reha-Träger für meinen Bedarf zuständig sein könnte?

Grundsätzlich können Sie ihren Antrag bei jedem Reha-Träger stellen. Sie müssen nicht genau wissen, welcher Reha-Träger für Sie zuständig ist. Sie müssen das auch nicht vorher selbst klären. (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IX).

  • Für eine zügige Antragsbearbeitung kann es jedoch sehr hilfreich sein bereits vorher zu wissen welcher Reha-Träger voraussichtlich zuständig sein wird. Sie können den Reha-Zuständigkeits-Navigator der BAR nutzen. Schritt für Schritt gelangen Sie zu der Information, welcher Reha-Träger mit Blick auf die Lebenssituation, in der Sie Unterstützung benötigen, voraussichtlich für Sie zuständig ist.
  • Einen ersten Überblick, welcher Reha-Träger grundsätzlich für welche Reha-Leistungen bzw. Leistungsgruppen zuständig sein kann, ist in §§ 5, 6 SGB IX geregelt. Diese Tabelle der BAR gibt Ihnen ebenfalls eine erste Übersicht:

Welcher Träger kann für welche Reha-Leistung zuständig sein?

Wie lange warte ich auf eine Antwort, wenn ich meinen Antrag abgeschickt habe?

Reha-Träger sind verpflichtet sich an festgelegte Fristen zu halten. 

  • Beispielsweise hat der Reha-Träger nachdem Ihr Reha-Antrag bei ihm eingegangen ist, zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er selbst für mögliche Reha- und Teilhabeleistungen in Ihrem Reha-Antrag zuständig ist. 
  • Wenn der Reha-Träger, der den Antrag zuerst bekommen hat, feststellt, dass er nicht zuständig ist, dann leitet er den Antrag an den voraussichtlich zuständigen Träger weiter (sogenannter erst- und zweitangegangener Reha-Träger). 
  • Falls Ihr Antrag weitergeleitet wurde, erhalten Sie eine Nachricht.

Wenn Sie genauer wissen möchten, welche Fristen es gibt, hilft Ihnen auch der Reha-Fristenrechner der BAR weiter. Wählen Sie die Perspektive "Antragsteller/-in".

Und wenn ich mehrere Leistungen zur Teilhabe beantragen möchte? Stelle ich dann mehrere Anträge?

Wenn Sie mehrere Leistungen zur Teilhabe beantragen wollen, brauchen Sie nur einen Reha-Antrag stellen.

  • Reha- und Teilhabeleistungen sollen „wie aus einer Hand“ erbracht werden, 
  • auch wenn Leistungen mehrerer Reha-Träger erforderlich sind. 
  • Wenn mehrere Reha-Träger zuständig sind, wird eine sog. Teilhabeplanung durchgeführt. 

(Siehe auch: Kapitel zur "Teilhabeplanung")

Welcher Reha-Träger ist für mich „steuernd“ verantwortlich und wie erfahre ich das?

Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, steht in der Regel innerhalb von zwei Wochen fest, wer der sogenannte „leistende Reha-Träger“ ist. Das kann z.B. der Reha-Träger sein, bei dem Sie Ihren Antrag gestellt haben (wenn er den Antrag nicht weiterleitet) oder der Reha-Träger, an den der Antrag innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet wurde. Das regelt § 14 SGB IX. Dieser leistende Reha-Träger hat bestimmte Aufgaben, zum Beispiel koordiniert er Ihren Reha-Prozess:

Der leistende Reha-Träger ist...

  • Ihr persönlicher Ansprechpartner,
  • verantwortlich dafür, Ihren Reha-Bedarf umfassend festzustellen, und so genau als möglich herauszufinden, welche Leistungen Sie unterstützen bzw. hilfreich für Sie sind,
  • verantwortlich für (ggf.) eine Beteiligung weiterer Reha-Träger an der Bedarfsermittlung
  • verantwortlich für die Teilhabeplanung (wenn erforderlich) bzw. die Organisation einer Teilhabeplankonferenz

Der leistende Reha-Träger kann die Verantwortung für einen Teil dieser Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Reha-Träger abgeben. Das stimmt der Reha-Träger dann zuvor mit Ihnen ab (vgl. § 19 Abs. 5 SGB IX).

Kurz & knapp: Was kann ich tun?

STICHWORTINHALTWO FINDE ICH DAS?
Zuständigkeit herausfindenMit dem "Reha-Navi" der BAR testen Sie, welcher Reha-Träger für Ihr Anliegen bzw. Ihren Bedarf der "richtige" sein könnte.Reha-Zuständigkeitsnavigator
Über Fristen informierenSie können sich informieren, welche Fristen es im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung gibt. Dabei hilft der Reha-Fristenrechner der BAR.Reha-Fristen-Rechner

 

Kurz & knapp: Was ist noch gut zu wissen?

STICHWORTINHALTWO STEHT DAS?

Weiterleitung des Reha-Antrags

Der Reha-Antrag wird innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang weitergeleitet, wenn der Reha-Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, für keine der vom Antrag umfassten Leistungen zur Teilhabe zuständig ist. Sie werden über diese Weiterleitung unterrichtet.

§ 14 Abs. 1 SGB IX

§ 21 Abs. 3 GE Reha-Prozess

Beteiligen anderer Reha-TrägerWenn Anhaltspunkte bestehen, dass z.B. nicht nur eine berufliche Reha-Leistung hilfreich sein könnte, sondern zum Beispiel auch eine Leistung zur sozialen Teilhabe notwendig wäre, muss der sogenannte "leistende Reha-Träger" den Träger einbeziehen, der dafür zuständig sein könnte.

§ 15 SGB IX

§ 24 Abs. 1 GE Reha-Prozess

 

Der Reha-Antrag und: Wer ist zuständig?

Der Reha-Zuständigkeits-Navigator:
Schritt für Schritt zum (voraussichtlich) zuständigen Reha-Träger


Unser Erklärvideo zeigt Ihnen, wie der Reha-Zuständigkeits-Navigator Sie unterstützen kann.

Weitere Informationen zum Thema Kapitel 2: "Der Reha-Antrag" und "Wer ist zuständig?"
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