Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“
Am 1. Januar 2020 ist die Verwaltungsvereinbarung über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 des SGB IX in Kraft getreten, mit der die vormalige Verwaltungsabsprache zwischen gesetzlicher Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, DGUV sowie landwirtschaftlicher Unfallversicherung und der BAG der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgelöst worden ist.
Noch eindeutiger als die bisherige Verwaltungsabsprache trifft die neue Verwaltungsvereinbarung Regelungen in Abgrenzungsfragen an der Schnittstelle zwischen Leistungen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der Integrationsämter in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Behandelt werden auch Fragen zur Leistungszuständigkeit in Abgrenzung zu Rechtspflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmern. Ihre hohe Praxisbedeutung erlangt die Verwaltungsvereinbarung vor allem dadurch, dass über sie im Interesse aller Beteiligten – an erster Stelle der Menschen mit Behinderungen, aber auch der Arbeitgeber und nicht zuletzt der Leistungsträger selbst – eine kürzere Verfahrensdauer bewirkt wird. Die Vereinbarung arbeitet mit Querbezügen und Verweisungen auch zu den Gemeinsamen Empfehlungen nach SGB IX, namentlich zur GE Reha-Prozess, GE Unterstützte Beschäftigung und GE Integrationsfachdienste. Die Verwaltungsvereinbarung Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist als Broschüre erschienen und kann auf der Website der BAR abgerufen werden:
www.bar-frankfurt.de/service/publikationen/reha-vereinbarungen.