Arbeitsgruppe 4: Trägerübergreifende Teilhabeplanung

Der Fokus in dieser Arbeitsgruppe lag auf der Zusammenarbeit zwischen den Reha-Trägern mittels trägerübergreifender Teilhabeplanung. Aus dem Teilhabeverfahrensbericht geht hervor, dass das Instrument der trägerübergreifenden Teilhabeplanung nach wie vor sehr selten genutzt wird. Es wurde diskutiert, wie diesbezügliche Hemmnisse und Hindernisse abgebaut werden können.

Moderiert wurde die Arbeitsgruppe von Bernd Giraud und Peter Norz (beide BAR). Jan Farzan und Wojciech Plewinski (beide BMAS) haben hierzu den aktuellen Forschungsbericht des BMAS „Teilhabe gemeinsam planen“ (BMAS, 2024, Forschungsbericht 645) vorgestellt, der eine Diskussionsgrundlage der Arbeitsgruppe bildete.

Außerdem wurden von Frau Jenny Bießmann (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.) und Frau Andrea Kirchmann (Institut für angewandte Wirtschaftsforschung e.V.) dankenswerterweise zur Verfügung gestellte Präsentationen verwendet.

Nachfolgend finden Sie den Vortrag mit Videobeitrag und Untertitel von Jenny Bießmann (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V.).

Ergebnisse

Zunächst wurde der Frage nachgegangen, warum so wenige trägerübergreifende Teilhabeplanungen durchgeführt werden. Hierzu wurden nach einem rechtlichen Überblick über die der Teilhabeplanung zugrundliegenden gesetzlichen Regelungen und einer Vorstellung der Studie des BMAS folgende Punkte diskutiert:

  • Die Umsetzung der gesetzlich geregelten Teilhabeplanung wird zum Teil als kompliziert wahrgenommen.
  • Umstellungsprozesse brauchen nach Angaben der Träger Zeit.
  • Es mangelt an Routine im Umgang mit trägerübergreifenden Bedarfen. Damit geht eine Unsicherheit auch bei den Trägern einher. Bei manchen Trägern fehlen ausreichende Schulungen der Sachbearbeitenden zum Leistungsportfolio anderer Träger und zur Durchführung der Teilhabeplanung.
  • Es fehlt an trägerübergreifenden Netzwerken, die Informationen geben könnten. Auch wird die gegenseitige Erreichbarkeit als Problem wahrgenommen.
  • Des Weiteren bedeutet eine trägerübergreifende Teilhabeplanung zunächst mehr Arbeitsaufwand für die Träger.
  • Ein weiteres Ergebnis ist, dass Menschen mit Behinderung Teilhabeplanung nicht immer als barrierefrei erleben und sich ausreichend eingebunden fühlen.

Weitere Gründe werden in der Studie „Teilhabe gemeinsam planen“ (BMAS, 2024, Forschungsbericht 645) angeführt.

Welche Fragen sind offengeblieben?

  • Als Instrument ist die Teilhabeplanung gesetzlich verankert. Als Verfahren/Prozessmodell bietet sich der Reha-Prozess an. Aber in welcher Struktur soll das verlässlich gelingen? Wo sind die vereinbarten Orte, damit trägerübergreifende Zusammenarbeit in der Praxis bundesweit und für alle auch klappt?
  • Welche Anreizsysteme gibt es, damit Träger und deren Mitarbeitende Teilhabeplanung öfter anbieten und einsetzen können und dürfen?
  • Welcher Erkenntnisse bedarf es noch in Bezug auf die Bedarfsermittlung und wie kann der THVB dafür genutzt werden?
  • Wie gut ist die Dokumentation bei den Trägern und die Erfassungsqualität der Daten für den THVB?

Wie kann es weitergehen?

Teilhabeplanung ist als Teil des Reha-Prozesses zu begreifen. Zuvor sind eine umfassende Bedarfsermittlung und ein niedrigschwelliger Zugang ins System wichtig, um Teilhabe überhaupt personenzentriert planen zu können. So kann das Reha-Prozess-Modell von Anfang an besser genutzt werden. Der Gemeinsame Grundantrag kann solche notwendigen Entwicklungen verstärken. Er bietet die Chance einer bedarfsorientierten Antragstellung und Leistungsgewährung.

Teilhabeplanung könnte – so eine weitere Idee aus der Arbeitsgruppe – auch als Teil eines „Lebensphasenmodells“ verstanden werden, also als geordnete Zuständigkeit jeweils eines verantwortlichen Leistungsträgers für eine definierte Zeit mit geregelten „Übergabezeitpunkten“. Der Sinn und Zweck von „Teilhabe planen“ sollte im Vordergrund stehen: sich verabreden, Expertise zusammenbringen, um für die Verwirklichung von Teilhabe gute Lösungen zu finden. Es muss geprüft werden, wie die Zusammenarbeit erleichtert werden kann.

Auch die Chancen der Digitalisierung sollten genutzt werden. Das Angebot an – auch digitalen –  Tools, wie zum Beispiel dem digitalen Verzeichnis von Ansprechstellen, könnte ausgebaut werden. Eine weitere Möglichkeit sind Seminare zum Ablauf von trägerübergreifenden Teilhabeplanungen. Schließlich ist zu prüfen, wie die Digitalisierung die Datenübermittlung zwischen Reha-Trägern erleichtern kann.

Über den Aufbau von trägerübergreifenden Netzwerken können Informationen darüber bereitgestellt werden, was Aufgaben und Leistungen von Trägern aus anderen Trägerbereichen sind, zum Beispiel über Leistungskataloge, („Netzwerkveranstaltung“ als möglicher Auftakt). 

Durch die Bündelung von Kompetenz kann eine Spezialisierung erreicht werden. Dann wären bestimmte Mitarbeitende für trägerübergreifende Teilhabeplanungen zuständig (nicht jeder muss alles können).

Menschen mit Behinderungen müssen stärker in die Entscheidungsfindung, insbesondere die Teilhabeplanung, einbezogen werden, sie dürfen nicht „Gegenstand des Verfahrens“ sein. Bei den Reha-Trägern sollte noch stärker möglicher Schulungsbedarf in Hinblick auf Kenntnisse zur Durchführung von Teilhabeplanung, Kenntnisse zum SGB IX und zum Leistungsportfolio anderer Trägerbereiche identifiziert und adressiert werden. Bestehende Schulungsangebote der BAR sollten trägerintern stärker beworben werden.

In den Leitungsgremien der Reha-Träger und bei den Spitzenverbänden müssten weitere Schritte hin zu einer bedarfsorientierten personenzentrierten Bedarfserkennung und Leistungsgewährung diskutiert werden. Die BAR bietet hierzu und zu weiteren Elementen der Förderung des Instruments der Teilhabeplanung eine gute Diskussionsplattform.

Ziel ist es im Ergebnis, Leistungen wie aus einer Hand zu gewähren.

Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen

Symposium Teilhabeverfahrensbericht

Am 13. und 14. November 2024
im Harnack-Haus in Berlin-Dahlem

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