Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

1. Was ist das Prinzip der Meistbegünstigung?

Paragraph: § 5 GE RP - Stichwörter: Leistungsbegehren, Prinzip der Meistbegünstigung

  • Anträge auf Leistungen zur Teilhabe werden nach dem Meistbegünstigungsprinzip ausgelegt.
  • Danach ist davon auszugehen, dass die antragstellende Person grundsätzlich alle ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, sofern keine ausdrückliche Beschränkung auf eine Leistung vorliegt.
  • Die Frage, welche Leistungen in Betracht kommen, orientiert sich an dem Ziel der umfassenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 Satz 1 SGB IX).
  • Für den Reha-Träger bedeutet dies, jeden Antrag dahingehend zu überprüfen und zu verstehen.

Hintergrund

  • Das Meistbegünstigungsprinzip ist ein sozialrechtlicher Grundsatz, der unter anderem im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für das SGB IX herangezogen wird
    (siehe BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, BSGE 117, 192-212, Juris Rn. 32).
  • Durch diesen Grundsatz sollen soziale Rechte im gegliederten Sozialleistungssystem möglichst weitgehend verwirklicht werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 SGB I).
  • Das Meistbegünstigungsprinzip ist im Reha-Prozess vor allem für die Antragstellung bedeutend und wird in § 5 Abs. 1 und 3 GE RP aufgegriffen und konkretisiert.
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