Qualitätsmanagement und Zertifizierung nach § 20 Abs. 2a SGB IX
Achtung: Fristablauf zum 30.09.2012 für alle stationären medizinischen Reha-Einrichtungen!
Nach diesem Termin ist es den Reha-Trägern nicht mehr gestattet, stationäre medizinische Rehabilitationseinrichtungen ohne gültiges Zertifikat zu belegen.
Bisher haben von den etwa 1200 stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nur ca. 700 ein auf der Ebene der BAR anerkanntes Qualitätsmanagement-Verfahren erfolgreich umgesetzt.
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG). Die darin eingefügte Vorschrift des § 20 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) legt fest, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement vereinbaren. Ziel ist ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Was ist auf Ebene der BAR erfolgt?
Auf Ebene der BAR wurde die „Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ erarbeitet. Sie ist zum 01.10.2009 in Kraft getreten. Die Vereinbarung sowie wichtige Informationen und Formulare können im Internet auf der Homepage der BAR (www.bar-frankfurt.de) heruntergeladen werden.
Im Wesentlichen geht es um folgenden Regelungstatbestand:
1. Alle stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, an einem Qualitätsmanagement-Verfahren teilzunehmen, das von der BAR anerkannt worden ist.
Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement ein gültiges Zertifikat nachzuweisen.
Genau diese Frist läuft jetzt zum 30.09.2012 ab!
Das Zertifikat auf Grundlage eines solchen anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahrens ist zeitlich befristet. Es dokumentiert, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung die "Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX" erfüllt. Nicht zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen müssen die Versorgungs-/Belegungsverträge gekündigt werden.
2. Die Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement verlangt, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Wie ist das Meldeverfahren?
Alle Rehabilitationseinrichtungen, die ein gültiges Zertifikat besitzen, werden von den Herausgebenden Stellen an die BAR gemeldet. Die BAR veröffentlicht eine Liste dieser zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen im Internet, auf die auch die Rehabilitationsträger zugreifen.
Zur sicheren Identifizierung der Rehabilitationseinrichtung dienen dabei vor allem die Institutionskennzeichen, die im Zusammenhang mit Reha-Trägern verwendet sowie von den Zertifizierungsstellen an die Herausgebenden Stellen weitergegeben und von diesen ebenfalls der BAR mitgeteilt werden.
Welche Qualitätsmanagement-Verfahren stehen zur Verfügung?
Bislang sind insgesamt 52 Anträge auf Anerkennung eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens auf Ebene der BAR (gemäß der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX) gestellt worden.
Von diesen wurden 29 anerkannt. Auch diese Liste der anerkannten QM-Systeme ist im Internet einsehbar (www.bar-frankfurt.de).
Was ist eventuell noch bedeutsam?
Auch aufgrund der zu erwartenden Nachfrage nach Zertifizierungen kurz vor Ablauf der Übergangsfrist, ist den Rehabilitationseinrichtungen dringend zu empfehlen, möglichst umgehend eine Zertifizierung nach einem von der BAR anerkannten QM-Verfahren in die Wege zu leiten.