4. Wann liegt ein nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristauslösender Antrag vor?

Paragraphen: § 19 Abs. 2 und 3 GE RP – Stichwörter: Antrag (Fristbeginn)

Konkrete Anforderungen an einen fristauslösenden Reha-Antrag sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine Antragsstellung ist somit grundsätzlich formlos – und damit zum Beispiel auch mündlich – möglich (§ 9 SGB X). In § 19 Abs. 2 GE Reha-Prozess haben sich die Reha-Träger darauf verständigt, dass ein fristauslösender Antrag vorliegt, wenn eine Beurteilung der Zuständigkeit möglich ist.

Dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

  • Die Identität der antragstellenden Person muss erkennbar sein.
  • Das Leistungsbegehren der antragstellenden Person muss anhand der vorliegenden Informationen konkretisierbar sein.
  • Das konkretisierbare Leistungsbegehren muss sich auf Leistungen zur Teilhabe i.S.d. § 4 SGB IX beziehen.

Nicht erforderlich ist:

  • dass die antragstellende Person in ihrem Antrag ausdrücklich den Begriff der Leistungen zur Teilhabe o.ä. verwendet.
  • dass alle Informationen bzw. Unterlagen vorliegen, um den konkreten Bedarf ermitteln zu können.

Beispiele:

  • Die Notwendigkeit einer Bedarfsermittlung (z.B. das Anfordern ärztlicher Unterlagen) führt nicht zu einem späteren Antragseingang. Eine umfassende Bedarfsermittlung findet nach Antragseingang und der anschließenden Zuständigkeitsklärung statt.
  • Auch eine mangelnde Beteiligung der antragsstellenden Person führt nicht zu einem späteren Antragseingang, sofern die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch Auswirkungen auf den Umfang der Bedarfsermittlung und die Fristen haben (vgl. u.a. §§ 60 ff. SGB I, § 18 Abs. 2 SGB IX).

Hintergrund und Besonderheit

  • Für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB IX kommt es auf den Antragseingang bei einem Reha-Träger an. Siehe zu Rechtsprechung in diesem Kontext – auch zur Rechtslage vor dem BTHG: u.a. BSG, Urteil vom 21.08.2008, B 13 R 33/07 R; BSG, Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R; BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R; BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12-17 R.
  • Deshalb ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen es sich um einen fristauslösenden Antrag handelt. Hierfür wurden in § 19 Abs. 2 GE Reha-Prozess trägerübergreifende Vereinbarungen getroffen.
  • Hinweise aus der Rechtsprechung bestehen dahingehend, dass im Zweifel bei der Frage, ob überhaupt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorliegt, eine Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip vorzunehmen ist (vgl. u.a.: BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R). Zur Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips im Reha-Prozess siehe auch Frage 1: "Was ist das Prinzip der Meistbegünstigung?"
  • Für Reha-Träger, die Leistungen zur Teilhabe von Amts wegen erbringen (z.B. Unfallversicherung, öffentliche Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge ), gilt der Tag, an dem der Träger Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt, als Tag des Antragseingangs (§ 14 Abs. 4 SGB IX, § 19 Abs. 3 GE RP). Eine tatsächliche Antragstellung ist für den Beginn der Frist bei diesen Reha-Trägern nicht erforderlich.

Praxistipp

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