Wonach richtet sich die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen im Rahmen der Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe und wo finden sich hierzu konkrete Angaben?
Auch für die Phase der Leistungsdurchführung haben die Rehabilitationsträger zur Konkretisierung ihrer gesetzlichen Aufgaben, z. B. aus den §§ 10 und 19 SGB IX in der Gemeinsamen Empfehlung (GE) "Reha-Prozess" einzelne Prozessschritte vereinbart. Sie beziehen sich z. B. auch auf die Zusammenarbeit mit Reha-Leistungserbringern. Gleiches gilt für spezielle gesetzliche Aufgabenbereiche wie in der GE Einrichtungen LTA (vgl. § 51 SGB IX) und GE Unterstützte Beschäftigung (vgl. § 54 SGB IX). Für die Durchführung dieser Prozessschritte sind Datenverarbeitungen erforderlich bzw. punktuell ausdrücklich geregelt. Teilweise bedarf es dafür auch einer Einwilligung (vgl. Fragen II.1) und II.2)). Der jeweils konkret erforderliche Umfang der Datenverarbeitung ist auch im Rahmen der Leistungsdurchführung stets im Einzelfall zu prüfen.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I. "Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; §§ 14ff. SGB IX
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe II, S. 57ff.
Musterformulare (s. Arbeitshilfe I, S. 69ff. und Arbeitshilfe II, S. 105ff.): 5f
Wann und nach welchen Rechtsgrundlagen ist eine Datenübermittlung zwischen Reha-Leistungserbringer und dem ihn in Anspruch nehmenden Rehabilitationsträger während der Leistungsdurchführung zulässig?
Reha-Leistungserbringer sind keine Stellen nach § 35 SGB I und in aller Regel auch keine Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8, Art. 28f. EU-DSGVO. Für sie gelten demnach ergänzend zur EU-DSGVO vorrangig die Vorschriften des BDSG. Wenn die Daten beim Reha-Leistungserbringer von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, gilt: eine Datenübermittlung an den in Anspruch nehmenden Reha-Träger ist datenschutzrechtlich zulässig nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BDSG i.V.m. §§ 14 Abs. 2 und § 13 SGB IX und den in Frage I.1) genannten Rechtsgrundlagen. Regelmäßig bedarf es zudem einer Schweigepflichtsentbindung. Diese kann ggf. auch konkludent erteilt werden, zu Nachweiszwecken wird gleichwohl eine schriftliche/elektronische Erklärung empfohlen. Soweit die Datenverarbeitung durch andere Personen erfolgt, bedarf es für eine Datenübermittlung einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a) EU-DSGVO).
Wie immer gilt auch hier: übermittelt werden dürfen nur die jeweils für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten, technisch-organisatorische Maßnahmen sind zu beachten.
(weitere) einschlägige Normen: s. Frage unter I. "Wann ist die Verarbeitung von Sozialdaten rechtlich zulässig?"; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 SGB IX, §§ 78 Abs. 1, 100f. SGB X, §§ 43ff. LKHG-BW
Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe II, S.59ff.
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