Gemeinsame Empfehlung nach § 26 SGB IX
Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Es gibt eine große Bandbreite von Leistungserbringern wie Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder Berufliche Trainingszentren. Von ihnen werden passgenaue Leistungen für Menschen mit Behinderungen er-wartet. Daher stellen die Rehabilitationsträger hohe Anforderungen an die Leistungserbringung und an die Leistungserbringer. Diese Anforderungen zu formulieren und transparent zu machen, ist Ziel der Gemeinsamen Empfehlung für Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX. Die GE ist praxisnah ausgerichtet, beispielsweise durch die Beschreibung der Strukturmerkmale von Haupt- und Nebenstandorten von Einrichtungen oder die Verankerung einer Regelung zum Gewaltschutz.