Hilfsmittelversorgung in der Rehabilitation – Zusammenstellung höchstrichterlicher Rechtsprechung* (Teil 2)
Im Beitrag der Ausgabe 5/2023 der Reha-Info sind im Wesentlichen bereits Kernaussagen höchstrichterlicher Entscheidungen zur leistungsrechtlichen Einordnung von Hilfsmitteln wiedergegeben worden. Hieran knüpft der nachfolgende Beitrag mit einer Darstellung weiterer wichtiger Aspekte in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Verfahrensaspekte
Ein beim Träger der GKV gestellter Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten ist immer auch auf Leistungen zur Teilhabe i. S. v. §§ 1, 4 und 5 SGB IX gerichtet. Umgekehrt ist aus der Sicht des Rentenversicherungsträgers ggf. unerheblich, wenn die Versorgung mit Hörhilfen nach dem Recht der GKV keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist. Denn § 14 SGB IX muss seiner Intention nach auch in solchen Fällen gelten, in denen eine Leistung (hier: Hörhilfe/Hilfsmittel) beantragt wird, die nach dem Recht des angegangenen Trägers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der („eigentlich“ mit- oder allein-) zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe (i.S.d. §§ 4, 5 SGB IX) ist.
BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R (vgl. Reha-Info 2/2014)
und v. 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R
Abgrenzungen zwischen Reha- Leistungsgruppen sowie zwischen Reha- und Nicht-Reha-Leistungen
Ein Elektrorollstuhl hat als Hilfsmittel grundsätzlich rehabilitativen Charakter.
BSG, Urt. v. 08.08.2019 – B 3 KR 21/18 R;
vgl. auch bereits Urt. v. 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 KR R (Kraftknoten)
Wird ein technisch aufwändiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit an die Hörfähigkeit des Versicherten benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, kommt eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und Rentenversicherungsträger (Mehrkosten) in Betracht.
BSG, Urt. v. 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R,
v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R (vgl. Reha-Info 2/2014)
und v. 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R
Eine Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche in allen Bereichen des täglichen Lebens gleichermaßen benötigt wird und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (Sehen) befriedigt, unterfällt allein der medizinischen Rehabilitation. Sofern bei einem Hilfsmittel ein berufsspezifischer Gebrauchsvorteil besteht, kommt ein die Leistungen der medizinischen Rehabilitation ergänzender Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.
BSG, Urt. v. 18.07.2019 – B 8 SO 4/18 R
Für die Rollstuhlbeschaffenheit zur sicheren Beförderung im Kraftfahrzeug hat die Krankenkasse nicht aufzukommen, wenn dies nur dem Besuch einer Werkstätte für behinderte Menschen dient; in solchen Fällen kann der Träger der Eingliederungshilfe leistungspflichtig sein.
BSG, Urt. v. 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 KR R
* Aus Leitsätzen bzw. Orientierungssätzen nach JURIS sowie Entscheidungsgründen, redaktionell abgewandelt und gekürzt