Gemeinsame Empfehlung
Zur Sicherung der Zusammenarbeit vereinbaren die Rehabilitationsträger mit Unterstützung der BAR nach den Vorschriften des § 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist. Am 01.September trat in diesem Sinne die Gemeinsame Empfehlung „Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“ nach § 38 SGB IX in Kraft.
Stellt sich für die Leistungen zur Teilhabe die Frage, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt einzuschätzen ist und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten, können die übrigen Rehabilitationsträger eine gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit anfragen. Das gilt auch für Leistungsberechtigte, die sich in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung befinden.
Ziel der Empfehlung ist die berufliche Eingliederung und Teilhabe von leistungsberechtigten Menschen qualitativ zu verbessern, indem gerade arbeitsmarktrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Geregelt werden u. a. der Anwendungsbereich und Zweck der Beteiligung sowie das tatsächliche Verfahren.
Die Konkretisierung der Einbeziehung arbeitsmarktlicher Expertise durch die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit leistet einen Beitrag zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs und damit zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
Die Gemeinsame Empfehlung steht als Download und als Broschüre zur Verfügung.