Formale Anforderungen
Die Gliederung, Gestaltung, Aufbau, Strukturierung und äußere Form des Instrumentes und die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Bedarfsermittlung anhand dieses Instrumentes betreffend.
Operationalisierung:
- Einheitlich – Für alle in gleicher Weise geltend, zusammenhängend, in sich geschlossen, unterschiedslos, in allen Bundesländern geltend, unabhängig vom Ort der Bedarfsermittlung und der Person des Bedarfermittlers geltend.
Indikatoren: Instrument ist in allen 16 Bundesländern einheitlich ausgestaltet
- Standardisiert – Einem vereinheitlichten Prozess unterliegend,Durchführung, Auswertung und Interpretation folgen einem festgelegten Schema bzw. Abfolge.
Indikatoren: Alle Leistungsberechtigten erhalten dieselben Fragen unter denselben Bedingungen und in derselben Reihenfolge.
- Überprüfbar – Intersubjektiv nachvollziehbar, alle gemachten Angaben können von anderen (bedarfsermittelnden Personen) entweder als richtig oder falsch eingestuft werden, andere kommen zu gleichen Feststellungen, keine subjektiven oder hypothetischen Meinungen oder Bewertungen enthaltend. Angaben müssen für andere einschätzbar und beurteilbar sein.
Indikatoren: Alle Leistungsberechtigten erhalten dieselben Fragen unter denselben Bedingungen und in derselben Reihenfolge.
- Dokumentiert – Angaben werden schriftlich festgehalten, es wird beschrieben, wie diese ermittelt wurden bzw. wie die Daten zustande kamen und wie sie verwendet werden sollen.
Indikatoren: Eine schriftliche Dokumentation der Bedarfserkennung, -ermittlung und -feststellung ist vorhanden.
- Bedarfsorientiert – Am tatsächlichen Bedarf des Leistungsberechtigten ausgerichtete Teilhabeplanung und Leistungsbewilligung, orientiert an dem Grundsatz: Welche Leistungen braucht der Leistungsberechtigte, um seine Teilhabe zu sichern? Welche Leistungen wünscht der Leistungsberechtigte? Sind diese Leistungen verfügbar?
Indikatoren: Eine schriftliche Dokumentation der Bedarfserkennung, -ermittlung und -feststellung ist vorhanden. Die aktuelle Teilhabesituation und die zukünftig erforderliche Teilhabesituation werden abgeglichen (Ist/Soll).
- Umfassend – Vollständig, alle für die Teilhabeplanung relevanten Angaben/Daten berücksichtigend.
Indikatoren: Alle neun Lebensbereiche, alle fünf Leistungsgruppen und alle acht Reha-Träger sowie ggf. das Integrations- und das Versorgungsamt werden thematisiert. Ergänzende Unterstützungsleistungen werden berücksichtigt. Auch die Leistungsgruppen anderer Leistungsträger werden beachtet. Die Sicht des Leistungsberechtigten wird aufgenommen. Die Teilhabe wird in Bezug auf Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft beschrieben. Das Gesundheitsproblem, die Funktionsfähigkeit, Aktivitäten, Partizipation und Teilhabe unter dem modulierenden Einfluss der Kontextfaktoren aus Person und Umwelt werden beschreiben.
- Wissenschaftlich – Durch entsprechende Studien begründete und fundierte Vorgehensweise der Bedarfsermittlung und Ausgestaltung des Bedarfsermittlungsinstrumentes.
Indikatoren: Es wurde Begleitforschung mindestens in einer Phase der Instrumentenentwicklung (Konzeption, Erprobung, Implementation in die Routine) durchgeführt. Die Zwischen- und Abschlussergebnisse sind in die Instrumentenentwicklung/-finalisierung eingeflossen.
"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.
Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.
Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren. Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.
Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.