Transparenz im Reha-Geschehen

Zweiter Teilhabeverfahrensbericht am 30.12.2020 veröffentlicht

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sind Teil des gegliederten Systems der sozialen Sicherung in Deutschland. Für die Erstellung des Teilhabeverfahrensberichts sind sie verpflichtet, Daten zu Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sowie den dazugehörigen Prozessen zu erfassen. Der Gesetzgeber hat die BAR beauftragt, auf Basis der an sie übermittelten Daten jährlich einen Bericht vorzulegen. Bereits der erste Teilhabeverfahrensbericht aus 2019 hat viel Aufmerksamkeit  erfahren. Nun ist am 30.12.2020 der zweite Teilhabeverfahrensbericht erschienen, der erstmals die Datenmeldungen aller Rehabilitationsträger in Deutschland umfasst. Mit dem zweiten Teilhabeverfahrensbericht liegen somit erstmalig vergleichbare Daten zu Verfahrensabläufen im gesamten Rehabilitationssystem vor.

Hintergrund

➜ Wie viele Anträge werden insgesamt gestellt und wie verteilen sich die Anträge auf die Leistungsgruppen der Rehabilitation und Teilhabe?
➜ Wie häufig werden Fristen zur Entscheidung über den Antrag nicht eingehalten?
➜ Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfsfeststellung?
➜ Und wie häufig werden trägerübergreifende Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen durchgeführt?

Auf diese und weitere Fragen gibt der Teilhabeverfahrensbericht Antworten.
Der Gesetzgeber hat mit dem Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX ein Instrument geschaffen, welches sowohl den gegenwärtigen Stand als auch Veränderungen der Entscheidungsprozesse der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe darstellt und somit die Transparenz im Reha-Leistungsgeschehen erhöht. Der Hintergrund, die Zielsetzung und Informationen zur Methodik des Teilhabeverfahrensberichts sind in der Reha-Info 1/2020 ausführlich beschrieben. Während der erste Teilhabeverfahrensbericht die Daten von 39 Trägern umfasst und damit einen Ausschnitt des Gesamtgeschehens abbildet, besteht für die Rehabilitationsträger ab 01.01.2019 die vollumfängliche Berichtspflicht. Erstmalig erstreckt sich die Berichtspflicht zur Meldung der insgesamt 16 Sachverhalte des § 41 SGB IX auf mehr als 1.200 Rehabilitationsträger. Im Nachfolgenden werden ausgewählte Ergebnisse aus dem zweiten Teilhabeverfahrensbericht vorgestellt.

Ausgewählte Ergebnisse

Für den zweiten Teilhabeverfahrensbericht liegen Daten von 991 Trägern vor. Damit sind im Berichtsjahr 2019 bezogen auf die 1.259 Träger, die bei der BAR für eine Datenübermittlung registriert sind, 78,7 Prozent ihrer gesetzlichen Berichtspflicht nachgekommen.

Gestellte Anträge

In 2019 sind über 3 Millionen Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe bei den Rehabilitationsträgern eingegangen. Wie sich diese Anträge auf die Leistungsgruppen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe verteilen, zeigt Abbildung 1.

Fristen

Nachdem ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger eingegangen ist, muss dieser binnen zwei Wochen nach Antragseingang entscheiden, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht zuständig ist. Liegt die Zuständigkeit bei ihm, wird er zum leistenden Rehabilitationsträger (§ 14 SGB IX).

Der Träger hat dann Zeit, innerhalb von drei Wochen nach Eingang über den Antrag zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Sollte für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten eingeholt werden, beläuft sich die Entscheidungsfrist auf zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Nicht immer wird über den Antrag innerhalb dieser gesetzlichen Fristen entschieden. Der Teilhabeverfahrensbericht gibt Auskunft darüber, wie häufig es im Durchschnitt zu einer Fristüberschreitung kommt. Über alle Rehabilitationsträger gesehen, kam es in 2019 bei ungefähr jedem fünften Antrag zu einer Fristüberschreitung, bevor der jeweils leistende Rehabilitationsträger eine Entscheidung über den Antrag getroffen hat.

Gutachten

Für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kann der Träger ein Gutachten eines Sachverständigen einholen. Die Frist, wann in solchen Fällen über einen Antrag zu entscheiden ist, verlängert sich entsprechend (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, siehe oben). Eine Gutachtenbeauftragung erfolgt nach den Regelungen des § 17 SGB IX. In 2019 wurden über alle Träger gesehen insgesamt 518.202 Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in Auftrag gegeben. Die Dauer der Erstellung eines Gutachtens entspricht der Zeit von der Beauftragung bis zur nachweislichen Vorlage des Gutachtens. Im Durchschnitt dauerte es 18,2 Tage, bis ein Gutachten vorlag.

Teilhabeplanung und Teilhabeplankonferenz

Ein Antrag reicht aus, damit Menschen mit Behinderungen oder jene, die von Behinderung bedroht sind, alle benötigten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe erhalten können – auch dann, wenn diese Leistungen durch verschiedene Rehabilitationsträger erbracht werden. Es kann vorkommen, dass bei einem Träger mehrere Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beantragt werden und er für einen Teil der beantragten Leistungen nach seinem Leistungsgesetz nicht zuständig ist. In solchen Fällen leitet er diesen „Teil-Antrag“ an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiter (Antragssplitting, § 15 Abs. 1 SGB IX). Oder aber der Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, hält es für erforderlich, zur Leistungsentscheidung die Feststellung anderer Rehabilitationsträger einzuholen (Beteiligung, § 15 Abs. 2 SGB IX).

In beiden Konstellationen sind mehrere Rehabilitationsträger in der Leistungsverantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung (THP) durchzuführen. Durch eine THP sollen unter Einbezug des Leistungsberechtigten alle erforderlichen Leistungen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. In der Regel übernimmt diese Koordinationsaufgabe der leistende Rehabilitationsträger. In bestimmten Fällen und mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann er zusätzlich eine Teilhabeplankonferenz (THPK) durchführen (§ 20 SGB IX). Bei 0,3 Prozent aller in 2019 entschiedenen Anträge wurde eine trägerübergreifende THP durchgeführt; bei 0,04 Prozent eine trägerübergreifende THPK.

Diese und weitere Ergebnisse werden in Kapitel 3 des zweiten Teilhabeverfahrensberichts gezeigt.

Ausblick auf den nächsten Teilhabeverfahrensbericht

Der Teilhabeverfahrensbericht ist ein jährlich erscheinender Bericht, der Daten zu Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sowie den dazugehörigen Prozessen aller Rehabilitationsträger abbildet. Die Daten für den dritten Teilhabeverfahrensbericht, der Ende 2021 erscheint, bilden das Rehageschehen in 2020 ab. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auch im Leistungsgeschehen der Rehabilitationsträger und damit in den erhobenen Prozesskennzahlen widerspiegeln werden. Der dritte Teilhabeverfahrensbericht wir hierzu umfassend vergleichbare Einblicke in sämtliche Trägerbereiche geben können.

Der zweite Teilhabeverfahrensbericht steht ab sofort unter www.bar-frankfurt.de > Teilhabeverfahrensbericht zum Download zur Verfügung.
Die barrierefreie Fassung sowie eine gedruckte Broschüre können demnächst ebenfalls über die Internetseite der BAR bezogen werden.