
Datenschutzaspekte mit Bezügen zur Rehabilitation – aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
Der vertrauliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die Wahrung von Persönlichkeitsrechten, die informationelle Selbstbestimmung sind zentrale Ziele des Datenschutzes. Gerade gesundheitsbezogene Daten sind sensibel. Für rechtssicheres Handeln in der Rehabilitation sind also auch die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Menschen mit Beeinträchtigungen müssen sich darauf verlassen können, dass die Sozialleistungsträger mit ihren Daten sorgsam und zweckgebunden umgehen.
Wesentliche Kernaussagen aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung zu relevanten Datenschutzfragen werden nachfolgend wiedergegeben*:
Eine Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger zur Erfüllung eigener oder Aufgaben des Empfängers ist nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung objektiv bestehender Aufgaben erforderlich ist.
BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 R
Der Begriff der Verarbeitung ist weit auszulegen. Er umfasst auch das telefonische Abfragen von Gesundheitsdaten der betroffenen Person zur weiteren Dokumentation und Auswertung in einer gutachtlichen Stellungnahme, die zur Speicherung in einem Dateisystem des – wie hier – Medizinischen Dienstes (MD) vorgesehen ist.
Die beim MD mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme befassten Ärzte unterliegen, auch soweit sie beim MD unmittelbar angestellt sind, nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der einschlägigen ärztlichen Landesberufsordnung einer (strafbewehrten) Berufsgeheimnispflicht.
BAG, Urt. v. 20.06.2024 – 8 AZR 253/20
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (Schadenersatz) erfasst nur Verstöße, die durch eine nicht der Datenschutzgrundverordnung entsprechende Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verursacht worden sind; der bloße Verstoß gegen die DS-GVO löst noch keinen Ersatzanspruch aus.
BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R
Für Schadenersatzansprüche nach der DS-GVO wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
BSG, Beschl. v. 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R
Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24
Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Mit der Gewährung einer Akteneinsicht kann der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht erfüllt werden. Dabei handelt es sich um ein Aliud.
BFH, Urt. v. 14.01.2025 – IX R 25/22
Bei der Ermittlung der Obergrenzen von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die DS-GVO kann der Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit zugrunde gelegt werden.
EuGH, Urt. v. 13.02.2025 – C-383/23
Die BAR-Arbeitshilfen „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ (2019) und „Datenschutz in der Rehabilitation“ (2021) sowie das zugehörige Factsheet (2024) und FAQ (2025) sind abrufbar unter:
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* Aus Leitsätzen bzw. Orientierungssätzen nach JURIS sowie Entscheidungsgründen,
redaktionell abgewandelt und gekürzt