Grundsicherung und Mehrbedarfe bei Rehabilitation
Zusammenstellung ausgewählter Kernaussagen des Bundessozialgerichts
Die Möglichkeiten der Unterhaltssicherung nach dem SGB II während Rehabilitationsleistungen werfen verschiedene Rechtsfragen auf. Die Gesetzeslage ist insbesondere geprägt von komplexen Verweisen auf die Regelungen des SGB III. Einige Fragen hat das Bundessozialgericht in jüngeren Entscheidungen – z. T. erneut – beantwortet:
Leistungen wegen behinderungsbedingten Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II können bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann ausgelöst werden, wenn es sich hierbei um eine „regelförmige“ (besondere) Maßnahme handelt. Für den Begriff der regelförmigen Maßnahme maßgeblich ist ein organisatorischer Mindestrahmen. Wesentlich ist ein formuliertes, regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtetes Maßnahmeziel. Der Maßnahme muss ein festgelegter Lehrplan zu Grunde liegen, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die
unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt. Ob eine regelförmige Maßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einzuordnen ist, die einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II auslösen kann, oder als eine andere Leistung, entscheidet sich nach ihrem Inhalt und Schwerpunkt, z. B. in Abgrenzung zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX). „Sonstige Hilfen“ im Sinne von § 21 Abs. 4 SGB II liegen nur dann vor, wenn die Leistungen jedenfalls über das hinausgehen, was in § 14 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe der Jobcenter vorgesehen ist.
BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 3 / 10 R– und Urt. v. 05.08.2015 – B 4 A 9 / 15 R
Auszubildende sind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II grundsätzlich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II), wenn sie eine nach dem SGB III abstrakt förderungsfähige Ausbildung oder Berufsvorbereitung absolvieren. Der Leistungsausschluss greift auch dann, wenn die Ausbildung / Berufsvorbereitung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III (§§ 112 ff. SGB III n. F.) erbracht wird. Dies ergibt sich bei Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II nach Wortsinn, Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungszweck. Die Unterhaltssicherung erfolgt insoweit vorrangig über das Ausbildungsgeld (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), in Härtefällen kann nach § 27 Abs. 4 SGB II ein Darlehen gewährt werden.
BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 4 AS 55 / 13 R – und Urt. v. 17.02.2015 – B 14 AS 25 /14 R
Der in § 7 Abs. 4 SGB II geregelte Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gilt auch bei Aufnahme in Reha-Einrichtungen ab sechs Monaten Dauer. Reha-Einrichtungen sind vom Wortlaut des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB II („Krankenhäuser“) mit umfasst wegen des dortigen allgemeinen Verweises auf § 107 SGB V, der sich auch auf Abs. 2 dieser Bestimmung erstreckt. Insoweit kommt es nicht darauf an, welcher Reha-Träger die Rehabilitationsleistung finanziert. Die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts ist nach den Umständen bei Aufnahme in die Klinik zu bestimmen.
BSG, Urt. v. 02.12.2014 – B 14 AS 66 / 13 R