Inhaltlich-fachliche Anforderungen

Die wesentlichen inhaltlichen Kernaussagen (Konzepte, Aspekte, Merkmale, Variablen) betreffend.

Operationalisierung:

  • Beeinträchtigungen, Behinderungen – Behinderung als Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit definierend. Funktionsbezogene Bestimmung des Förderbedarfs unter Berücksichtigung von Kontextfaktoren, die die Funktionsfähigkeit fördern oder hemmen.
    Indikatoren: Das zugrundeliegende Gesundheitsproblem inkl. Diagnose-Stellung und Differentialdiagnosen sowie sozialmedizinische Leistungsbeurteilung werden erhoben (z. B. durch Befunde, Befundberichte, Gutachten, Entlassungsberichte, Stellungnahmen, funktionelle Prüfungen, Untersuchungsergebnisse, Assessments). Die Auswirkungen auf Teilhabe-Bereiche und Funktionen werden beschrieben. Der modulierende Einfluss von Kontextfaktoren (personbezogene und Umweltfaktoren) auf die Teilhabe wird dargelegt.
     
  • Leistungsträger – Die Bedarfsermittlung berücksichtigt sowohl Teilhabeleistungen in eigener Zuständigkeit wie auch Schnittstellen zu Leistungen anderer Träger („fremde“ Leistungen).
    Indikatoren: Die Leistungsgruppen aller fünf Rehabilitationsträger - GKV, DRV, DGUV, BA, KuJ-Hilfe, Eingliederungshilfe, KOV/F - sowie ggf. des Integrationsamtes und des Versorgungsamtes werden abgefragt.
     
  • Leistungsgruppen – Alle verfügbaren Leistungsgruppen der Rehabilitation und Teilhabe werden einbezogen (§ 5 SGB IX).
    Indikatoren: Es findet eine Abklärung des Bedarfs an medizinischer Reha, LTA/berufliche Reha, Leistungen zur sozialen Teilhabe; Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Pflegeleistungen, Hilfsmittel, Assistenz, Nachsorge, ergänzende Hilfen, Leistungen zum Lebensunterhalt u. a. statt. Auch andere Formen der emotionalen, kognitiven und instrumentellen Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Beeinträchtigung/Behinderung werden aufgegriffen.
     
  • Lebensbereiche – Lebensbereichsbezogene Bedarfsermittlung in Bezug auf den Menschen in seinen sozialen Zusammenhängen an Orten und in Lebenssituationen der Teilhabe und unter Berücksichtigung der individuellen Lebensbedingungen im Lebensumfeld.
    Indikatoren: Die Teilhabe in allen neun Domänen der ICF wird dokumentiert (Lebensbereiche: Lernen, Aufgaben/Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, Zwischenmenschliches Leben, an bedeutenden Lebensbereichen teilhaben sowie am Gemeinschafts- und staatsbürgerlichen Leben teilnehmen).
     
  • Kontextfaktoren – Erhebung von sowohl Umwelt- wie auch personbezogenen Kontextfaktoren.
    Indikatoren: Es werden die Auswirkungen von Umwelt- wie auch personbezogenen Kontextfaktoren dokumentiert. Die Erfassung kann sich dabei auf Antwortoptionen stützen oder als Klartext formuliert sein (Freitexte). In der Maximalvariante werden sowohl alle fünf Umweltfaktorengruppen (e1-e5) als auch alle fünf personbezogenen Faktorengruppen (i1-i5) ermittelt.
     
  • Teilhabe-Auswirkungen –Bedeutung und Wirkung auf Teilhabe in Lebensbereichen unter Berücksichtigung förderlicher und hinderlicher Faktoren aus Person und Umwelt ermittelnd.
    Indikatoren: Es werden bei der Ermittlung und Feststellung von Teilhabebedarfen explizit auch die Wechselwirkungen zwischen den Komponenten der Funktionsfähigkeit und den Kontextfaktoren und hier insbesondere die Förderfaktoren/Barrieren mit Blick auf eine gleichberechtigte Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF in die Beurteilung der vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen einbezogen. Die Kontextinformationen zum Lebenszusammenhang beinhalten sowohl die Bedingungen der äußeren Lebenssituation als auch Merkmale der Person. Bei der Bedarfsermittlung ist nicht die jeweilige Ausprägung der Kontextfaktoren von Bedeutung, sondern deren Wirkung als Förderfaktor oder Barriere.
     
  • Ziele, Zielerreichung – Abgeleitete Teilhabeziele zur Eingliederung, Inklusion und Integration, Leistungen und Maßnahmen zur Zielerreichung und Indikatoren für die Erreichung der Teilhabeziele definierend.
    Indikatoren: Es werden Teilhabeziele mit dem Menschen gemeinsam entwickelt. Es wird mit dem Instrument geprüft, ob die abgestimmten Ziele (Bedarfsdeckung) auch erreicht werden können / bzw. die Ziele erreicht werden (Überprüfung). Die Zielerreichung wird im Rahmen eines zweiten Meßzeitpunktes überprüft (ff. Bedarfermittlungsgespräche, Folgegespräche). Die notwendige Häufigkeit der Messzeitpunkte wird bedarfsorientiert entschieden.

Die Anforderungen können sich in den einzelnen Aspekten doppeln und überschneiden.

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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.