Gemeinsame Empfehlung nach § 35 SGB IX vereinbart

Schnell und koordiniert. So sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Beteiligten zusammenarbeiten, um eine reibungslose und zielgenaue Rehabilitation sicherzustellen und Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sollen die Rehabilitationsträger sogenannte Gemeinsame Empfehlungen zu Aspekten vereinbaren, die bei der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe unerlässlich sind. Aktuell vereinbart wurde jetzt die Gemeinsame Empfehlung über die Voraussetzungen, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation einschließlich der Berufsförderungswerke und Berufsbildungswerke erfüllen müssen.

Welche Anforderungen und welche Merkmale müssen Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke sowie andere - vergleichbare - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfüllen, wenn sie Einrichtungen gemäß § 35 SGB IX sein wollen? Darüber mussten sich die Rehabilitationsträger verständigen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hatte hierzu einen Empfehlungsentwurf vorgelegt. Bei den anschließenden Diskussionen und Abstimmungen waren auch Vertreterinnen und Vertreter der maßgebenden Leistungserbringer und der Interessenvertretungen behinderter Menschen  beteiligt. Vereinbart wurde die Gemeinsame Empfehlung in dem Bewusstsein, dass ein einheitlich sachgerechtes Niveau der Leistungserbringung die Voraussetzung für eine dauerhafte Integration von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ist. Dementsprechend geht es in der Gemeinsamen Empfehlung konkret um:

  • Benennung und Beschreibung von Anforderungen an die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch bzw. in Einrichtungen nach § 35 SGB IX für behinderte Menschen, für die aufgrund Art oder Schwere ihrer Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges diese Leistungen erforderlich bzw. unerlässlich sind
  • dabei insbesondere auch Benennung und Beschreibung von Anforderungen an Art und Umfang der besonderen Hilfen, die die Ausführung der Teilhabeleistungen in diesen Einrichtungen in besonderer Weise prägen

Im Einzelnen:

  • Festlegung von Strukturmerkmalen, die diese Einrichtungen vorzuhalten haben – einschließlich für den Wohn- und Verpflegungsbereich

          sowie Aussagen zu

  • Ausstattung mit qualifiziertem, in der Rehabilitation und Teilhabe erfahrenem Fachpersonal
  • Aufgaben und Leistungen, die die Einrichtungen zu erbringen haben – einschließlich Regelungen zur Durchführung von betrieblichen Phasen der Qualifizierung
  • Fragen der Kooperation, Transparenz und Überprüfung
  • Mitgestaltung, Einbindung und Mitwirkung der Teilnehmenden
  • Qualitätssicherung, Ergebnisqualität und Rehabilitandenzufriedenheit
  • Einhaltung des Datenschutzes als eine wichtige Aufgabe der Einrichtung.


    Die Gemeinsame Empfehlung „Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie steht als Download unter www.bar-frankfurt.de und als Broschüre zur Verfügung.