Barrierefreiheit im Internet
Um einen gleichberechtigten Zugang und gleiche Möglichkeiten für Menschen mit den unterschiedlichsten Fähigkeiten zu bieten, ist es wichtig, dass auch das Internet barrierefrei ist. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung nennt den ungehinderten Zugang zu Information und Kommunikation und schließt damit das Internet ausdrücklich mit ein. Denn Barrierefreiheit unterstützt die soziale Inklusion für Menschen mit Behinderung, aber auch für andere Nutzergruppen wie zum Beispiel ältere Menschen.
Weltweiter Standard: WCAG
- Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind der weltweit gültige Standard für barrierefreies Webdesign, der von einer Arbeitsgruppe des World Wide Web Consortiums (W3C) entwickelt wurde. Die WCAG-Richtlinien sind Empfehlungen, die in einzelnen Ländern auch gesetzlich verabschiedet worden sind.
- In Deutschland setzt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) diese Empfehlungen um, bzw. verweist auf die EN-Norm.
- Außerdem ist die WCAG Bestandteil der europäischen Norm EN 301 549 (Abschnitt 9 Web).
Deutsche Gesetzgebung: BGG und BITV
- Öffentliche Stellen des Bundes (bundesunmittelbare Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie überwiegend vom Bund finanzierte Zuwendungsnehmer) werden durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) verpflichtet, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Mit der Novellierung des BGG im Jahr 2016 sind Regelungen für ein barrierefreies Intranet hinzugekommen. Im Juli 2018 wurde es zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, nochmals angepasst.
- Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) definiert die Anforderungen und setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 um. Die BITV 2.0 musste überarbeitet werden und trat im Mai 2019 in Kraft und verweist auf die im EU-Amtsblatt Union bekannt gemachten harmonisierten EU-Normen.
Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik gemäß EU-Richtlinie 2016/2102
Für öffentliche Stellen von Bundesländern und Kommunen wird Barrierefreiheit im Netz über Landesgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen geregelt.
EU-Gesetzgebung: EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Webseiten des öffentlichen Sektors
Die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, verpflichtet über das jeweils nationale Recht, EU-weit öffentliche Stellen - also Verwaltungen, aber auch beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken - zu barrierefreien Websites und Apps.
EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Mit der Richtlinie (EU) 2019/882des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde ein Rechtsakt verabschiedet, der erstmals auch Wirtschaftsakteure zu Barrierefreiheit verpflichtet.
- Die EU-Richtlinie zählt Produkte (Hardware und Betriebssysteme, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals usw.) und webbasierte Dienstleistungen (elektronischer Handel, Online-Bankwesen, audiovisuelle Mediendienste, E-Books usw.) auf, die zukünftig barrierefrei in Verkehr gebracht werden müssen.
- Die Richtlinie wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 28. Juni 2022 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regelungen der Richtlinie gelten für die Mitgliedsstaaten als Basislinie, sie dürfen mit ihrer Gesetzgebung aber auch darüber hinausgehen. Für den Großteil der Produkte und Dienstleistungen muss eine Umsetzung dann bis zum 28.06.2025 erfolgen, für einzelne Produkte gelten längere Umsetzungsfristen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).
Tipp: Auf der Internetseite der Aktion Mensch (https://www.einfach-fuer-alle.de/vorteile-barrierefreie-website) besteht die Möglichkeit die eigene Website auf Barrierefreiheit hin zu testen.
Barrierefreie Dokumente – allgemeine Empfehlungen
Der Leitfaden basiert auf der Nutzung von Word und PowerPoint 2019 auf einem PC oder Laptop mit Windows 10.
Häufig ist in den einzelnen Schritten vom „Menüband“ die Rede sowie von „Registerkarten“. Gemeint ist die horizontale Menüleiste, die sich üblicherweise am oberen Rand eines Word-bzw. PowerPoint-Dokuments befindet (s. Abbildung).
Registerkarten wiederum sind die Elemente des Menübands, also die einzelnen Bereiche. Beispielsweise finden sich sowohl im Menüband von Word als auch PowerPoint neben anderen die Registerkarten Datei, Start und Einfügen. Darüber hinaus gibt es situative Registerkarten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verfügbar sind. Beispiel hierfür sind Grafiken oder Tabellen.
Wenn eine Registerkarte wider Erwarten nicht im Menüband auftaucht, hilft es, den Cursor in dem dazugehörigen Element zu platzieren. Spätestens dann sollte dieses sichtbar sein.