Wie bestimmen sich die für eine Bedarfsermittlung und -feststellung erforderlichen Daten?
Im SGB IX (§ 13) sind Vorgaben für die (umfassende) Bedarfsermittlung und mithin auch Maßstäbe für die entsprechende Erforderlichkeit von Daten geregelt, konkretisiert werden diese durch trägerübergreifend vereinbarte Regelungen in der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess"
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14, 15, 17 SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. AH I, S. 31; AH II, S. 44ff.
Musterformulare (s. AH I, S. 69ff. und AH II, S. 105ff.): 5a, 5b, 5c
Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Ärztinnen und Ärzte in die Bedarfsermittlung einbezogen?
Die Einbeziehung behandelnder Ärztinnen und Ärzte in die Bedarfsermittlung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage von § 14 Abs. 2 SGB IX oder je nach Trägerbereich nach den dort geltenden spezifischen gesetzlichen (in der Unfallversicherung z.B. § 201 bzw. § 203 SGB VII) und untergesetzlichen Regelungen. Für die Ärztinnen und Ärzte gilt ergänzend § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) und c) BDSG.
(weitere) einschlägige Normen:s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 275ff. SGB V, § 100 SGB X
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe II, S. 47f.
Ist eine Beteiligung anderer Reha-Träger durch den leistenden Träger nach § 15 SGB IX auch ohne Einwilligung zulässig?
In trägerübergreifenden Konstellationen ist die Durchführung eines sog. Antragssplittings (§ 15 Abs. 1 SGB IX) oder einer Beteiligung weiterer Reha-Träger (§ 15 Abs. 2 SGB IX) gesetzliche Aufgabe des leistenden Reha-Trägers und der weiteren beteiligten Reha-Träger. Deshalb bedarf es keiner Einwilligung für die dabei erforderlichen Datenübermittlungen und -erhebungen. Bezüglich besonders schutzwürdiger Daten besteht ein Widerspruchsrecht (§ 76 SGB X). Vgl auch Frage II. 5). Bei der Übermittlung von Gutachten, Stellungnahmen und Entlassungsberichten gelten Besonderheiten (vgl. Arbeitshilfe II).
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I."Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14, 19 SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 32f.; AH II, S.45, 51f.
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5c, 5j
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