Beteiligung der Jobcenter im Teilhabeplanverfahren
Die neue Rolle der Jobcenter in der Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern steckt noch in den Kinderschuhen.
Die Jobcenter sollen seit Anfang des Jahres von den Reha-Trägern in die Teilhabeprozesse einbezogen werden. Bedingung ist, dass Rehabilitanden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beanspruchen. Das beschränkt sich nicht nur auf die berufliche Rehabilitation. Eine Zusammenarbeit während der medizinischen Rehabilitation, der sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung kommt ebenfalls in Betracht. Um wie viele Rehabilitanden es sich dabei insgesamt handelt, ist bisher nicht bekannt. Mit Einführung des neuen Gesetzes lagen keine Zahlen für alle Rehabilitationsbereiche mit SGB-II-Leistungsbezug vor. Für die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft ist eine Datenerfassung und -auswertung aber seit 18.07.2022 möglich.
Zu den neuen Aufgabenschnittstellen der Reha-Bereiche haben erste Klärungen und Abstimmungen begonnen. Der bekanntere Part, die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, bleibt mit der Gesetzesänderung für die Jobcenter der Komplizierteste. Nach wie vor gibt es eine geteilte Kostenträgerschaft zwischen Agentur für Arbeit und den Jobcentern, zeitgleich wurde das Leistungsverbot während der Teilhabe am Arbeitsleben bei anderen Reha-Trägern partiell für flankierende Förderungen der Jobcenter im Sinne der Rehabilitanden aufgehoben. Deutlich wird, dass die bisherige gute und kooperative Zusammenarbeit mit den beruflichen Reha-Trägern mit dem Übergang in das neue Verfahren gut einspielbar ist.
Eine unabgestimmte parallele Unterstützung des Rehabilitanden soll enden. Dies kann zu einem nachhaltigeren Erfolg führen.
Ja, die Jobcenter sind weiterhin keine Reha-Träger, aber genau das kann eine Chance sein. Anders als bei den Verfahren zwischen den Reha-Trägern, könnte hier das neue gemeinsame Verfahren regional abgestimmt und schlanker gestaltet werden.
Die Welt der Jobcenter ist bunt. Erfahrungen mit einem Jobcenter und einem Reha-Träger lassen sich nicht eins zu eins auf andere Jobcenter übertragen. Der Erfolg der Umsetzung wird von den Akteuren vor Ort abhängen. Es geht darum, sich zu vernetzen, von Erfahrungen zu profitieren und den gesamten Prozess vor Ort mitzugestalten.
Der Vorteil der Neuregelung: Während aller Rehabilitationsverfahren ist für die Jobcenter eine Abstimmung mit den Reha-Trägern datenschutzrechtlich im Rahmen der §§ 19 ff SGB IX abgesichert.
Melanie Hoffmann, insgesamt knapp zehn Jahre Teamleiterin in Jobcentern und einer Agentur für Arbeit mit Schwerpunkt Rehabilitation und Schwerbehinderung in Niedersachsen, derzeit in Auszeit vom "Herzensthema".