Behandlung eines Verlängerungsantrags gemäß § 14 SGB IX
Orientierungssätze *
- Ein Verlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 14 SGB IX zu behandeln, weil
bei einem einheitlichen Leistungsfall dieser von dem zunächst leistenden Träger zu Ende zu führen ist. - Bei unveränderter Sachlage ist auf einen Verlängerungsantrag hin insbesondere keine
Zuständigkeitsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX mehr angezeigt, weil die einmal begründete
Zuständigkeit des leistenden Trägers bestehen bleibt. - Anderes gilt jedoch, wenn der Verlängerungsantrag bei einem anderen, bisher nicht
leistenden Rehabilitationsträger gestellt wird.
OVG, NRW, Beschluss vom 22.10.2018, Az.: 12 B 1348/18
* Leitsätze des Gerichts bzw. Orientierungssätze nach JURIS, redaktionell abgewandelt und gekürzt
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin begehrte die Fortsetzung einer stationären Unterbringung als Leistung zur Teilhabe. Die Leistung wurde im ursprünglichen Bewilligungszeitraum vom Rehabilitationsträger A gewährt. Den Verlängerungsantrag richtete die Antragstellerin an den Rehabilitationsträger B, der den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an den Rehabilitationsträger C weiterleitete. Dieser lehnte seine Zuständigkeit für die beantragte Leistung gegenüber der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin begehrte gegen Rehabilitationsträger C einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht verpflichtete Rehabilitationsträger C (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen an die Antragstellerin. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) nach summarischer Prüfung als unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin sei gegenüber der Antragstellerin („im Außenverhältnis“) zuständig geworden, weil der Rehabilitationsträger B den bei ihm gestellten Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX rechtzeitig an sie weitergeleitet habe. Bezugnehmend auf bereits vorhandene Rechtsprechung führt das OVG zwar aus, dass ein Verlängerungsantrag bei unveränderter Sachlage grundsätzlich nicht gemäß § 14 SGB IX zu behandeln sei. Denn bei einem einheitlichen Leistungsfall müsse dieser von dem zunächst leistenden Träger zu Ende geführt werden, eine Zuständigkeitsprüfung sei in solchen Fallkonstellationen somit nicht angezeigt (vgl. insoweit bereits Bay. VGH vom 30.07.2018 - 12 ZB 18.175). Dies müsse allerdings anders beurteilt werden und jedenfalls bei summarischer Prüfung § 14 Abs. 1 SGB IX dann zur Anwendung kommen, wenn der Verlängerungsantrag – wie hier – nicht bei dem zunächst leistenden Rehabilitationsträger gestellt werde. Dadurch habe die Antragstellerin selbst die Zuständigkeitsfrage neu aufgeworfen, die einer schnellen Klärung zuzuführen sei. Mit seiner Entscheidung entwickelt das OVG NRW die ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung für die Behandlung eines Verlängerungsantrags im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 SGB IX weiter. Dabei berücksichtigt das OVG konsequentdas Ziel der Vorschrift, eine rasche Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Antragsteller zu erreichen (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 102). Nicht zuletzt weil es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, wird sich zeigen müssen, ob seine Einschätzung bestand hat. Der Beschluss selbst ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
* Leitsätze des Gerichts bzw. Orientierungssätze nach Juris.
redaktionell abgewandelt und gekürzt-