Wonach bestimmt sich die Erforderlichkeit von Daten im Rahmen der Rehabilitation?

Die Erforderlichkeit von Daten zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung bestimmt sich insbesondere nach der jeweiligen Phase des Reha-Prozesses und den ggf. an einer Übermittlung beteiligten Stellen und deren jeweiligen Aufgaben. (vgl. Arbeitshilfe I, S. 18f., S. 31; Arbeitshilfe II, S. 31, 33f.)

Fundstellen in den Arbeitshilfen: vgl. z.B. Arbeitshilfe I, S. 18f., S. 31; Arbeitshilfe II, S. 31, 33f.

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